Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Zu § 55 - Selbstlosigkeit:<br />
Zu § 55 Abs. 1 Nr. 1:<br />
Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />
anderen Vorschriften<br />
1. Eine Körperschaft handelt selbstlos, wenn sie weder selbst noch zugunsten<br />
ihrer Mitglieder eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Ist die Tätigkeit einer<br />
Körperschaft in erster Linie auf Mehrung ihres eigenen Vermögens gerichtet,<br />
so handelt sie nicht selbstlos. Eine Körperschaft verfolgt z.B. in erster Linie<br />
eigenwirtschaftliche Zwecke, wenn sie ausschließlich durch Darlehen ihrer<br />
Gründungsmitglieder finanziert ist <strong>und</strong> dieses Fremdkapital satzungsgemäß<br />
tilgen <strong>und</strong> verzinsen muss (BFH-Urteile vom 13.12.1978, BStBl 1979 II S. 482,<br />
vom 26.04.1989, BStBl 1989 II S. 670 <strong>und</strong> vom 28.06.1989, BStBl 1990 II S.<br />
550).<br />
2. Unterhält eine Körperschaft einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb,<br />
ist zwischen ihrer steuerbegünstigten <strong>und</strong> dieser wirtschaftlichen Tätigkeit<br />
zu gewichten. Die Körperschaft ist nicht steuerbegünstigt, wenn ihr die<br />
wirtschaftliche Tätigkeit bei einer Gesamtbetrachtung das Gepräge gibt.<br />
3. Nach § 55 Abs. 1 dürfen sämtliche Mittel der Körperschaft nur für die satzungsmäßigen<br />
Zwecke verwendet werden (Ausnahmen siehe § 58). Auch der<br />
Gewinn aus Zweckbetrieben <strong>und</strong> aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb (§ 64 Abs. 2) sowie der Überschuss aus der Vermögensverwaltung<br />
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.<br />
Dies schließt die Bildung von Rücklagen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
<strong>und</strong> im Bereich der Vermögensverwaltung nicht aus. Die Rücklagen müssen<br />
bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sein<br />
(entsprechend § 14 Abs. 1 Nr. 4 KStG). Für die Bildung einer Rücklage im<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb muss ein konkreter Anlass gegeben sein,<br />
der auch aus objektiver unternehmerischer Sicht die Bildung der Rücklage<br />
rechtfertigt (z.B. eine geplante Betriebsverlegung, Werkserneuerung oder Kapazitätsausweitung).<br />
Eine fast vollständige Zuführung des Gewinns zu einer<br />
Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist nur dann unschädlich für die<br />
Steuerbegünstigung, wenn die Körperschaft nachweist, dass die betriebliche<br />
Mittelverwendung zur Sicherung ihrer Existenz geboten war (BFH-Urteil vom<br />
15.07.1998, BStBl 2000 II S. 162). Im Bereich der Vermögensverwaltung dürfen<br />
außerhalb der Regelung des § 58 Nr. 7 Rücklagen nur für die Durchführung<br />
konkreter Reparatur- oder Erhaltungsmaßnahmen an Vermögensgegenständen<br />
im Sinne des § 21 EStG gebildet werden. Die Maßnahmen, für deren<br />
Durchführung die Rücklage gebildet wird, müssen notwendig sein, um den<br />
ordnungsgemäßen Zustand des Vermögensgegenstandes zu erhalten oder<br />
wiederherzustellen, <strong>und</strong> in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden<br />
können (z.B. geplante Erneuerung eines <strong>und</strong>ichten Daches).<br />
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