Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Lohnsteuer / Einkommensteuer<br />
Wichtig:<br />
Die Gewährung der sog. Übungsleiterpauschale in Höhe von 2.100 € <strong>und</strong> des<br />
Steuerfreibetrages von 500 € setzen entsprechende Einnahmen aus der jeweiligen<br />
Tätigkeit voraus.<br />
Beispiele:<br />
- Ein Vereinsmitglied eines Gesangvereins erhält für seine Tätigkeit als Notenwart<br />
(Pflege <strong>und</strong> Transport des Notenmaterials) ein pauschales Entgelt von<br />
200 € pro Jahr. Dieser Betrag ist nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei.<br />
- Die Vereinsvorsitzende eines DRK-Ortsvereins fährt mit ihrem Auto zu verschiedenen<br />
Fortbildungslehrgängen. Nach der Satzung hat sie Anspruch auf<br />
Erstattung der Fahrtkosten von 0,30 € pro Kilometer. Die Fahrtkosten betragen<br />
danach insgesamt 470 €. Der Aufwandsersatz durch den Verein ist ohne<br />
Einzelnachweis des tatsächlich entstandenen Aufwands in vollem Umfang<br />
steuerfrei.<br />
9<br />
Lohnsteuerliche Behandlung der Amateurfußballspieler<br />
Amateurfußballspieler, die für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, sind in der<br />
Regel Arbeitnehmer des Sportvereins. Der Sportverein darf ihnen, ohne damit die<br />
Zweckbetriebseigenschaft seiner sportlichen Veranstaltungen (§ 67a Abs. 3 AO)<br />
zu beeinträchtigen, im Jahresdurchschnitt Vergütungen bis zu 400 € monatlich zuwenden.<br />
Diese Vergütungen sind der Lohnsteuer zu unterwerfen.<br />
Keine Arbeitnehmer sind hingegen Sportler, die von ihrem Verein für ihren sportlichen<br />
Einsatz Vergütungen erhalten, die die tatsächlichen Aufwendungen nur unwesentlich,<br />
d.h. nicht mehr als 10 % übersteigen.<br />
Weiteres<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen können bei Verletzung der vorbenannten<br />
lohnsteuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsrechtlichen Pflichten sowohl der Verein als<br />
Arbeitgeber als auch die verantwortlichen Vorstandsmitglieder persönlich vom Finanzamt<br />
<strong>und</strong> dem Sozialversicherungsträger in Haftung genommen werden.<br />
Eine Vereinbarung der Art, dass der Arbeitnehmer seine steuerlichen Verpflichtungen<br />
selbst regelt, ist steuerrechtlich nicht zulässig <strong>und</strong> würde die eventuelle<br />
Haftung des Vereins als Arbeitgeber nicht ausschließen.<br />
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