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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Lohnsteuer / Einkommensteuer<br />

Wichtig:<br />

Die Gewährung der sog. Übungsleiterpauschale in Höhe von 2.100 € <strong>und</strong> des<br />

Steuerfreibetrages von 500 € setzen entsprechende Einnahmen aus der jeweiligen<br />

Tätigkeit voraus.<br />

Beispiele:<br />

- Ein Vereinsmitglied eines Gesangvereins erhält für seine Tätigkeit als Notenwart<br />

(Pflege <strong>und</strong> Transport des Notenmaterials) ein pauschales Entgelt von<br />

200 € pro Jahr. Dieser Betrag ist nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei.<br />

- Die Vereinsvorsitzende eines DRK-Ortsvereins fährt mit ihrem Auto zu verschiedenen<br />

Fortbildungslehrgängen. Nach der Satzung hat sie Anspruch auf<br />

Erstattung der Fahrtkosten von 0,30 € pro Kilometer. Die Fahrtkosten betragen<br />

danach insgesamt 470 €. Der Aufwandsersatz durch den Verein ist ohne<br />

Einzelnachweis des tatsächlich entstandenen Aufwands in vollem Umfang<br />

steuerfrei.<br />

9<br />

Lohnsteuerliche Behandlung der Amateurfußballspieler<br />

Amateurfußballspieler, die für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, sind in der<br />

Regel Arbeitnehmer des Sportvereins. Der Sportverein darf ihnen, ohne damit die<br />

Zweckbetriebseigenschaft seiner sportlichen Veranstaltungen (§ 67a Abs. 3 AO)<br />

zu beeinträchtigen, im Jahresdurchschnitt Vergütungen bis zu 400 € monatlich zuwenden.<br />

Diese Vergütungen sind der Lohnsteuer zu unterwerfen.<br />

Keine Arbeitnehmer sind hingegen Sportler, die von ihrem Verein für ihren sportlichen<br />

Einsatz Vergütungen erhalten, die die tatsächlichen Aufwendungen nur unwesentlich,<br />

d.h. nicht mehr als 10 % übersteigen.<br />

Weiteres<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen können bei Verletzung der vorbenannten<br />

lohnsteuer- <strong>und</strong> sozialversicherungsrechtlichen Pflichten sowohl der Verein als<br />

Arbeitgeber als auch die verantwortlichen Vorstandsmitglieder persönlich vom Finanzamt<br />

<strong>und</strong> dem Sozialversicherungsträger in Haftung genommen werden.<br />

Eine Vereinbarung der Art, dass der Arbeitnehmer seine steuerlichen Verpflichtungen<br />

selbst regelt, ist steuerrechtlich nicht zulässig <strong>und</strong> würde die eventuelle<br />

Haftung des Vereins als Arbeitgeber nicht ausschließen.<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 93

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