Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Lohnsteuer / Einkommensteuer<br />
Voraussetzung für die Gewährung des Steuerfreibetrages von 500 € ist:<br />
- eine nebenberufliche Tätigkeit,<br />
- im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen<br />
Körperschaft,<br />
- für Tätigkeiten, die für den Verein zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger<br />
oder kirchlicher Zwecke gegen Entgelt geleistet werden <strong>und</strong> nicht unter die<br />
Übungsleiterpauschale fallen.<br />
Es muss sich also um Tätigkeiten handeln, die dem steuerbegünstigten Zweck des<br />
Vereins dienen, also zum ideellen Bereich oder zum Zweckbetriebsbereich gehören,<br />
nicht aber zum Bereich der Vermögensverwaltung oder zum steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Unter die Entgeltlichkeit in diesem Sinne fällt<br />
auch der Aufwandsersatz.<br />
9<br />
Beispiele:<br />
- Der Platzwart eines Amateurfußballvereins erhält für seine Nebentätigkeit<br />
im Jahr ein Entgelt von 1.200 €. Aufwand ist nicht entstanden. Von dem Betrag<br />
sind 500 € steuerfrei; 700 € muss er versteuern. Im Folgejahr erhält der<br />
Platzwart wiederum 1.200 € für seine Nebentätigkeit. Allerdings ist in diesem<br />
Jahr im Zusammenhang mit seiner Nebentätigkeit ein Aufwand von 650 €<br />
entstanden. Da der nachgewiesene Aufwand von 650 € den Freibetrag von<br />
500 € übersteigt, kann er zusätzlich zum Freibetrag den übersteigenden Betrag<br />
von 150 € von den Einnahmen abziehen. Demzufolge muss er nur noch<br />
550 € (1.200 € Entgelt abzüglich Freibetrag 500 € abzüglich übersteigender<br />
Betrag 150 €) als Überschuss versteuern.<br />
- Einem Vereinsmitglied sind Fahrt- <strong>und</strong> Telefonkosten im Zusammenhang<br />
mit dem Maskenball <strong>und</strong> dem Oktoberfest entstanden. Die nachgewiesenen<br />
Kosten von 380 € werden dem Mitglied entsprechend den Satzungsbestimmungen<br />
erstattet. Da die Tätigkeit nicht im Zusammenhang mit dem ideellen<br />
Bereich oder dem Zweckbetriebsbereich, sondern einem steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steht, kommt die Anwendung des pauschalen<br />
Freibetrags von bis zu 500 € nicht in Betracht. Allerdings kann das<br />
Mitglied die tatsächlich entstandenen Kosten von den Einnahmen von 380 €<br />
abziehen, so dass sich daraus keine Steuerlast ergibt.<br />
Personenkreis<br />
Diese Nebentätigkeiten können von Vorstandsmitgliedern, Funktionsträgern, sonstigen<br />
Mitgliedern oder auch Nichtmitgliedern ausgeübt werden. Demzufolge können<br />
von der steuerlichen Vergünstigung nicht nur die Vorstandsmitglieder profitieren,<br />
sondern auch der Notenwart, der Platzwart oder das Reinigungspersonal.<br />
92<br />
<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>