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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Lohnsteuer / Einkommensteuer<br />

Voraussetzung für die Gewährung des Steuerfreibetrages von 500 € ist:<br />

- eine nebenberufliche Tätigkeit,<br />

- im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen<br />

Körperschaft,<br />

- für Tätigkeiten, die für den Verein zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger<br />

oder kirchlicher Zwecke gegen Entgelt geleistet werden <strong>und</strong> nicht unter die<br />

Übungsleiterpauschale fallen.<br />

Es muss sich also um Tätigkeiten handeln, die dem steuerbegünstigten Zweck des<br />

Vereins dienen, also zum ideellen Bereich oder zum Zweckbetriebsbereich gehören,<br />

nicht aber zum Bereich der Vermögensverwaltung oder zum steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Unter die Entgeltlichkeit in diesem Sinne fällt<br />

auch der Aufwandsersatz.<br />

9<br />

Beispiele:<br />

- Der Platzwart eines Amateurfußballvereins erhält für seine Nebentätigkeit<br />

im Jahr ein Entgelt von 1.200 €. Aufwand ist nicht entstanden. Von dem Betrag<br />

sind 500 € steuerfrei; 700 € muss er versteuern. Im Folgejahr erhält der<br />

Platzwart wiederum 1.200 € für seine Nebentätigkeit. Allerdings ist in diesem<br />

Jahr im Zusammenhang mit seiner Nebentätigkeit ein Aufwand von 650 €<br />

entstanden. Da der nachgewiesene Aufwand von 650 € den Freibetrag von<br />

500 € übersteigt, kann er zusätzlich zum Freibetrag den übersteigenden Betrag<br />

von 150 € von den Einnahmen abziehen. Demzufolge muss er nur noch<br />

550 € (1.200 € Entgelt abzüglich Freibetrag 500 € abzüglich übersteigender<br />

Betrag 150 €) als Überschuss versteuern.<br />

- Einem Vereinsmitglied sind Fahrt- <strong>und</strong> Telefonkosten im Zusammenhang<br />

mit dem Maskenball <strong>und</strong> dem Oktoberfest entstanden. Die nachgewiesenen<br />

Kosten von 380 € werden dem Mitglied entsprechend den Satzungsbestimmungen<br />

erstattet. Da die Tätigkeit nicht im Zusammenhang mit dem ideellen<br />

Bereich oder dem Zweckbetriebsbereich, sondern einem steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steht, kommt die Anwendung des pauschalen<br />

Freibetrags von bis zu 500 € nicht in Betracht. Allerdings kann das<br />

Mitglied die tatsächlich entstandenen Kosten von den Einnahmen von 380 €<br />

abziehen, so dass sich daraus keine Steuerlast ergibt.<br />

Personenkreis<br />

Diese Nebentätigkeiten können von Vorstandsmitgliedern, Funktionsträgern, sonstigen<br />

Mitgliedern oder auch Nichtmitgliedern ausgeübt werden. Demzufolge können<br />

von der steuerlichen Vergünstigung nicht nur die Vorstandsmitglieder profitieren,<br />

sondern auch der Notenwart, der Platzwart oder das Reinigungspersonal.<br />

92<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>

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