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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />

anderen Vorschriften<br />

Körperschaftsteuergesetz<br />

§ 5 Befreiungen<br />

(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit ...<br />

9. Körperschaften, Personenvereinigungen <strong>und</strong> Vermögensmassen, die nach<br />

der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung <strong>und</strong> nach<br />

der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich <strong>und</strong> unmittelbar gemeinnützigen<br />

mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung).<br />

Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die<br />

Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen. Satz 2 gilt nicht für selbstbewirtschaftete<br />

Forstbetriebe.<br />

§ 24 Freibetrag für bestimmte Körperschaften<br />

Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen<br />

<strong>und</strong> Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 5.000 Euro, höchstens<br />

jedoch in Höhe des Einkommens abzuziehen. Satz 1 gilt nicht<br />

1. für Körperschaften <strong>und</strong> Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den<br />

Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des<br />

Einkommensteuergesetzes gehören,<br />

2. für <strong>Vereine</strong> im Sinne des § 25.<br />

15<br />

Umsatzsteuergesetz<br />

§ 4a Steuervergütung<br />

(1) Körperschaften, die ausschließlich <strong>und</strong> unmittelbar gemeinnützige, mildtätige<br />

oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung), <strong>und</strong> juristischen<br />

Personen des öffentlichen Rechts wird auf Antrag eine Steuervergütung<br />

zum Ausgleich der Steuer gewährt, die auf der an sie bewirkten Lieferung eines<br />

Gegenstandes, seiner Einfuhr oder seinem innergemeinschaftlichen Erwerb lastet,<br />

wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

1. Die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb des Gegenstandes<br />

muss steuerpflichtig gewesen sein.<br />

2. Die auf die Lieferung des Gegenstandes entfallende Steuer muss in einer nach<br />

§ 14 ausgestellten Rechnung gesondert ausgewiesen <strong>und</strong> mit dem Kaufpreis<br />

bezahlt worden sein.<br />

3. Die für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstandes<br />

geschuldete Steuer muss entrichtet worden sein.<br />

4. Der Gegenstand muss in das Drittlandsgebiet gelangt sein.<br />

174<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>

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