Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />
anderen Vorschriften<br />
Körperschaftsteuergesetz<br />
§ 5 Befreiungen<br />
(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit ...<br />
9. Körperschaften, Personenvereinigungen <strong>und</strong> Vermögensmassen, die nach<br />
der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung <strong>und</strong> nach<br />
der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich <strong>und</strong> unmittelbar gemeinnützigen<br />
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung).<br />
Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die<br />
Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen. Satz 2 gilt nicht für selbstbewirtschaftete<br />
Forstbetriebe.<br />
§ 24 Freibetrag für bestimmte Körperschaften<br />
Vom Einkommen der unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen<br />
<strong>und</strong> Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 5.000 Euro, höchstens<br />
jedoch in Höhe des Einkommens abzuziehen. Satz 1 gilt nicht<br />
1. für Körperschaften <strong>und</strong> Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den<br />
Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des<br />
Einkommensteuergesetzes gehören,<br />
2. für <strong>Vereine</strong> im Sinne des § 25.<br />
15<br />
Umsatzsteuergesetz<br />
§ 4a Steuervergütung<br />
(1) Körperschaften, die ausschließlich <strong>und</strong> unmittelbar gemeinnützige, mildtätige<br />
oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung), <strong>und</strong> juristischen<br />
Personen des öffentlichen Rechts wird auf Antrag eine Steuervergütung<br />
zum Ausgleich der Steuer gewährt, die auf der an sie bewirkten Lieferung eines<br />
Gegenstandes, seiner Einfuhr oder seinem innergemeinschaftlichen Erwerb lastet,<br />
wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
1. Die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb des Gegenstandes<br />
muss steuerpflichtig gewesen sein.<br />
2. Die auf die Lieferung des Gegenstandes entfallende Steuer muss in einer nach<br />
§ 14 ausgestellten Rechnung gesondert ausgewiesen <strong>und</strong> mit dem Kaufpreis<br />
bezahlt worden sein.<br />
3. Die für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstandes<br />
geschuldete Steuer muss entrichtet worden sein.<br />
4. Der Gegenstand muss in das Drittlandsgebiet gelangt sein.<br />
174<br />
<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>