Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Umsatzsteuer<br />
Vorsteuerabzug<br />
Von der errechneten Umsatzsteuer kann der in den Eingangsrechnungen gesondert<br />
ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer abgezogen werden, wenn<br />
diese Einkäufe bzw. in Anspruch genommenen Leistungen den unternehmerischen<br />
Bereich des Vereins betreffen (z. B. Getränkeeinkäufe für die Vereinsgaststätte).<br />
Dagegen ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn Gegenstände oder Leistungen<br />
für den nichtunternehmerischen Bereich (= ideeller Bereich) angeschafft<br />
(z.B. Sportgeräte für ideelle Vereinszwecke) oder wenn mit den bezogenen Gegenständen<br />
oder Leistungen steuerfreie Umsätze ausgeführt werden (z.B. Renovierung<br />
eines steuerfrei vermieteten Raumes).<br />
8<br />
Zuordnung / Aufteilung der Vorsteuer<br />
Dient ein Einkauf (Erwerb) oder eine in Anspruch genommene Leistung sowohl<br />
zur Ausübung von Tätigkeiten, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für<br />
solche, für die ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist, muss die Vorsteuer in einen<br />
abziehbaren <strong>und</strong> einen nichtabziehbaren Teil aufgeteilt werden. (Bei einem einheitlichen<br />
Gegenstand besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit<br />
diesen insgesamt dem Unternehmen zuzuordnen; vgl. Abschnitt 22 i. V. m.<br />
Abschnitt 192 Abs. 21 UStR 2005).<br />
Für die Berechnung der abziehbaren Vorsteuer gibt es drei Methoden :<br />
a) nach dem Verhältnis aller Einnahmen des Vereins (Berechnung nach dem<br />
Gesamteinnahmeverhältnis)<br />
b) genaue Trennung nach wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Aufteilung nach wirtschaftlicher<br />
Zugehörigkeit)<br />
c) pauschale Berechnung mit 7 Prozent vom Umsatz (pauschaler Vorsteuerabzug)<br />
zu a)<br />
Berechnung nach dem Gesamteinnahmeverhältnis<br />
Diese Methode hat den Vorteil, dass die Vorsteuern nicht exakt nach wirtschaftlichen<br />
Gesichtspunkten aufgeteilt werden müssen. Sie kann vom Finanzamt auf<br />
Antrag gewährt werden. Dieses vereinfachte Aufteilungsverfahren darf jedoch nicht<br />
zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen. Außerdem muss sich der<br />
Verein verpflichten das Verfahren mindestens fünf Jahre anzuwenden.<br />
<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 75