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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Umsatzsteuer<br />

Vorsteuerabzug<br />

Von der errechneten Umsatzsteuer kann der in den Eingangsrechnungen gesondert<br />

ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer abgezogen werden, wenn<br />

diese Einkäufe bzw. in Anspruch genommenen Leistungen den unternehmerischen<br />

Bereich des Vereins betreffen (z. B. Getränkeeinkäufe für die Vereinsgaststätte).<br />

Dagegen ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn Gegenstände oder Leistungen<br />

für den nichtunternehmerischen Bereich (= ideeller Bereich) angeschafft<br />

(z.B. Sportgeräte für ideelle Vereinszwecke) oder wenn mit den bezogenen Gegenständen<br />

oder Leistungen steuerfreie Umsätze ausgeführt werden (z.B. Renovierung<br />

eines steuerfrei vermieteten Raumes).<br />

8<br />

Zuordnung / Aufteilung der Vorsteuer<br />

Dient ein Einkauf (Erwerb) oder eine in Anspruch genommene Leistung sowohl<br />

zur Ausübung von Tätigkeiten, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für<br />

solche, für die ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist, muss die Vorsteuer in einen<br />

abziehbaren <strong>und</strong> einen nichtabziehbaren Teil aufgeteilt werden. (Bei einem einheitlichen<br />

Gegenstand besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit<br />

diesen insgesamt dem Unternehmen zuzuordnen; vgl. Abschnitt 22 i. V. m.<br />

Abschnitt 192 Abs. 21 UStR 2005).<br />

Für die Berechnung der abziehbaren Vorsteuer gibt es drei Methoden :<br />

a) nach dem Verhältnis aller Einnahmen des Vereins (Berechnung nach dem<br />

Gesamteinnahmeverhältnis)<br />

b) genaue Trennung nach wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Aufteilung nach wirtschaftlicher<br />

Zugehörigkeit)<br />

c) pauschale Berechnung mit 7 Prozent vom Umsatz (pauschaler Vorsteuerabzug)<br />

zu a)<br />

Berechnung nach dem Gesamteinnahmeverhältnis<br />

Diese Methode hat den Vorteil, dass die Vorsteuern nicht exakt nach wirtschaftlichen<br />

Gesichtspunkten aufgeteilt werden müssen. Sie kann vom Finanzamt auf<br />

Antrag gewährt werden. Dieses vereinfachte Aufteilungsverfahren darf jedoch nicht<br />

zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen. Außerdem muss sich der<br />

Verein verpflichten das Verfahren mindestens fünf Jahre anzuwenden.<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 75

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