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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Zu § 58 Nrn. 6 <strong>und</strong> 7:<br />

Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />

anderen Vorschriften<br />

18. Ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Rücklage gegeben sind, hat<br />

die steuerbegünstigte Körperschaft dem zuständigen Finanzamt im Einzelnen<br />

darzulegen. Weiterhin muss sie die Rücklagen nach § 58 Nrn. 6 <strong>und</strong> 7 in ihrer<br />

Rechnungslegung - ggf. in einer Nebenrechnung - gesondert ausweisen, damit<br />

eine Kontrolle jederzeit <strong>und</strong> ohne besonderen Aufwand möglich ist (BFH-<br />

Urteil vom 20.12.1978, BStBl 1979 II S. 496).<br />

Zu § 58 Nr. 8:<br />

19. Gesellige Zusammenkünfte, die im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit<br />

nicht von untergeordneter Bedeutung sind, schließen die Steuervergünstigung<br />

aus.<br />

Zu § 58 Nr. 10:<br />

20. Diese Ausnahmeregelung ermöglicht es den ausschließlich von einer oder<br />

mehreren Gebietskörperschaften errichteten rechtsfähigen <strong>und</strong> nichtrechtsfähigen<br />

Stiftungen, die Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke mittelbar<br />

durch Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen zu verwirklichen. Diese mittelbare<br />

Zweckverwirklichung muss in der Satzung festgelegt sein. Die Verwendung<br />

der Zuschüsse für steuerbegünstigte Satzungszwecke muss nachgewiesen<br />

werden.<br />

Zu § 58 Nr. 11:<br />

15<br />

21. Bei den in der Vorschrift genannten Zuwendungen ist es ausnahmsweise zulässig,<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich zeitnah zu verwendende Mittel dem zulässigen Vermögen<br />

zuzuführen. Die Aufzählung ist abschließend. Unter Sachzuwendungen,<br />

die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören, sind Wirtschaftsgüter zu verstehen,<br />

die ihrer Art nach von der Körperschaft im ideellen Bereich, im Rahmen<br />

der Vermögensverwaltung oder im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt<br />

werden können. Werden Mittel nach dieser Vorschrift dem Vermögen zugeführt,<br />

sind sie aus der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für Zuführungen von sonstigen<br />

zeitnah zu verwendenden Mitteln nach § 58 Nr. 7 Buchstabe a herauszurechnen.<br />

Zu § 58 Nr. 12:<br />

22. Stiftungen dürfen im Jahr ihrer Errichtung <strong>und</strong> in den zwei folgenden Kalenderjahren<br />

Überschüsse <strong>und</strong> Gewinne aus der Vermögensverwaltung, aus Zweckbetrieben<br />

<strong>und</strong> aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 143

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