Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Zu § 58 Nrn. 6 <strong>und</strong> 7:<br />
Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />
anderen Vorschriften<br />
18. Ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Rücklage gegeben sind, hat<br />
die steuerbegünstigte Körperschaft dem zuständigen Finanzamt im Einzelnen<br />
darzulegen. Weiterhin muss sie die Rücklagen nach § 58 Nrn. 6 <strong>und</strong> 7 in ihrer<br />
Rechnungslegung - ggf. in einer Nebenrechnung - gesondert ausweisen, damit<br />
eine Kontrolle jederzeit <strong>und</strong> ohne besonderen Aufwand möglich ist (BFH-<br />
Urteil vom 20.12.1978, BStBl 1979 II S. 496).<br />
Zu § 58 Nr. 8:<br />
19. Gesellige Zusammenkünfte, die im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit<br />
nicht von untergeordneter Bedeutung sind, schließen die Steuervergünstigung<br />
aus.<br />
Zu § 58 Nr. 10:<br />
20. Diese Ausnahmeregelung ermöglicht es den ausschließlich von einer oder<br />
mehreren Gebietskörperschaften errichteten rechtsfähigen <strong>und</strong> nichtrechtsfähigen<br />
Stiftungen, die Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke mittelbar<br />
durch Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen zu verwirklichen. Diese mittelbare<br />
Zweckverwirklichung muss in der Satzung festgelegt sein. Die Verwendung<br />
der Zuschüsse für steuerbegünstigte Satzungszwecke muss nachgewiesen<br />
werden.<br />
Zu § 58 Nr. 11:<br />
15<br />
21. Bei den in der Vorschrift genannten Zuwendungen ist es ausnahmsweise zulässig,<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich zeitnah zu verwendende Mittel dem zulässigen Vermögen<br />
zuzuführen. Die Aufzählung ist abschließend. Unter Sachzuwendungen,<br />
die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören, sind Wirtschaftsgüter zu verstehen,<br />
die ihrer Art nach von der Körperschaft im ideellen Bereich, im Rahmen<br />
der Vermögensverwaltung oder im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt<br />
werden können. Werden Mittel nach dieser Vorschrift dem Vermögen zugeführt,<br />
sind sie aus der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für Zuführungen von sonstigen<br />
zeitnah zu verwendenden Mitteln nach § 58 Nr. 7 Buchstabe a herauszurechnen.<br />
Zu § 58 Nr. 12:<br />
22. Stiftungen dürfen im Jahr ihrer Errichtung <strong>und</strong> in den zwei folgenden Kalenderjahren<br />
Überschüsse <strong>und</strong> Gewinne aus der Vermögensverwaltung, aus Zweckbetrieben<br />
<strong>und</strong> aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz<br />
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