Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />
anderen Vorschriften<br />
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5. Die Ausbildung <strong>und</strong> Fortbildung in sportlichen Fertigkeiten gehört zu den typischen<br />
<strong>und</strong> wesentlichen Tätigkeiten eines Sportvereins. Sportkurse <strong>und</strong><br />
Sportlehrgänge für Mitglieder <strong>und</strong> Nichtmitglieder von Sportvereinen (Sportunterricht)<br />
sind daher als „sportliche Veranstaltungen“ zu beurteilen. Es ist unschädlich<br />
für die Zweckbetriebseigenschaft, dass der Verein mit dem Sportunterricht<br />
in Konkurrenz zu gewerblichen Sportlehrern (z.B. Reitlehrer, Skilehrer,<br />
Tennislehrer, Schwimmlehrer) tritt, weil § 67a als die speziellere Vorschrift dem<br />
§ 65 vorgeht. Die Beurteilung des Sportunterrichts als sportliche Veranstaltung<br />
hängt nicht davon ab, ob der Unterricht durch Beiträge, Sonderbeiträge oder<br />
Sonderentgelte abgegolten wird.<br />
6. Der Verkauf von Speisen <strong>und</strong> Getränken - auch an Wettkampfteilnehmer,<br />
Schiedsrichter, Kampfrichter, Sanitäter usw. - <strong>und</strong> die Werbung gehören nicht<br />
zu den sportlichen Veranstaltungen. Diese Tätigkeiten sind gesonderte steuerpflichtige<br />
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Nach § 64 Abs. 2 ist es jedoch<br />
möglich, Überschüsse aus diesen Betrieben mit Verlusten aus sportlichen Veranstaltungen,<br />
die steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind, zu<br />
verrechnen.<br />
7. Wird für den Besuch einer sportlichen Veranstaltung, die Zweckbetrieb ist, mit<br />
Bewirtung ein einheitlicher Eintrittspreis bezahlt, so ist dieser - ggf. im Wege<br />
der Schätzung - in einen Entgeltsanteil für den Besuch der sportlichen Veranstaltung<br />
<strong>und</strong> in einen Entgeltsanteil für die Bewirtungsleistungen aufzuteilen.<br />
8. Zur Zulässigkeit einer pauschalen Gewinnermittlung beim steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Werbung“ wird auf Nrn. 28 bis 35 zu § 64<br />
hingewiesen.<br />
9. Die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen in<br />
vereinseigenen oder gemieteten Sportstätten (z.B. an der Bande) sowie von<br />
Lautsprecheranlagen an Werbeunternehmer ist als steuerfreie Vermögensverwaltung<br />
(§ 14 Satz 3) zu beurteilen. Voraussetzung ist jedoch, dass dem<br />
Pächter (Werbeunternehmer) ein angemessener Gewinn verbleibt. Es ist ohne<br />
Bedeutung, ob die sportlichen Veranstaltungen, bei denen der Werbeunternehmer<br />
das erworbene Recht nutzt, Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />
sind. Die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von<br />
Werbeflächen auf der Sportkleidung (z.B. auf Trikots, Sportschuhen, Helmen)<br />
<strong>und</strong> auf Sportgeräten ist stets als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />
zu behandeln.<br />
10. Die Unterhaltung von Club-Häusern, Kantinen, Vereinsheimen oder Vereinsgaststätten<br />
ist keine „sportliche Veranstaltung“, auch wenn diese Einrichtungen<br />
ihr Angebot nur an Mitglieder richten.<br />
11. Bei Vermietung von Sportstätten einschließlich der Betriebsvorrichtungen für<br />
sportliche Zwecke ist zwischen der Vermietung auf längere Dauer <strong>und</strong> der<br />
Vermietung auf kurze Dauer (z.B. st<strong>und</strong>enweise Vermietung, auch wenn die<br />
St<strong>und</strong>en für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegt werden) zu unterscheiden.<br />
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<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>