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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Umsatzsteuer<br />

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Einnahmen des Vereins aus Mitgliedsbeiträgen, echten Zuschüssen oder Spenden<br />

lösen in der Regel keine Umsatzbesteuerung aus, da in diesen Fällen der Verein<br />

keine Lieferungen oder sonstige Leistungen an Beitragszahler, Zuschussgeber<br />

oder Spender erbringt (= sog. ideeller Bereich). Denn den Beiträgen, Spenden<br />

<strong>und</strong> den echten Zuschüssen stehen gr<strong>und</strong>sätzlich keine konkreten Gegenleistungen<br />

des Vereins an den einzelnen Beitragszahler oder Förderer gegenüber. Im<br />

ideellen Bereich handelt der Verein als Nichtunternehmer. Hier erfüllt er die im<br />

Satzungszweck festgelegte Tätigkeit gegenüber den Mitgliedern, die durch echte<br />

Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Spenden <strong>und</strong> echte Zuschüsse finanziert<br />

wird. Anders verhält es sich aber, wenn der Verein für eine Leistung an sein<br />

Mitglied neben dem Mitgliedsbeitrag ein besonderes Entgelt berechnet. Als Leistungsentgelte<br />

für steuerbare Umsätze des Vereins können auch Mitgliedsbeiträge<br />

in Betracht kommen, wenn sie mit solchen Leistungen im Zusammenhang stehen,<br />

die den Sonderbelangen des einzelnen Mitglieds dienen (so genannte unechte<br />

Mitgliedsbeiträge, z.B. bei der Beratungstätigkeit eines Mietervereins). Auch Teile<br />

der Mitgliedsbeiträge können Entgelte für umsatzsteuerbare Leistungen des Vereins<br />

an seine Mitglieder sein.<br />

Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Mitgliedsbeiträgen können sich aber<br />

im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH-Urteil<br />

vom 23.02.2002; Rs. C-174/00) <strong>und</strong> die nachfolgenden Entscheidungen des B<strong>und</strong>esfinanzhofs<br />

künftig Änderungen ergeben.<br />

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<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>

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