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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />

anderen Vorschriften<br />

Wenn z.B. ein steuerbegünstigter Musikverein, der der Förderung der volkstümlichen<br />

Musik dient, gegen Entgelt im Festzelt einer Brauerei ein volkstümliches<br />

Musikkonzert darbietet, gehört der Auftritt des Musikvereins als kulturelle<br />

Veranstaltung zum Zweckbetrieb.<br />

13. Der Verkauf von Speisen <strong>und</strong> Getränken <strong>und</strong> die Werbung bei kulturellen Veranstaltungen<br />

gehören nicht zu dem Zweckbetrieb. Diese Tätigkeiten sind gesonderte<br />

wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Wird für den Besuch einer kulturellen<br />

Veranstaltung mit Bewirtung ein einheitliches Entgelt entrichtet, so ist<br />

dieses - ggf. im Wege der Schätzung - in einen Entgeltsanteil für den Besuch<br />

der Veranstaltung (Zweckbetrieb) <strong>und</strong> für die Bewirtungsleistungen (wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb) aufzuteilen.<br />

Zu § 68 Nr. 9:<br />

14. Auf das BMF-Schreiben vom 22.09.1999 (BStBl I S. 944) wird verwiesen.<br />

15<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 169

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