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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit<br />

24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich<br />

dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte<br />

Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den<br />

kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;<br />

25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger,<br />

mildtätiger <strong>und</strong> kirchlicher Zwecke.<br />

2<br />

Für Sportvereine wichtig:<br />

Sport in diesem Sinne ist stets der Amateursport. Die Förderung des bezahlten<br />

Sports ist dagegen kein gemeinnütziger Zweck. Es steht der Gemeinnützigkeit<br />

aber nicht von vornherein entgegen, wenn ein Sportverein neben dem unbezahlten<br />

auch den bezahlten Sport betreibt. Sportliche Veranstaltungen, an denen bezahlte<br />

Sportler teilnehmen, sind regelmäßig als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe<br />

zu behandeln. Dies wird im Folgenden noch näher erläutert.<br />

Ein wesentliches Element des Sports ist die körperliche Ertüchtigung. Zum Sport<br />

in diesem Sinne gehört deshalb auch der Motorsport in allen seinen Erscheinungsformen.<br />

Fehlt es an einer körperlichen Ertüchtigung, werden Betätigungen<br />

im steuerlichen Sinne nicht als Sport angesehen, selbst wenn sie im allgemeinen<br />

Sprachgebrauch als Sport bezeichnet werden. Deshalb zählen „Denksportarten“<br />

wie Skat, Bridge oder Go sowie der Automaten-„Sport“ nicht zum Sport im Sinne<br />

der AO. Eine Ausnahme macht der Gesetzgeber nur beim Schach. § 52 Abs. 2 Nr.<br />

21 AO bestimmt ausdrücklich: Schach gilt als Sport. Damit können Schachvereine<br />

oder Sportvereine mit Schachabteilungen gemeinnützig sein.<br />

Die Pflege der Geselligkeit ist als solche kein gemeinnütziger Zweck. <strong>Vereine</strong>,<br />

bei denen die Geselligkeit im Vordergr<strong>und</strong> steht, können nicht gemeinnützig sein.<br />

Gelegentliche gesellige Zusammenkünfte, die im Vergleich zur steuerbegünstigten<br />

Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind, schließen die Gemeinnützigkeit jedoch<br />

nicht aus.<br />

Politische Zwecke (z.B. Beeinflussung der politischen Meinungsbildung, Förderung<br />

politischer Parteien) zählen nicht zu den gemeinnützigen Zwecken.<br />

Wichtig: Tagespolitik darf nicht im Mittelpunkt der Vereinstätigkeit stehen.<br />

Gelegentliche Stellungnahmen zu tagespolitischen Themen sind aber durchaus<br />

mit der Gemeinnützigkeit vereinbar, soweit sie der Verbreitung der gemeinnützigen<br />

Ziele dienen.<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 11

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