Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit<br />
24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich<br />
dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte<br />
Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den<br />
kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;<br />
25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger,<br />
mildtätiger <strong>und</strong> kirchlicher Zwecke.<br />
2<br />
Für Sportvereine wichtig:<br />
Sport in diesem Sinne ist stets der Amateursport. Die Förderung des bezahlten<br />
Sports ist dagegen kein gemeinnütziger Zweck. Es steht der Gemeinnützigkeit<br />
aber nicht von vornherein entgegen, wenn ein Sportverein neben dem unbezahlten<br />
auch den bezahlten Sport betreibt. Sportliche Veranstaltungen, an denen bezahlte<br />
Sportler teilnehmen, sind regelmäßig als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe<br />
zu behandeln. Dies wird im Folgenden noch näher erläutert.<br />
Ein wesentliches Element des Sports ist die körperliche Ertüchtigung. Zum Sport<br />
in diesem Sinne gehört deshalb auch der Motorsport in allen seinen Erscheinungsformen.<br />
Fehlt es an einer körperlichen Ertüchtigung, werden Betätigungen<br />
im steuerlichen Sinne nicht als Sport angesehen, selbst wenn sie im allgemeinen<br />
Sprachgebrauch als Sport bezeichnet werden. Deshalb zählen „Denksportarten“<br />
wie Skat, Bridge oder Go sowie der Automaten-„Sport“ nicht zum Sport im Sinne<br />
der AO. Eine Ausnahme macht der Gesetzgeber nur beim Schach. § 52 Abs. 2 Nr.<br />
21 AO bestimmt ausdrücklich: Schach gilt als Sport. Damit können Schachvereine<br />
oder Sportvereine mit Schachabteilungen gemeinnützig sein.<br />
Die Pflege der Geselligkeit ist als solche kein gemeinnütziger Zweck. <strong>Vereine</strong>,<br />
bei denen die Geselligkeit im Vordergr<strong>und</strong> steht, können nicht gemeinnützig sein.<br />
Gelegentliche gesellige Zusammenkünfte, die im Vergleich zur steuerbegünstigten<br />
Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind, schließen die Gemeinnützigkeit jedoch<br />
nicht aus.<br />
Politische Zwecke (z.B. Beeinflussung der politischen Meinungsbildung, Förderung<br />
politischer Parteien) zählen nicht zu den gemeinnützigen Zwecken.<br />
Wichtig: Tagespolitik darf nicht im Mittelpunkt der Vereinstätigkeit stehen.<br />
Gelegentliche Stellungnahmen zu tagespolitischen Themen sind aber durchaus<br />
mit der Gemeinnützigkeit vereinbar, soweit sie der Verbreitung der gemeinnützigen<br />
Ziele dienen.<br />
<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 11