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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Umsatzsteuer<br />

Umsätze des Vereins<br />

Steuerbare Umsätze des Vereins liegen demnach immer dann vor, wenn der Verein<br />

in seinem unternehmerischen Bereich im Inland gegen Entgelt tätig wird.<br />

In Betracht kommen insbesondere folgende Betätigungen:<br />

• Eigenbewirtschaftung einer Vereinsgaststätte oder Vereinskantine, auch wenn<br />

diese nur Mitgliedern zugänglich ist<br />

• Durchführung von Vereinsfesten<br />

• Verkauf von Waren (zum Beispiel Getränke, Würstchen <strong>und</strong> dergleichen), Vereinsabzeichen,<br />

Sportgeräten, Festschriften <strong>und</strong> Fachbüchern, auch wenn der<br />

Verkauf nur an Mitglieder erfolgt, etwa im Rahmen sportlicher Veranstaltungen<br />

• Verkauf von gebrauchten Gegenständen aus dem unternehmerischen Bereich<br />

• Verkauf von gesammeltem Altpapier<br />

• Verkauf von Losen für eine Vereinstombola<br />

• Abhaltung von kulturellen <strong>und</strong> sportlichen Veranstaltungen gegen Erhebung<br />

von Eintrittsgeldern oder Teilnehmergebühren<br />

• Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung (auch st<strong>und</strong>enweise) von Gr<strong>und</strong>stücken, Gebäuden,<br />

Räumen, Sportanlagen <strong>und</strong> sonstigen Einrichtungen <strong>und</strong> Gegenständen<br />

des Vereins, wie etwa Musikinstrumente oder Sportgeräte<br />

• Überlassung von Flächen zur Anbringung von Reklame gegen Entgelt, beispielsweise<br />

Werbung auf Sportplätzen <strong>und</strong> Sportkleidung, Inserate in der Vereinszeitschrift<br />

oder Festschrift<br />

• Entgeltliche Überlassung des Rechts an Dritte, bei Veranstaltungen des Vereins<br />

beziehungsweise in Räumen des Vereins Waren zu verkaufen (Beispiel:<br />

Provision eines Automatenaufstellers)<br />

• Erteilung von Musik-, Tanz- oder Sportunterricht <strong>und</strong> dergleichen gegen Entgelt<br />

– auch für Vereinsmitglieder.<br />

8<br />

Steuerbefreiungen bei Lieferungen <strong>und</strong> sonstigen Leistungen<br />

Bei <strong>Vereine</strong>n kommen insbesondere folgende Befreiungen in Betracht:<br />

• Veräußerungen von Gr<strong>und</strong>stücken. Diese fallen unter das Gr<strong>und</strong>erwerbsteuergesetz<br />

<strong>und</strong> sind deshalb von der Umsatzsteuer freigestellt.<br />

• Umsätze aus Lotterie- <strong>und</strong> Rennwetteinnahmen, die unter das Rennwett- <strong>und</strong><br />

Lotteriesteuergesetz fallen. Nicht unter die Befreiung fallen Umsätze aus Lotterien<br />

<strong>und</strong> Ausspielungen, die von der Rennwett- <strong>und</strong> Lotteriesteuer befreit sind<br />

oder für die diese Steuer nicht erhoben wird (vergleiche auch Seite 105).<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 69

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