Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Umsatzsteuer<br />
Umsätze des Vereins<br />
Steuerbare Umsätze des Vereins liegen demnach immer dann vor, wenn der Verein<br />
in seinem unternehmerischen Bereich im Inland gegen Entgelt tätig wird.<br />
In Betracht kommen insbesondere folgende Betätigungen:<br />
• Eigenbewirtschaftung einer Vereinsgaststätte oder Vereinskantine, auch wenn<br />
diese nur Mitgliedern zugänglich ist<br />
• Durchführung von Vereinsfesten<br />
• Verkauf von Waren (zum Beispiel Getränke, Würstchen <strong>und</strong> dergleichen), Vereinsabzeichen,<br />
Sportgeräten, Festschriften <strong>und</strong> Fachbüchern, auch wenn der<br />
Verkauf nur an Mitglieder erfolgt, etwa im Rahmen sportlicher Veranstaltungen<br />
• Verkauf von gebrauchten Gegenständen aus dem unternehmerischen Bereich<br />
• Verkauf von gesammeltem Altpapier<br />
• Verkauf von Losen für eine Vereinstombola<br />
• Abhaltung von kulturellen <strong>und</strong> sportlichen Veranstaltungen gegen Erhebung<br />
von Eintrittsgeldern oder Teilnehmergebühren<br />
• Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung (auch st<strong>und</strong>enweise) von Gr<strong>und</strong>stücken, Gebäuden,<br />
Räumen, Sportanlagen <strong>und</strong> sonstigen Einrichtungen <strong>und</strong> Gegenständen<br />
des Vereins, wie etwa Musikinstrumente oder Sportgeräte<br />
• Überlassung von Flächen zur Anbringung von Reklame gegen Entgelt, beispielsweise<br />
Werbung auf Sportplätzen <strong>und</strong> Sportkleidung, Inserate in der Vereinszeitschrift<br />
oder Festschrift<br />
• Entgeltliche Überlassung des Rechts an Dritte, bei Veranstaltungen des Vereins<br />
beziehungsweise in Räumen des Vereins Waren zu verkaufen (Beispiel:<br />
Provision eines Automatenaufstellers)<br />
• Erteilung von Musik-, Tanz- oder Sportunterricht <strong>und</strong> dergleichen gegen Entgelt<br />
– auch für Vereinsmitglieder.<br />
8<br />
Steuerbefreiungen bei Lieferungen <strong>und</strong> sonstigen Leistungen<br />
Bei <strong>Vereine</strong>n kommen insbesondere folgende Befreiungen in Betracht:<br />
• Veräußerungen von Gr<strong>und</strong>stücken. Diese fallen unter das Gr<strong>und</strong>erwerbsteuergesetz<br />
<strong>und</strong> sind deshalb von der Umsatzsteuer freigestellt.<br />
• Umsätze aus Lotterie- <strong>und</strong> Rennwetteinnahmen, die unter das Rennwett- <strong>und</strong><br />
Lotteriesteuergesetz fallen. Nicht unter die Befreiung fallen Umsätze aus Lotterien<br />
<strong>und</strong> Ausspielungen, die von der Rennwett- <strong>und</strong> Lotteriesteuer befreit sind<br />
oder für die diese Steuer nicht erhoben wird (vergleiche auch Seite 105).<br />
<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 69