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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />

anderen Vorschriften<br />

hung. Solange der Umfang dieser Geschäfte an Dritte, hierzu gehören auch<br />

Leistungsempfänger, die selbst eine steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne<br />

von § 68 Nr. 2 sind (BFH-Urteil vom 18.10.1990, BStBl 1991 II S. 157), nicht<br />

mehr als 20 v. H. der gesamten Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen der begünstigten<br />

Körperschaft ausmachen, bleibt die Zweckbetriebseigenschaft erhalten.<br />

Zu § 68 Nr. 3:<br />

5. Der Begriff „Werkstatt für behinderte Menschen“ bestimmt sich nach § 136<br />

Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX). Hierbei handelt es sich um eine<br />

Einrichtung zur Eingliederung behinderter Menschen in das Arbeitsleben.<br />

Läden oder Verkaufsstellen von Werkstätten für behinderte Menschen sind<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich als Zweckbetriebe zu behandeln, wenn dort Produkte verkauft<br />

werden, die von Werkstätten für behinderte Menschen hergestellt worden sind.<br />

Eine Herstellung ist nur dann anzunehmen, wenn die Wertschöpfung durch<br />

die Werkstatt mehr als 10 % des Nettowerts (Bemessungsgr<strong>und</strong>lage) der zugekauften<br />

Waren beträgt. Werden von dem Laden oder der Verkaufsstelle der<br />

Werkstatt auch zugekaufte Waren, die nicht von ihr oder von anderen Werkstätten<br />

für behinderte Menschen hergestellt worden sind, weiterverkauft, liegt<br />

insoweit ein gesonderter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.<br />

6. Zu den Zweckbetrieben gehören auch die von den Trägern der Werkstätten<br />

für behinderte Menschen betriebenen Kantinen, weil die besondere Situation<br />

der behinderten Menschen auch während der Mahlzeiten eine Betreuung erfordert.<br />

7. Einrichtungen für Beschäftigungs- <strong>und</strong> Arbeitstherapie, die der Eingliederung<br />

von behinderten Menschen dienen, sind besondere Einrichtungen, in denen<br />

eine Behandlung von behinderten Menschen aufgr<strong>und</strong> ärztlicher Indikationen<br />

erfolgt. Während eine Beschäftigungstherapie ganz allgemein das Ziel hat,<br />

körperliche oder psychische Gr<strong>und</strong>funktionen zum Zwecke der Wiedereingliederung<br />

in das Alltagsleben wiederherzustellen, zielt die Arbeitstherapie darauf<br />

ab, die besonderen Fähigkeiten <strong>und</strong> Fertigkeiten auszubilden, zu fördern <strong>und</strong><br />

zu trainieren, die für eine Teilnahme am Arbeitsleben erforderlich sind. Beschäftigungs-<br />

<strong>und</strong> Arbeitstherapie sind vom medizinischen Behandlungszweck<br />

geprägt <strong>und</strong> erfolgen regelmäßig außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses<br />

zum Träger der Therapieeinrichtung. Ob eine entsprechende Einrichtung<br />

vorliegt, ergibt sich aufgr<strong>und</strong> der Vereinbarungen über Art <strong>und</strong> Umfang der<br />

Heilbehandlung <strong>und</strong> Rehabilitation zwischen dem Träger der Einrichtung <strong>und</strong><br />

den Leistungsträgern.<br />

15<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 167

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