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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />

anderen Vorschriften<br />

573). Ein Zweckbetrieb ist daher - entgegen dem BFH-Urteil vom 30.03.2000<br />

(BStBl 2000 II S. 705) - bereits dann nicht gegeben, wenn ein Wettbewerb mit<br />

steuerpflichtigen Unternehmen lediglich möglich wäre, ohne dass es auf die<br />

tatsächliche Wettbewerbssituation vor Ort ankommt. Unschädlich ist dagegen<br />

der uneingeschränkte Wettbewerb zwischen Zweckbetrieben, die demselben<br />

steuerbegünstigten Zweck dienen <strong>und</strong> ihn in der gleichen oder in ähnlicher<br />

Form verwirklichen.<br />

Zu § 66 - Wohlfahrtspflege:<br />

15<br />

1. Die Bestimmung enthält eine Sonderregelung für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe,<br />

die sich mit der Wohlfahrtspflege befassen.<br />

2. Die Wohlfahrtspflege darf nicht des Erwerbs wegen ausgeführt werden. Damit<br />

ist keine Einschränkung gegenüber den Voraussetzungen der Selbstlosigkeit<br />

gegeben, wie sie in § 55 bestimmt sind.<br />

3. Die Tätigkeit muss auf die Sorge für Not leidende oder gefährdete Menschen<br />

gerichtet sein. Not leidend bzw. gefährdet sind Menschen, die eine oder beide<br />

der in § 53 Nrn. 1 <strong>und</strong> 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Es ist nicht<br />

erforderlich, dass die gesamte Tätigkeit auf die Förderung Not leidender bzw.<br />

gefährdeter Menschen gerichtet ist. Es genügt, wenn zwei Drittel der Leistungen<br />

einer Einrichtung Not leidenden bzw. gefährdeten Menschen zugute<br />

kommen. Auf das Zahlenverhältnis von gefährdeten bzw. Notleidenden <strong>und</strong><br />

übrigen geförderten Menschen kommt es nicht an.<br />

4. Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege liegt regelmäßig vor bei häuslichen<br />

Pflegeleistungen durch eine steuerbegünstigte Körperschaft im Rahmen des<br />

Siebten oder Elften Buches Sozialgesetzbuch, des B<strong>und</strong>essozialhilfegesetzes<br />

oder des B<strong>und</strong>esversorgungsgesetzes.<br />

5. Die Belieferung von Studentinnen <strong>und</strong> Studenten mit Speisen <strong>und</strong> Getränken in<br />

Mensa- <strong>und</strong> Cafeteria-Betrieben von Studentenwerken ist als Zweckbetrieb zu<br />

beurteilen. Der Verkauf von alkoholischen Getränken, Tabakwaren <strong>und</strong> sonstigen<br />

Handelswaren darf jedoch nicht mehr als 5 v. H. des Gesamtumsatzes<br />

ausmachen. Entsprechendes gilt für die Gr<strong>und</strong>versorgung von Schülerinnen<br />

<strong>und</strong> Schülern mit Speisen <strong>und</strong> Getränken an Schulen.<br />

6. Der Krankentransport von Personen, für die während der Fahrt eine fachliche<br />

Betreuung bzw. der Einsatz besonderer Einrichtungen eines Krankentransport-<br />

oder Rettungswagens erforderlich ist oder möglicherweise notwendig<br />

wird, ist als Zweckbetrieb zu beurteilen.<br />

Dagegen erfüllt die bloße Beförderung von Personen, für die der Arzt eine<br />

Krankenfahrt (Beförderung in Pkw‘s, Taxen oder Mietwagen) verordnet hat,<br />

nicht die Kriterien nach § 66 Abs. 2.<br />

7. Gesellige Veranstaltungen sind als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe<br />

zu behandeln. Veranstaltungen, bei denen zwar auch die Gesellig-<br />

158<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>

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