Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />
anderen Vorschriften<br />
573). Ein Zweckbetrieb ist daher - entgegen dem BFH-Urteil vom 30.03.2000<br />
(BStBl 2000 II S. 705) - bereits dann nicht gegeben, wenn ein Wettbewerb mit<br />
steuerpflichtigen Unternehmen lediglich möglich wäre, ohne dass es auf die<br />
tatsächliche Wettbewerbssituation vor Ort ankommt. Unschädlich ist dagegen<br />
der uneingeschränkte Wettbewerb zwischen Zweckbetrieben, die demselben<br />
steuerbegünstigten Zweck dienen <strong>und</strong> ihn in der gleichen oder in ähnlicher<br />
Form verwirklichen.<br />
Zu § 66 - Wohlfahrtspflege:<br />
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1. Die Bestimmung enthält eine Sonderregelung für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe,<br />
die sich mit der Wohlfahrtspflege befassen.<br />
2. Die Wohlfahrtspflege darf nicht des Erwerbs wegen ausgeführt werden. Damit<br />
ist keine Einschränkung gegenüber den Voraussetzungen der Selbstlosigkeit<br />
gegeben, wie sie in § 55 bestimmt sind.<br />
3. Die Tätigkeit muss auf die Sorge für Not leidende oder gefährdete Menschen<br />
gerichtet sein. Not leidend bzw. gefährdet sind Menschen, die eine oder beide<br />
der in § 53 Nrn. 1 <strong>und</strong> 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Es ist nicht<br />
erforderlich, dass die gesamte Tätigkeit auf die Förderung Not leidender bzw.<br />
gefährdeter Menschen gerichtet ist. Es genügt, wenn zwei Drittel der Leistungen<br />
einer Einrichtung Not leidenden bzw. gefährdeten Menschen zugute<br />
kommen. Auf das Zahlenverhältnis von gefährdeten bzw. Notleidenden <strong>und</strong><br />
übrigen geförderten Menschen kommt es nicht an.<br />
4. Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege liegt regelmäßig vor bei häuslichen<br />
Pflegeleistungen durch eine steuerbegünstigte Körperschaft im Rahmen des<br />
Siebten oder Elften Buches Sozialgesetzbuch, des B<strong>und</strong>essozialhilfegesetzes<br />
oder des B<strong>und</strong>esversorgungsgesetzes.<br />
5. Die Belieferung von Studentinnen <strong>und</strong> Studenten mit Speisen <strong>und</strong> Getränken in<br />
Mensa- <strong>und</strong> Cafeteria-Betrieben von Studentenwerken ist als Zweckbetrieb zu<br />
beurteilen. Der Verkauf von alkoholischen Getränken, Tabakwaren <strong>und</strong> sonstigen<br />
Handelswaren darf jedoch nicht mehr als 5 v. H. des Gesamtumsatzes<br />
ausmachen. Entsprechendes gilt für die Gr<strong>und</strong>versorgung von Schülerinnen<br />
<strong>und</strong> Schülern mit Speisen <strong>und</strong> Getränken an Schulen.<br />
6. Der Krankentransport von Personen, für die während der Fahrt eine fachliche<br />
Betreuung bzw. der Einsatz besonderer Einrichtungen eines Krankentransport-<br />
oder Rettungswagens erforderlich ist oder möglicherweise notwendig<br />
wird, ist als Zweckbetrieb zu beurteilen.<br />
Dagegen erfüllt die bloße Beförderung von Personen, für die der Arzt eine<br />
Krankenfahrt (Beförderung in Pkw‘s, Taxen oder Mietwagen) verordnet hat,<br />
nicht die Kriterien nach § 66 Abs. 2.<br />
7. Gesellige Veranstaltungen sind als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe<br />
zu behandeln. Veranstaltungen, bei denen zwar auch die Gesellig-<br />
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<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>