Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />
anderen Vorschriften<br />
18. Die Zahlung von Ablösesummen ist in einem Zweckbetrieb i.S. des § 67a<br />
Abs. 1 Satz 1 uneingeschränkt zulässig.<br />
19. Bei Spielgemeinschaften von Sportvereinen ist - unabhängig von der Qualifizierung<br />
der Einkünfte im Feststellungsbescheid für die Gemeinschaft - bei der<br />
Körperschaftsteuerveranlagung der beteiligten Sportvereine zu entscheiden,<br />
ob ein Zweckbetrieb oder ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />
gegeben ist. Dabei ist für die Beurteilung der Frage, ob die Zweckbetriebsgrenze<br />
des § 67a Abs. 1 Satz 1 überschritten wird, die Höhe der anteiligen<br />
Einnahmen (nicht des anteiligen Gewinns) maßgeblich.<br />
Zu § 67a Abs. 2<br />
20. Ein Verzicht auf die Anwendung des § 67a Abs. 1 Satz 1 ist auch dann möglich,<br />
wenn die Einnahmen aus den sportlichen Veranstaltungen die Zweckbetriebsgrenze<br />
von 35.000 € nicht übersteigen.<br />
21. Die Option nach § 67a Abs. 2 kann bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids<br />
widerrufen werden. Die Regelungen in Abschnitt 247 Abs. 2<br />
<strong>und</strong> 6 UStR sind entsprechend anzuwenden. Der Widerruf ist - auch nach Ablauf<br />
der Bindungsfrist - nur mit Wirkung ab dem Beginn eines Kalender- oder<br />
Wirtschaftsjahres zulässig.<br />
Zu § 67a Abs. 3<br />
15<br />
22. Verzichtet ein Sportverein gem. § 67a Abs. 2 auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze<br />
(§ 67a Abs. 1 Satz 1), sind sportliche Veranstaltungen ein Zweckbetrieb,<br />
wenn an ihnen kein bezahlter Sportler des Vereins teilnimmt <strong>und</strong> der<br />
Verein keinen vereinsfremden Sportler selbst oder im Zusammenwirken mit<br />
einem Dritten bezahlt. Auf die Höhe der Einnahmen oder Überschüsse dieser<br />
sportlichen Veranstaltungen kommt es bei Anwendung des § 67a Abs. 3 nicht<br />
an.<br />
Sportliche Veranstaltungen, an denen ein oder mehrere Sportler teilnehmen,<br />
die nach § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 als bezahlte Sportler anzusehen<br />
sind, sind steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Es kommt nach<br />
dem Gesetz nicht darauf an, ob ein Verein eine Veranstaltung von vornherein<br />
als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb angesehen oder ob er<br />
- aus welchen Gründen auch immer - zunächst irrtümlich einen Zweckbetrieb<br />
angenommen hat.<br />
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<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>