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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />

anderen Vorschriften<br />

18. Die Zahlung von Ablösesummen ist in einem Zweckbetrieb i.S. des § 67a<br />

Abs. 1 Satz 1 uneingeschränkt zulässig.<br />

19. Bei Spielgemeinschaften von Sportvereinen ist - unabhängig von der Qualifizierung<br />

der Einkünfte im Feststellungsbescheid für die Gemeinschaft - bei der<br />

Körperschaftsteuerveranlagung der beteiligten Sportvereine zu entscheiden,<br />

ob ein Zweckbetrieb oder ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

gegeben ist. Dabei ist für die Beurteilung der Frage, ob die Zweckbetriebsgrenze<br />

des § 67a Abs. 1 Satz 1 überschritten wird, die Höhe der anteiligen<br />

Einnahmen (nicht des anteiligen Gewinns) maßgeblich.<br />

Zu § 67a Abs. 2<br />

20. Ein Verzicht auf die Anwendung des § 67a Abs. 1 Satz 1 ist auch dann möglich,<br />

wenn die Einnahmen aus den sportlichen Veranstaltungen die Zweckbetriebsgrenze<br />

von 35.000 € nicht übersteigen.<br />

21. Die Option nach § 67a Abs. 2 kann bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids<br />

widerrufen werden. Die Regelungen in Abschnitt 247 Abs. 2<br />

<strong>und</strong> 6 UStR sind entsprechend anzuwenden. Der Widerruf ist - auch nach Ablauf<br />

der Bindungsfrist - nur mit Wirkung ab dem Beginn eines Kalender- oder<br />

Wirtschaftsjahres zulässig.<br />

Zu § 67a Abs. 3<br />

15<br />

22. Verzichtet ein Sportverein gem. § 67a Abs. 2 auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze<br />

(§ 67a Abs. 1 Satz 1), sind sportliche Veranstaltungen ein Zweckbetrieb,<br />

wenn an ihnen kein bezahlter Sportler des Vereins teilnimmt <strong>und</strong> der<br />

Verein keinen vereinsfremden Sportler selbst oder im Zusammenwirken mit<br />

einem Dritten bezahlt. Auf die Höhe der Einnahmen oder Überschüsse dieser<br />

sportlichen Veranstaltungen kommt es bei Anwendung des § 67a Abs. 3 nicht<br />

an.<br />

Sportliche Veranstaltungen, an denen ein oder mehrere Sportler teilnehmen,<br />

die nach § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 als bezahlte Sportler anzusehen<br />

sind, sind steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Es kommt nach<br />

dem Gesetz nicht darauf an, ob ein Verein eine Veranstaltung von vornherein<br />

als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb angesehen oder ob er<br />

- aus welchen Gründen auch immer - zunächst irrtümlich einen Zweckbetrieb<br />

angenommen hat.<br />

162<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>

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