20.05.2014 Aufrufe

Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Umsatzsteuer<br />

8<br />

• Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung von Gr<strong>und</strong>stücken, Gebäuden <strong>und</strong> Räumen in<br />

Gebäuden, beispielsweise die Vermietung eines Raumes des Vereinsheims<br />

oder eines Sportplatzes an einen anderen Verein.<br />

• Werden im Rahmen einer Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung von Gr<strong>und</strong>stücken<br />

auch so genannte Betriebsvorrichtungen mitvermietet, ist die auf die Betriebsvorrichtungen<br />

entfallende Miete oder Pacht steuerpflichtig. Beispiel: eine Vereinsgaststätte<br />

wird einschließlich Einrichtung an einen Gastwirt verpachtet.<br />

Die - gegebenenfalls geschätzte - Pacht für die Einrichtung ist steuerpflichtig.<br />

• Bei der Nutzungsüberlassung von Sportstätten liegt dagegen eine einheitliche<br />

steuerpflichtige Leistung vor.<br />

• Orchester-, Chorumsätze von <strong>Vereine</strong>n, wenn sie durch eine Bescheinigung<br />

der jeweils zuständigen Landesbehörde nachweisen, dass sie die gleichen<br />

kulturellen Aufgaben wie entsprechende Einrichtungen der öffentlichen Hand<br />

erfüllen.<br />

• Durchführung von Vorträgen, Kursen <strong>und</strong> anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher<br />

oder belehrender Art, die gemeinnützigen Zwecken oder dem<br />

Zweck eines Berufsverbandes dienen. Voraussetzung ist allerdings, dass die<br />

Einnahmen überwiegend zur Deckung der Unkosten verwendet werden. Dies<br />

gilt zum Beispiel für die Erteilung von Musik- oder Sportunterricht an Jugendliche<br />

<strong>und</strong> Erwachsene, gleichgültig ob Vereinsmitglied oder nicht. Die Steuerbefreiung<br />

kommt allerdings nicht in Betracht, wenn ein Verein Tanzkurse durchführt,<br />

die der Freizeitgestaltung der Teilnehmer dienen. Tanzkurse stellen nur<br />

dann Sportunterricht dar, wenn die Teilnehmer das Tanzen als Tanzsportler in<br />

erster Linie als Wettkampf zwischen Paaren beziehungsweise Formationen im<br />

Rahmen des Vereins- beziehungsweise Leistungssports betreiben (vergleiche<br />

Abschnitt 115 der Umsatzsteuerrichtlinien).<br />

• Durchführung von kulturellen <strong>und</strong> sportlichen Veranstaltungen durch <strong>Vereine</strong>,<br />

die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen,<br />

soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht, beispielsweise Startgeld.<br />

• Gewährung von Beherbergung <strong>und</strong> Verköstigung durch <strong>Vereine</strong>, wenn sie<br />

überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke<br />

bei sich aufnehmen, soweit die Leistungen an Jugendliche oder an<br />

die bei ihrer Erziehung, Fortbildung oder Pflege tätigen Personen ausgeführt<br />

werden.<br />

• Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB<br />

VIII), wenn diese von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, anerkannten Trägern<br />

der freien Jugendhilfe, Kirchen <strong>und</strong> Religionsgemeinschaften, amtlich<br />

anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege oder anderen anerkannten<br />

Einrichtungen erbracht werden.<br />

70<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!