Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Umsatzsteuer<br />
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• Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung von Gr<strong>und</strong>stücken, Gebäuden <strong>und</strong> Räumen in<br />
Gebäuden, beispielsweise die Vermietung eines Raumes des Vereinsheims<br />
oder eines Sportplatzes an einen anderen Verein.<br />
• Werden im Rahmen einer Vermietung <strong>und</strong> Verpachtung von Gr<strong>und</strong>stücken<br />
auch so genannte Betriebsvorrichtungen mitvermietet, ist die auf die Betriebsvorrichtungen<br />
entfallende Miete oder Pacht steuerpflichtig. Beispiel: eine Vereinsgaststätte<br />
wird einschließlich Einrichtung an einen Gastwirt verpachtet.<br />
Die - gegebenenfalls geschätzte - Pacht für die Einrichtung ist steuerpflichtig.<br />
• Bei der Nutzungsüberlassung von Sportstätten liegt dagegen eine einheitliche<br />
steuerpflichtige Leistung vor.<br />
• Orchester-, Chorumsätze von <strong>Vereine</strong>n, wenn sie durch eine Bescheinigung<br />
der jeweils zuständigen Landesbehörde nachweisen, dass sie die gleichen<br />
kulturellen Aufgaben wie entsprechende Einrichtungen der öffentlichen Hand<br />
erfüllen.<br />
• Durchführung von Vorträgen, Kursen <strong>und</strong> anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher<br />
oder belehrender Art, die gemeinnützigen Zwecken oder dem<br />
Zweck eines Berufsverbandes dienen. Voraussetzung ist allerdings, dass die<br />
Einnahmen überwiegend zur Deckung der Unkosten verwendet werden. Dies<br />
gilt zum Beispiel für die Erteilung von Musik- oder Sportunterricht an Jugendliche<br />
<strong>und</strong> Erwachsene, gleichgültig ob Vereinsmitglied oder nicht. Die Steuerbefreiung<br />
kommt allerdings nicht in Betracht, wenn ein Verein Tanzkurse durchführt,<br />
die der Freizeitgestaltung der Teilnehmer dienen. Tanzkurse stellen nur<br />
dann Sportunterricht dar, wenn die Teilnehmer das Tanzen als Tanzsportler in<br />
erster Linie als Wettkampf zwischen Paaren beziehungsweise Formationen im<br />
Rahmen des Vereins- beziehungsweise Leistungssports betreiben (vergleiche<br />
Abschnitt 115 der Umsatzsteuerrichtlinien).<br />
• Durchführung von kulturellen <strong>und</strong> sportlichen Veranstaltungen durch <strong>Vereine</strong>,<br />
die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen,<br />
soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht, beispielsweise Startgeld.<br />
• Gewährung von Beherbergung <strong>und</strong> Verköstigung durch <strong>Vereine</strong>, wenn sie<br />
überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke<br />
bei sich aufnehmen, soweit die Leistungen an Jugendliche oder an<br />
die bei ihrer Erziehung, Fortbildung oder Pflege tätigen Personen ausgeführt<br />
werden.<br />
• Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB<br />
VIII), wenn diese von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, anerkannten Trägern<br />
der freien Jugendhilfe, Kirchen <strong>und</strong> Religionsgemeinschaften, amtlich<br />
anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege oder anderen anerkannten<br />
Einrichtungen erbracht werden.<br />
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<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>