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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Lohnsteuer / Einkommensteuer<br />

Lohnsteuerabzug nach allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

Der Verein als Arbeitgeber im Sinne des Lohnsteuerrechts hat die Lohnsteuerabzugsbeträge<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nach Maßgabe der individuellen Besteuerungsmerkmale<br />

des Arbeitnehmers zu berechnen. Gr<strong>und</strong>lage dafür ist die Lohnsteuerkarte, die<br />

dem Arbeitnehmer für jedes Kalenderjahr von seiner Gemeinde ausgestellt wird.<br />

Auf der Lohnsteuerkarte sind die persönlichen Besteuerungsmerkmale (Steuerklasse,<br />

Konfession, Zahl der Kinderfreibeträge <strong>und</strong> sonstige eingetragene Freibeträge)<br />

des Arbeitnehmers ausgewiesen. Die Richtigkeit der Eintragungen auf<br />

der Lohnsteuerkarte braucht der Arbeitgeber nicht zu prüfen. Dies ist allein Sache<br />

des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte beim Eintritt in das<br />

Dienstverhältnis oder vor Beginn eines jeden Kalenderjahres vorzulegen. In Fällen,<br />

in denen schuldhaft keine Lohnsteuerkarte vorgelegt wird, muss die Lohnsteuer<br />

generell nach Steuerklasse VI einbehalten werden.<br />

Für die Einbehaltung der Lohnsteuer ist zunächst die Höhe des steuerpflichtigen<br />

Arbeitslohnes festzustellen. Die hierfür abzuführende Lohnsteuer wird dann unter<br />

Berücksichtigung der persönlichen Besteuerungsmerkmale auf der Lohnsteuerkarte<br />

für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum ermittelt. Üblicherweise ist dies der<br />

Monat, die Woche oder in Einzelfällen auch der Tag.<br />

9<br />

Neben der Lohnsteuer ist auch die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für den Solidaritätszuschlag<br />

<strong>und</strong> die Kirchensteuer zu ermitteln. Von dieser Berechnungsgröße werden<br />

der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % <strong>und</strong> die Kirchensteuer mit 9 % (Kirchensteuersatz<br />

für das Land <strong>Bremen</strong>) erhoben. Auch diese Beträge sind vom Arbeitslohn<br />

einzubehalten <strong>und</strong> an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Der Verein als<br />

Arbeitgeber kann neben dem „normal“ besteuerten Arbeitslohn für bestimmte Zuwendungen<br />

die Lohnsteuer nach einem pauschalen Steuersatz erheben <strong>und</strong> an<br />

das Finanzamt abführen. Das ist zum Beispiel für sog. Sachbezüge, wie die unentgeltliche<br />

oder verbilligte Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer oder Zuwendungen<br />

aus Anlass von Betriebsveranstaltungen möglich. Pauschal besteuerter<br />

Arbeitslohn <strong>und</strong> die darauf abgeführte pauschale Lohnsteuer werden nicht auf der<br />

Lohnsteuerkarte bescheinigt. Steuerschuldner der pauschalen Lohnsteuer ist der<br />

Arbeitgeber.<br />

Aufwandsersatz kann der Verein gr<strong>und</strong>sätzlich zwar nur lohnsteuerpflichtig, zum<br />

Teil aber auch lohnsteuerfrei an seine Arbeitnehmer erstatten. Bei nebenberuflich<br />

(ehrenamtlich) Tätigen gelten die im Weiteren dargestellten Sonderregelungen.<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 83

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