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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />

anderen Vorschriften<br />

Ergebnis dieser Prüfung die gesetzlichen Voraussetzungen für die steuerliche<br />

Behandlung als steuerbegünstigte Körperschaft vorliegen, muss deshalb<br />

auch als solche behandelt werden, <strong>und</strong> zwar ohne Rücksicht darauf, ob<br />

ein entsprechender Antrag gestellt worden ist oder nicht. Ein Verzicht auf die<br />

Behandlung als steuerbegünstigte Körperschaft ist somit für das Steuerrecht<br />

unbeachtlich.<br />

4. Auf Antrag einer neu gegründeten Körperschaft, bei der die Voraussetzungen<br />

der Steuervergünstigung noch nicht im Veranlagungsverfahren festgestellt<br />

worden sind, bescheinigt das zuständige Finanzamt vorläufig, z.B. für<br />

den Empfang steuerbegünstigter Spenden oder für eine Gebührenbefreiung,<br />

dass bei ihm die Körperschaft steuerlich erfasst ist <strong>und</strong> die eingereichte Satzung<br />

alle nach § 59 Satz 1, §§ 60 <strong>und</strong> 61 geforderten Voraussetzungen erfüllt,<br />

welche u.a. für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG vorliegen<br />

müssen. Eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit darf erst<br />

ausgestellt werden, wenn eine Satzung vorliegt, die den gemeinnützigkeitsrechtlichen<br />

Vorschriften entspricht.<br />

5. Die vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit stellt keinen Verwaltungsakt,<br />

sondern lediglich eine Auskunft über den gekennzeichneten Teilbereich<br />

der für die Steuervergünstigung erforderlichen Voraussetzungen dar.<br />

Sie sagt z.B. nichts über die Übereinstimmung von Satzung <strong>und</strong> tatsächlicher<br />

Geschäftsführung aus. Sie ist befristet zu erteilen <strong>und</strong> ist frei widerruflich<br />

(BFH-Beschluss vom 07.05.1986, BStBl 1986 II S. 677). Die Geltungsdauer<br />

sollte 18 Monate nicht überschreiten.<br />

6. Die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit<br />

kann auch in Betracht kommen, wenn eine Körperschaft schon längere Zeit<br />

existiert <strong>und</strong> die Gemeinnützigkeit im Veranlagungsverfahren versagt wurde<br />

(BFH-Beschluss vom 23.09.1998, BStBl 2000 II S. 320).<br />

6.1 Eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit ist in diesen Fällen<br />

auf Antrag zu erteilen, wenn die Körperschaft die Voraussetzungen für die<br />

Gemeinnützigkeit im gesamten Veranlagungszeitraum, der dem Zeitraum<br />

der Nichtgewährung folgt, voraussichtlich erfüllen wird. Ihre Geltungsdauer<br />

sollte 18 Monate nicht überschreiten.<br />

6.2 Darüber hinaus kann die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung über die<br />

Gemeinnützigkeit auch dann geboten sein, wenn die Körperschaft nach Auffassung<br />

des Finanzamts nicht gemeinnützig ist. In diesen Fällen darf die Bescheinigung<br />

nur erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt<br />

sind:<br />

6.2.1 Die Körperschaft muss gegen eine Entscheidung des Finanzamts, mit der die<br />

Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit abgelehnt<br />

wurde, beim zuständigen Finanzgericht Rechtsschutz begehrt haben.<br />

15<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 145

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