Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />
anderen Vorschriften<br />
Ergebnis dieser Prüfung die gesetzlichen Voraussetzungen für die steuerliche<br />
Behandlung als steuerbegünstigte Körperschaft vorliegen, muss deshalb<br />
auch als solche behandelt werden, <strong>und</strong> zwar ohne Rücksicht darauf, ob<br />
ein entsprechender Antrag gestellt worden ist oder nicht. Ein Verzicht auf die<br />
Behandlung als steuerbegünstigte Körperschaft ist somit für das Steuerrecht<br />
unbeachtlich.<br />
4. Auf Antrag einer neu gegründeten Körperschaft, bei der die Voraussetzungen<br />
der Steuervergünstigung noch nicht im Veranlagungsverfahren festgestellt<br />
worden sind, bescheinigt das zuständige Finanzamt vorläufig, z.B. für<br />
den Empfang steuerbegünstigter Spenden oder für eine Gebührenbefreiung,<br />
dass bei ihm die Körperschaft steuerlich erfasst ist <strong>und</strong> die eingereichte Satzung<br />
alle nach § 59 Satz 1, §§ 60 <strong>und</strong> 61 geforderten Voraussetzungen erfüllt,<br />
welche u.a. für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG vorliegen<br />
müssen. Eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit darf erst<br />
ausgestellt werden, wenn eine Satzung vorliegt, die den gemeinnützigkeitsrechtlichen<br />
Vorschriften entspricht.<br />
5. Die vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit stellt keinen Verwaltungsakt,<br />
sondern lediglich eine Auskunft über den gekennzeichneten Teilbereich<br />
der für die Steuervergünstigung erforderlichen Voraussetzungen dar.<br />
Sie sagt z.B. nichts über die Übereinstimmung von Satzung <strong>und</strong> tatsächlicher<br />
Geschäftsführung aus. Sie ist befristet zu erteilen <strong>und</strong> ist frei widerruflich<br />
(BFH-Beschluss vom 07.05.1986, BStBl 1986 II S. 677). Die Geltungsdauer<br />
sollte 18 Monate nicht überschreiten.<br />
6. Die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit<br />
kann auch in Betracht kommen, wenn eine Körperschaft schon längere Zeit<br />
existiert <strong>und</strong> die Gemeinnützigkeit im Veranlagungsverfahren versagt wurde<br />
(BFH-Beschluss vom 23.09.1998, BStBl 2000 II S. 320).<br />
6.1 Eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit ist in diesen Fällen<br />
auf Antrag zu erteilen, wenn die Körperschaft die Voraussetzungen für die<br />
Gemeinnützigkeit im gesamten Veranlagungszeitraum, der dem Zeitraum<br />
der Nichtgewährung folgt, voraussichtlich erfüllen wird. Ihre Geltungsdauer<br />
sollte 18 Monate nicht überschreiten.<br />
6.2 Darüber hinaus kann die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung über die<br />
Gemeinnützigkeit auch dann geboten sein, wenn die Körperschaft nach Auffassung<br />
des Finanzamts nicht gemeinnützig ist. In diesen Fällen darf die Bescheinigung<br />
nur erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt<br />
sind:<br />
6.2.1 Die Körperschaft muss gegen eine Entscheidung des Finanzamts, mit der die<br />
Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit abgelehnt<br />
wurde, beim zuständigen Finanzgericht Rechtsschutz begehrt haben.<br />
15<br />
<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 145