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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />

anderen Vorschriften<br />

6. Der Begriff des nächsten Angehörigen ist enger als der Begriff des Angehörigen<br />

nach § 15. Er umfasst:<br />

- Ehegatten,<br />

- Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel (auch falls durch Adoption verb<strong>und</strong>en),<br />

- Geschwister,<br />

- Pflegeeltern, Pflegekinder.<br />

7. Unterhalt, Grabpflege <strong>und</strong> Ehrung des Andenkens müssen sich in angemessenem<br />

Rahmen halten. Damit ist neben der relativen Grenze von einem Drittel<br />

des Einkommens eine gewisse absolute Grenze festgelegt. Maßstab für die<br />

Angemessenheit des Unterhalts ist der Lebensstandard des Zuwendungsempfängers.<br />

8. § 58 Nr. 5 enthält lediglich eine Ausnahmeregelung zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 für<br />

Stiftungen (vgl. Nr. 14 zu § 55), begründet jedoch keinen eigenständigen steuerbegünstigten<br />

Zweck. Eine Stiftung, zu deren Satzungszwecken die Unterstützung<br />

von hilfsbedürftigen Verwandten des Stifters gehört, kann daher nicht<br />

unter Hinweis auf § 58 Nr. 5 als steuerbegünstigt behandelt werden.<br />

Zu § 58 Nr. 6:<br />

15<br />

9. Bei der Bildung der Rücklage nach § 58 Nr. 6 kommt es nicht auf die Herkunft<br />

der Mittel an. Der Rücklage dürfen also auch zeitnah zu verwendende Mittel<br />

wie z.B. Spenden zugeführt werden.<br />

10. Voraussetzung für die Bildung einer Rücklage nach § 58 Nr. 6 ist in jedem Fall,<br />

dass ohne sie die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig<br />

nicht erfüllt werden können. Das Bestreben, ganz allgemein die Leistungsfähigkeit<br />

der Körperschaft zu erhalten, reicht für eine steuerlich unschädliche<br />

Rücklagenbildung nach dieser Vorschrift nicht aus (hierfür können nur freie<br />

Rücklagen nach § 58 Nr. 7 gebildet werden, vgl. Nrn. 13 bis 17). Vielmehr<br />

müssen die Mittel für bestimmte - die steuerbegünstigten Satzungszwecke<br />

verwirklichende - Vorhaben angesammelt werden, für deren Durchführung bereits<br />

konkrete Zeitvorstellungen bestehen. Besteht noch keine konkrete Zeitvorstellung,<br />

ist eine Rücklagenbildung zulässig, wenn die Durchführung des<br />

Vorhabens glaubhaft <strong>und</strong> bei den finanziellen Verhältnissen der steuerbegünstigten<br />

Körperschaft in einem angemessenen Zeitraum möglich ist. Die Bildung<br />

von Rücklagen für periodisch wiederkehrende Ausgaben (z.B. Löhne, Gehälter,<br />

Mieten) in Höhe des Mittelbedarfs für eine angemessene Zeitperiode ist<br />

zulässig (so genannte Betriebsmittelrücklage). Ebenfalls unschädlich ist die<br />

vorsorgliche Bildung einer Rücklage zur Bezahlung von <strong>Steuern</strong> außerhalb<br />

eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, solange Unklarheit<br />

darüber besteht, ob die Körperschaft insoweit in Anspruch genommen wird.<br />

Die Bildung einer Rücklage kann nicht damit begründet werden, dass die Über-<br />

140<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>

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