Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />
anderen Vorschriften<br />
6. Der Begriff des nächsten Angehörigen ist enger als der Begriff des Angehörigen<br />
nach § 15. Er umfasst:<br />
- Ehegatten,<br />
- Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel (auch falls durch Adoption verb<strong>und</strong>en),<br />
- Geschwister,<br />
- Pflegeeltern, Pflegekinder.<br />
7. Unterhalt, Grabpflege <strong>und</strong> Ehrung des Andenkens müssen sich in angemessenem<br />
Rahmen halten. Damit ist neben der relativen Grenze von einem Drittel<br />
des Einkommens eine gewisse absolute Grenze festgelegt. Maßstab für die<br />
Angemessenheit des Unterhalts ist der Lebensstandard des Zuwendungsempfängers.<br />
8. § 58 Nr. 5 enthält lediglich eine Ausnahmeregelung zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 für<br />
Stiftungen (vgl. Nr. 14 zu § 55), begründet jedoch keinen eigenständigen steuerbegünstigten<br />
Zweck. Eine Stiftung, zu deren Satzungszwecken die Unterstützung<br />
von hilfsbedürftigen Verwandten des Stifters gehört, kann daher nicht<br />
unter Hinweis auf § 58 Nr. 5 als steuerbegünstigt behandelt werden.<br />
Zu § 58 Nr. 6:<br />
15<br />
9. Bei der Bildung der Rücklage nach § 58 Nr. 6 kommt es nicht auf die Herkunft<br />
der Mittel an. Der Rücklage dürfen also auch zeitnah zu verwendende Mittel<br />
wie z.B. Spenden zugeführt werden.<br />
10. Voraussetzung für die Bildung einer Rücklage nach § 58 Nr. 6 ist in jedem Fall,<br />
dass ohne sie die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig<br />
nicht erfüllt werden können. Das Bestreben, ganz allgemein die Leistungsfähigkeit<br />
der Körperschaft zu erhalten, reicht für eine steuerlich unschädliche<br />
Rücklagenbildung nach dieser Vorschrift nicht aus (hierfür können nur freie<br />
Rücklagen nach § 58 Nr. 7 gebildet werden, vgl. Nrn. 13 bis 17). Vielmehr<br />
müssen die Mittel für bestimmte - die steuerbegünstigten Satzungszwecke<br />
verwirklichende - Vorhaben angesammelt werden, für deren Durchführung bereits<br />
konkrete Zeitvorstellungen bestehen. Besteht noch keine konkrete Zeitvorstellung,<br />
ist eine Rücklagenbildung zulässig, wenn die Durchführung des<br />
Vorhabens glaubhaft <strong>und</strong> bei den finanziellen Verhältnissen der steuerbegünstigten<br />
Körperschaft in einem angemessenen Zeitraum möglich ist. Die Bildung<br />
von Rücklagen für periodisch wiederkehrende Ausgaben (z.B. Löhne, Gehälter,<br />
Mieten) in Höhe des Mittelbedarfs für eine angemessene Zeitperiode ist<br />
zulässig (so genannte Betriebsmittelrücklage). Ebenfalls unschädlich ist die<br />
vorsorgliche Bildung einer Rücklage zur Bezahlung von <strong>Steuern</strong> außerhalb<br />
eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, solange Unklarheit<br />
darüber besteht, ob die Körperschaft insoweit in Anspruch genommen wird.<br />
Die Bildung einer Rücklage kann nicht damit begründet werden, dass die Über-<br />
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<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>