Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Lohnsteuer / Einkommensteuer<br />
Diese Pauschsteuer ist nicht mit der Lohnsteuer-Anmeldung an das Finanzamt,<br />
sondern zusammen mit den pauschalen Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung<br />
(15 %) an die B<strong>und</strong>esknappschaft abzuführen. Ggf. ist für einen geringfügig<br />
Beschäftigten, der in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert<br />
ist, auch noch ein pauschaler Beitrag zur Krankenversicherung von 13 % zu leisten<br />
(5 % nur bei einem Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt). Ausführliche<br />
Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite der B<strong>und</strong>esknappschaft<br />
www.minijob-zentrale.de.<br />
Sozialversicherung<br />
Wegen der Aufzeichnungs- <strong>und</strong> Bescheinigungspflichten im Zusammenhang mit<br />
Sozialversicherungsbeiträgen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Sozialversicherungsträger<br />
bzw. an die zuständige Krankenkasse.<br />
9<br />
Sonderregelungen für nebenberufliche (ehrenamtliche) Tätigkeiten<br />
Steuerbefreiung für Übungsleiter <strong>und</strong> vergleichbare Personen<br />
Übungsleiter <strong>und</strong> vergleichbare Personen arbeiten häufig nebenberuflich (ehrenamtlich)<br />
für einen Verein. Einnahmen (Entgelt oder pauschaler Aufwendungsersatz)<br />
aus diesen - nachfolgend näher beschriebenen Tätigkeiten - sind sowohl bei<br />
nebenberuflich selbstständig als auch bei nebenberuflich unselbstständig Tätigen<br />
bis zu einem Betrag von 2.100 € im Kalenderjahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG).<br />
Handelt es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Verein (nebenberuflich<br />
unselbständige Tätigkeit), braucht der Verein als Arbeitgeber von den<br />
Vergütungen nur <strong>Steuern</strong> einzubehalten <strong>und</strong> abzuführen, wenn die Vergütungen<br />
den steuerfreien Betrag von 2.100 € im Kalenderjahr übersteigen. Eine zeitanteilige<br />
Aufteilung ist nicht erforderlich, selbst wenn feststeht, dass das Dienstverhältnis<br />
nicht bis zum Ende des Kalenderjahres bestehen wird. Um sicher zu stellen,<br />
dass der Steuerfreibetrag von 2.100 € jährlich nur einmal in Anspruch genommen<br />
wird, hat der Übungsleiter dem Verein zu bestätigen, dass die Steuerbefreiung<br />
nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt<br />
wird. Der Verein hat die Erklärung als Unterlage zum Lohnkonto zu<br />
nehmen. Das Finanzamt berücksichtigt pauschal 2.100 € jährlich an steuerfreien<br />
Einnahmen. Sind höhere Aufwendungen als 2.100 € im Jahr entstanden, so kann<br />
der Übungsleiter diese als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen.<br />
Die Aufwendungen müssen dann allerdings in vollem Umfang nachgewiesen<br />
werden. Als Werbungskosten oder Betriebsausgaben kommen insbesondere<br />
Mehraufwendungen bei Dienstreisen, Porti oder die Gebühren der für den Verein<br />
geführten Telefongespräche <strong>und</strong> Kosten für Lehrgänge in Betracht. Die Aufwen-<br />
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