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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Lohnsteuer / Einkommensteuer<br />

Diese Pauschsteuer ist nicht mit der Lohnsteuer-Anmeldung an das Finanzamt,<br />

sondern zusammen mit den pauschalen Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung<br />

(15 %) an die B<strong>und</strong>esknappschaft abzuführen. Ggf. ist für einen geringfügig<br />

Beschäftigten, der in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert<br />

ist, auch noch ein pauschaler Beitrag zur Krankenversicherung von 13 % zu leisten<br />

(5 % nur bei einem Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt). Ausführliche<br />

Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite der B<strong>und</strong>esknappschaft<br />

www.minijob-zentrale.de.<br />

Sozialversicherung<br />

Wegen der Aufzeichnungs- <strong>und</strong> Bescheinigungspflichten im Zusammenhang mit<br />

Sozialversicherungsbeiträgen wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Sozialversicherungsträger<br />

bzw. an die zuständige Krankenkasse.<br />

9<br />

Sonderregelungen für nebenberufliche (ehrenamtliche) Tätigkeiten<br />

Steuerbefreiung für Übungsleiter <strong>und</strong> vergleichbare Personen<br />

Übungsleiter <strong>und</strong> vergleichbare Personen arbeiten häufig nebenberuflich (ehrenamtlich)<br />

für einen Verein. Einnahmen (Entgelt oder pauschaler Aufwendungsersatz)<br />

aus diesen - nachfolgend näher beschriebenen Tätigkeiten - sind sowohl bei<br />

nebenberuflich selbstständig als auch bei nebenberuflich unselbstständig Tätigen<br />

bis zu einem Betrag von 2.100 € im Kalenderjahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG).<br />

Handelt es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Verein (nebenberuflich<br />

unselbständige Tätigkeit), braucht der Verein als Arbeitgeber von den<br />

Vergütungen nur <strong>Steuern</strong> einzubehalten <strong>und</strong> abzuführen, wenn die Vergütungen<br />

den steuerfreien Betrag von 2.100 € im Kalenderjahr übersteigen. Eine zeitanteilige<br />

Aufteilung ist nicht erforderlich, selbst wenn feststeht, dass das Dienstverhältnis<br />

nicht bis zum Ende des Kalenderjahres bestehen wird. Um sicher zu stellen,<br />

dass der Steuerfreibetrag von 2.100 € jährlich nur einmal in Anspruch genommen<br />

wird, hat der Übungsleiter dem Verein zu bestätigen, dass die Steuerbefreiung<br />

nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt<br />

wird. Der Verein hat die Erklärung als Unterlage zum Lohnkonto zu<br />

nehmen. Das Finanzamt berücksichtigt pauschal 2.100 € jährlich an steuerfreien<br />

Einnahmen. Sind höhere Aufwendungen als 2.100 € im Jahr entstanden, so kann<br />

der Übungsleiter diese als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen.<br />

Die Aufwendungen müssen dann allerdings in vollem Umfang nachgewiesen<br />

werden. Als Werbungskosten oder Betriebsausgaben kommen insbesondere<br />

Mehraufwendungen bei Dienstreisen, Porti oder die Gebühren der für den Verein<br />

geführten Telefongespräche <strong>und</strong> Kosten für Lehrgänge in Betracht. Die Aufwen-<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 89

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