Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />
anderen Vorschriften<br />
Entsprechende Sponsoringeinnahmen sind nicht als Einnahmen aus der Vermögensverwaltung<br />
anzusehen. Eine Zuführung zur freien Rücklage nach<br />
§ 58 Nr. 7 Buchstabe a ist daher lediglich i.H.v. 10 v. H. der Einnahmen, nicht<br />
aber i.H.v. einem Drittel des daraus erzielten Überschusses möglich.<br />
10. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft<br />
an den Werbemaßnahmen mitwirkt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann<br />
kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) sein. Soweit Sponsoringeinnahmen unmittelbar<br />
in einem aus anderen Gründen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
anfallen, sind sie diesem zuzurechnen.<br />
Zu § 64 Abs. 2:<br />
11. Die Regelung, dass bei steuerbegünstigten Körperschaften mehrere steuerpflichtige<br />
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe als ein Betrieb zu behandeln sind,<br />
gilt auch für die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens der Körperschaft<br />
<strong>und</strong> für die Beurteilung der Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1. Für die Frage,<br />
ob die Grenzen für die Buchführungspflicht überschritten sind, kommt es<br />
also auf die Werte (Einnahmen, Überschuss) des Gesamtbetriebs an.<br />
12. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 <strong>und</strong> Nr. 3 gilt auch für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb. Das bedeutet u. a., dass Verluste <strong>und</strong> Gewinnminderungen<br />
in den einzelnen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />
nicht durch Zuwendungen an Mitglieder oder durch unverhältnismäßig hohe<br />
Vergütungen entstanden sein dürfen.<br />
13. Bei einer Körperschaft, die mehrere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe<br />
unterhält, ist für die Frage, ob gemeinnützigkeitsschädliche Verluste<br />
vorliegen, nicht auf das Ergebnis des einzelnen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebs, sondern auf das zusammengefasste Ergebnis aller<br />
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe abzustellen. Danach ist<br />
die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft gefährdet, wenn die steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe insgesamt Verluste erwirtschaften (vgl.<br />
auch Nrn. 4 ff. zu § 55). In den Fällen des § 64 Abs. 5 <strong>und</strong> 6 ist nicht der geschätzte<br />
bzw. pauschal ermittelte Gewinn, sondern das Ergebnis zu berücksichtigen,<br />
das sich bei einer Ermittlung nach den allgemeinen Regelungen<br />
ergeben würde (vgl. Nrn. 4 bis 6).<br />
15<br />
Zu § 64 Abs. 3:<br />
14. Die Höhe der Einnahmen aus den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />
bestimmt sich nach den Gr<strong>und</strong>sätzen der steuerlichen Gewinnermittlung.<br />
Bei steuerbegünstigten Körperschaften, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1<br />
oder § 5 EStG ermitteln, kommt es deshalb nicht auf den Zufluss i.S. des § 11<br />
EStG an, so dass auch Forderungszugänge als Einnahmen zu erfassen sind.<br />
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