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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />

anderen Vorschriften<br />

Zu § 64 Abs. 4:<br />

24. § 64 Abs. 4 gilt nicht für regionale Untergliederungen (Landes-, Bezirks-, Ortsverbände)<br />

steuerbegünstigter Körperschaften.<br />

Zu § 64 Abs. 5:<br />

25. § 64 Abs. 5 gilt nur für Altmaterialsammlungen (Sammlung <strong>und</strong> Verwertung<br />

von Lumpen, Altpapier, Schrott). Die Regelung gilt nicht für den Einzelverkauf<br />

gebrauchter Sachen (Gebrauchtwarenhandel). Basare <strong>und</strong> ähnliche Einrichtungen<br />

sind deshalb nicht begünstigt.<br />

26. § 64 Abs. 5 ist nur anzuwenden, wenn die Körperschaft dies beantragt (Wahlrecht).<br />

27. Der branchenübliche Reingewinn ist bei der Verwertung von Altpapier mit<br />

5 v. H. <strong>und</strong> bei der Verwertung von anderem Altmaterial mit 20 v. H. der Einnahmen<br />

anzusetzen.<br />

Zu § 64 Abs. 6:<br />

15<br />

28. Bei den genannten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist<br />

der Besteuerung auf Antrag der Körperschaft ein Gewinn von 15 v. H. der<br />

Einnahmen zugr<strong>und</strong>e zu legen. Der Antrag gilt jeweils für alle gleichartigen<br />

Tätigkeiten in dem betreffenden Veranlagungszeitraum. Er entfaltet keine Bindungswirkung<br />

für folgende Veranlagungszeiträume.<br />

29. Nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 kann der Gewinn aus Werbemaßnahmen pauschal ermittelt<br />

werden, wenn sie im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit<br />

einschließlich Zweckbetrieben stattfinden. Beispiele für derartige Werbemaßnahmen<br />

sind die Trikot- oder Bandenwerbung bei Sportveranstaltungen,<br />

die ein Zweckbetrieb sind, oder die aktive Werbung in Programmheften oder<br />

auf Plakaten bei kulturellen Veranstaltungen. Dies gilt auch für Sponsoring i.S.<br />

von Nr. 10.<br />

30. Soweit Werbeeinnahmen nicht im Zusammenhang mit der ideellen steuerbegünstigten<br />

Tätigkeit oder einem Zweckbetrieb erzielt werden, z.B. Werbemaßnahmen<br />

bei einem Vereinsfest oder bei sportlichen Veranstaltungen, die<br />

wegen Überschreitens der Zweckbetriebsgrenze des § 67a Abs. 1 oder wegen<br />

des Einsatzes bezahlter Sportler ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />

sind, ist § 64 Abs. 6 nicht anzuwenden.<br />

31. Nach § 64 Abs. 6 Nr. 2 kann auch der Gewinn aus dem Totalisatorbetrieb der<br />

Pferderennvereine mit 15 v. H. der Einnahmen angesetzt werden. Die maßgeblichen<br />

Einnahmen ermitteln sich wie folgt: Wetteinnahmen abzgl. Rennwettsteuer<br />

(Totalisatorsteuer) abzgl. Auszahlungen an die Wetter.<br />

156<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>

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