Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />
anderen Vorschriften<br />
Zu § 64 Abs. 4:<br />
24. § 64 Abs. 4 gilt nicht für regionale Untergliederungen (Landes-, Bezirks-, Ortsverbände)<br />
steuerbegünstigter Körperschaften.<br />
Zu § 64 Abs. 5:<br />
25. § 64 Abs. 5 gilt nur für Altmaterialsammlungen (Sammlung <strong>und</strong> Verwertung<br />
von Lumpen, Altpapier, Schrott). Die Regelung gilt nicht für den Einzelverkauf<br />
gebrauchter Sachen (Gebrauchtwarenhandel). Basare <strong>und</strong> ähnliche Einrichtungen<br />
sind deshalb nicht begünstigt.<br />
26. § 64 Abs. 5 ist nur anzuwenden, wenn die Körperschaft dies beantragt (Wahlrecht).<br />
27. Der branchenübliche Reingewinn ist bei der Verwertung von Altpapier mit<br />
5 v. H. <strong>und</strong> bei der Verwertung von anderem Altmaterial mit 20 v. H. der Einnahmen<br />
anzusetzen.<br />
Zu § 64 Abs. 6:<br />
15<br />
28. Bei den genannten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist<br />
der Besteuerung auf Antrag der Körperschaft ein Gewinn von 15 v. H. der<br />
Einnahmen zugr<strong>und</strong>e zu legen. Der Antrag gilt jeweils für alle gleichartigen<br />
Tätigkeiten in dem betreffenden Veranlagungszeitraum. Er entfaltet keine Bindungswirkung<br />
für folgende Veranlagungszeiträume.<br />
29. Nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 kann der Gewinn aus Werbemaßnahmen pauschal ermittelt<br />
werden, wenn sie im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit<br />
einschließlich Zweckbetrieben stattfinden. Beispiele für derartige Werbemaßnahmen<br />
sind die Trikot- oder Bandenwerbung bei Sportveranstaltungen,<br />
die ein Zweckbetrieb sind, oder die aktive Werbung in Programmheften oder<br />
auf Plakaten bei kulturellen Veranstaltungen. Dies gilt auch für Sponsoring i.S.<br />
von Nr. 10.<br />
30. Soweit Werbeeinnahmen nicht im Zusammenhang mit der ideellen steuerbegünstigten<br />
Tätigkeit oder einem Zweckbetrieb erzielt werden, z.B. Werbemaßnahmen<br />
bei einem Vereinsfest oder bei sportlichen Veranstaltungen, die<br />
wegen Überschreitens der Zweckbetriebsgrenze des § 67a Abs. 1 oder wegen<br />
des Einsatzes bezahlter Sportler ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />
sind, ist § 64 Abs. 6 nicht anzuwenden.<br />
31. Nach § 64 Abs. 6 Nr. 2 kann auch der Gewinn aus dem Totalisatorbetrieb der<br />
Pferderennvereine mit 15 v. H. der Einnahmen angesetzt werden. Die maßgeblichen<br />
Einnahmen ermitteln sich wie folgt: Wetteinnahmen abzgl. Rennwettsteuer<br />
(Totalisatorsteuer) abzgl. Auszahlungen an die Wetter.<br />
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<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>