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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Umsatzsteuer<br />

Weiterhin hat der Verein als Unternehmer ein Doppel der Rechnung, die er selbst<br />

oder ein Dritter in seinem Namen <strong>und</strong> für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie<br />

alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger ausgestellt hat,<br />

zehn Jahre aufzubewahren.<br />

Die Nichtaufbewahrung der Rechnungen sowie die Nichtbeachtung der Verpflichtung<br />

zur Rechnungserteilung kann eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 26a UStG<br />

darstellen.<br />

Voranmeldungen <strong>und</strong> Steuererklärungen<br />

8<br />

<strong>Vereine</strong>, die steuerpflichtige Umsätze erzielen, müssen - sofern sie nicht unter die<br />

Kleinunternehmerregelung fallen - die abzuführende Umsatzsteuer bereits während<br />

des Jahres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem<br />

Weg anmelden <strong>und</strong> an das zuständige Finanzamt abführen <strong>und</strong> zwar:<br />

• monatlich<br />

bis zum 10. des folgenden Monats, wenn es sich um das Jahr der Aufnahme<br />

der unternehmerischen Tätigkeit <strong>und</strong> des auf den Beginn der unternehmerischen<br />

Tätigkeit folgenden Jahres handelt<br />

oder<br />

wenn die abzuführende Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr<br />

mehr als 7.500 € betragen hat;<br />

• vierteljährlich<br />

bis zum 10.04., 10.07., 10.10. <strong>und</strong> 10.01., wenn die abzuführende Umsatzsteuer<br />

für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 7.500 € betragen<br />

hat.<br />

Maßgebend ist hierbei die so genannte Zahllast, d.h. der Unterschiedsbetrag<br />

zwischen der Umsatzsteuer (Ausgangsumsatzsteuer) <strong>und</strong> der Vorsteuer.<br />

Die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen <strong>und</strong> für die Entrichtung<br />

der Vorauszahlungen verlängern sich jeweils um einen Monat, wenn der<br />

Verein beim Finanzamt einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellt. Auch dieser<br />

Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Wege zu<br />

stellen.<br />

Informationen zur Verfahrensbeschreibung <strong>und</strong> zur Datenfernübermittlung der<br />

elektronischen Umsatzsteuer-Voranmeldungen erhalten Sie über das von der Finanzverwaltung<br />

kostenlos zur Verfügung gestellte Programm „Elster-Formular“<br />

(www.elster.de).<br />

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<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>

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