Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Körperschaftsteuer<br />
werden <strong>und</strong> den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Nichtzweckbetriebe),<br />
das sind wirtschaftliche Tätigkeiten, die auch jeder andere Unternehmer<br />
anbieten könnte - z.B. der Verkauf von Speisen <strong>und</strong> Getränken bei dem Konzert.<br />
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Handelt es sich um einen Zweckbetrieb, sind die Erträge steuerfrei, handelt es<br />
sich um einen Nichtzweckbetrieb, sind die Erträge gr<strong>und</strong>sätzlich steuerpflichtig.<br />
Erbringt ein Sportverein eigene Werbeleistungen oder unterhält ein Kleingartenverein<br />
eine Vereinsgaststätte, dann unterscheiden sich die Leistungen nicht von<br />
denen gewerblicher Werbeunternehmen oder der privaten Gastronomie. Auch<br />
wenn die Erträge beim Verein selbst zur Finanzierung der gemeinnützigen Zwecke<br />
eingesetzt werden (müssen!), sollen sie nach dem Willen des Gesetzgebers aus<br />
Wettbewerbsgründen nicht unversteuert bleiben.<br />
Grenzen der Steuerfreiheit:<br />
Beteiligen sich <strong>Vereine</strong> wie andere Unternehmer am Wirtschaftsleben, sind die<br />
dabei erzielten Einkünfte - aus Wettbewerbsgründen - nur unter bestimmten<br />
Voraussetzungen oder in bestimmten Grenzen steuerfrei.<br />
Die Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins<br />
Nach dem Grad der Beteiligung am Wirtschaftsverkehr (Außenwirkung) sind bei<br />
den gemeinnützigen <strong>Vereine</strong>n aus ertragsteuerlicher Sicht folgende vier Tätigkeitsbereiche<br />
zu unterscheiden:<br />
A Ideeller Bereich = steuerfrei<br />
B Vermögensverwaltung = körperschaftsteuerfrei <strong>und</strong><br />
umsatzsteuerbegünstigt<br />
C Zweckbetriebe = körperschaftsteuerfrei <strong>und</strong><br />
umsatzsteuerbegünstigt<br />
D steuerpflichtiger wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb (Nichtzweckbetriebe) = steuerpflichtig.<br />
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<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>