Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />
anderen Vorschriften<br />
Zu § 68 Nr. 4:<br />
8. Begünstigte Einrichtungen sind insbesondere Werkstätten, die zur Fürsorge<br />
von blinden <strong>und</strong> körperbehinderten Menschen unterhalten werden.<br />
Zu § 68 Nr. 6:<br />
15<br />
9. Lotterien <strong>und</strong> Ausspielungen sind ein Zweckbetrieb, wenn sie von den zuständigen<br />
Behörden genehmigt sind oder nach den jeweiligen landesrechtlichen<br />
Bestimmungen wegen des geringen Umfangs der Tombola oder Lotterieveranstaltung<br />
per Verwaltungserlass pauschal als genehmigt gelten. Die sachlichen<br />
Voraussetzungen <strong>und</strong> die Zuständigkeit für die Genehmigung bestimmen sich<br />
nach den lotterierechtlichen Verordnungen der Länder. Der Gesetzeswortlaut<br />
lässt es offen, in welchem Umfang solche Lotterien veranstaltet werden dürfen.<br />
Da eine besondere Einschränkung fehlt, ist auch eine umfangreiche Tätigkeit<br />
so lange unschädlich, als die allgemein durch das Gesetz gezogenen<br />
Grenzen nicht überschritten werden <strong>und</strong> die Körperschaft durch den Umfang<br />
der Lotterieveranstaltungen nicht ihr Gepräge als begünstigte Einrichtung verliert.<br />
10. Zur Ermittlung des Reinertrags dürfen den Einnahmen aus der Lotterieveranstaltung<br />
oder Ausspielung nur die unmittelbar damit zusammenhängenden<br />
Ausgaben gegenübergestellt werden. Führt eine steuerbegünstigte Körperschaft<br />
eine Lotterieveranstaltung durch, die nach dem Rennwett- <strong>und</strong> Lotteriegesetz<br />
nicht genehmigungsfähig ist, z.B. eine Tombola anlässlich einer geselligen<br />
Veranstaltung, handelt es sich insoweit nicht um einen Zweckbetrieb<br />
nach § 68 Nr. 6.<br />
Zu § 68 Nr. 7:<br />
11. Wegen der Breite des Spektrums, die die Förderung von Kunst <strong>und</strong> Kultur<br />
umfasst, ist die im Gesetz enthaltene Aufzählung der kulturellen Einrichtungen<br />
nicht abschließend.<br />
12. Kulturelle Einrichtungen <strong>und</strong> Veranstaltungen i.S. des § 68 Nr. 7 können nur<br />
vorliegen, wenn die Förderung der Kultur Satzungszweck der Körperschaft ist.<br />
Sie sind stets als Zweckbetrieb zu behandeln. Das BFH-Urteil vom 04.05.1994<br />
(BStBl II S. 886) zu sportlichen Darbietungen eines Sportvereins (vgl. Nr. 3<br />
zu § 67a) gilt für kulturelle Darbietungen entsprechend. Demnach liegt auch<br />
dann eine kulturelle Veranstaltung der Körperschaft vor, wenn diese eine Darbietung<br />
kultureller Art im Rahmen einer Veranstaltung präsentiert, die nicht<br />
von der Körperschaft selbst organisiert wird <strong>und</strong> die ihrerseits keine kulturelle<br />
Veranstaltung i.S. des § 68 Nr. 7 darstellt.<br />
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<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>