Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Umsatzsteuer<br />
Umsatzsteuerermäßigung für Gemeinschaften, die an sich steuerbegünstigte<br />
Zwecke erfüllen<br />
8<br />
Gemeinnützige <strong>Vereine</strong> schließen sich oftmals zu nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen<br />
zusammen oder bilden Gemeinschaften, zum Beispiel eine Sport-<br />
GbR. Die Umsätze der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen oder Gemeinschaften<br />
steuerbegünstigter Körperschaften – zum Beispiel aus sportlichen<br />
Veranstaltungen – unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 b UStG dem ermäßigten<br />
Steuersatz von 7 Prozent. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen <strong>und</strong> Gemeinschaften<br />
von Körperschaften, die ausschließlich <strong>und</strong> unmittelbar gemeinnützige,<br />
mildtätige <strong>und</strong> kirchliche Zwecke verfolgen, werden damit hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen<br />
Behandlung ihrer Leistungen den steuerbegünstigten <strong>Vereine</strong>n<br />
gleichgestellt.<br />
Voraussetzung für die Steuermäßigung:<br />
• die Mitglieder der nichtrechtsfähigen Personenvereinigung oder der Gemeinschaft<br />
sind ausschließlich steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne der<br />
§§ 51 ff. AO<br />
• die Leistungen wären insgesamt nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG ermäßigt zu<br />
besteuern, würden sie anteilig von den Mitgliedern der Personenvereinigung<br />
selbst ausgeführt.<br />
Daraus folgt, dass die einzelne Personenvereinigung oder Gemeinschaft für ihre<br />
Leistungen nur dann die Umsatzsteuerermäßigung beanspruchen kann, wenn sie<br />
sich lediglich auf steuerbegünstigte Bereiche erstreckt, beispielsweise auf gemeinschaftliche<br />
kulturelle oder sportliche Veranstaltungen, die Zweckbetriebe sind. Die<br />
Begünstigung gilt also nicht für eine Festgemeinschaft, die gemeinschaftlich eine<br />
Festveranstaltung (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) durchführt.<br />
Bei einer Sport-GbR muss deshalb zum Beispiel bei dem beteiligten Verein zunächst<br />
nach § 67 a AO geprüft werden, ob die Zweckbetriebseigenschaft gegeben<br />
ist. Erst wenn dies – bei Anwendung der Zweckbetriebsgrenze auch unter Berücksichtigung<br />
der anteiligen Einnahmen aus der Gemeinschaft – bei allen Beteiligten<br />
bejaht werden kann, findet die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 b UStG Anwendung.<br />
Wird eine Gemeinschaft hingegen teilweise auch gewerblich tätig – beispielsweise<br />
durch ein Konzert oder Bewirtung – führt dies insgesamt zum Ausschluss der<br />
Steuerermäßigung.<br />
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<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>