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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Umsatzsteuer<br />

Umsatzsteuerermäßigung für Gemeinschaften, die an sich steuerbegünstigte<br />

Zwecke erfüllen<br />

8<br />

Gemeinnützige <strong>Vereine</strong> schließen sich oftmals zu nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen<br />

zusammen oder bilden Gemeinschaften, zum Beispiel eine Sport-<br />

GbR. Die Umsätze der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen oder Gemeinschaften<br />

steuerbegünstigter Körperschaften – zum Beispiel aus sportlichen<br />

Veranstaltungen – unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 b UStG dem ermäßigten<br />

Steuersatz von 7 Prozent. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen <strong>und</strong> Gemeinschaften<br />

von Körperschaften, die ausschließlich <strong>und</strong> unmittelbar gemeinnützige,<br />

mildtätige <strong>und</strong> kirchliche Zwecke verfolgen, werden damit hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen<br />

Behandlung ihrer Leistungen den steuerbegünstigten <strong>Vereine</strong>n<br />

gleichgestellt.<br />

Voraussetzung für die Steuermäßigung:<br />

• die Mitglieder der nichtrechtsfähigen Personenvereinigung oder der Gemeinschaft<br />

sind ausschließlich steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne der<br />

§§ 51 ff. AO<br />

• die Leistungen wären insgesamt nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG ermäßigt zu<br />

besteuern, würden sie anteilig von den Mitgliedern der Personenvereinigung<br />

selbst ausgeführt.<br />

Daraus folgt, dass die einzelne Personenvereinigung oder Gemeinschaft für ihre<br />

Leistungen nur dann die Umsatzsteuerermäßigung beanspruchen kann, wenn sie<br />

sich lediglich auf steuerbegünstigte Bereiche erstreckt, beispielsweise auf gemeinschaftliche<br />

kulturelle oder sportliche Veranstaltungen, die Zweckbetriebe sind. Die<br />

Begünstigung gilt also nicht für eine Festgemeinschaft, die gemeinschaftlich eine<br />

Festveranstaltung (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) durchführt.<br />

Bei einer Sport-GbR muss deshalb zum Beispiel bei dem beteiligten Verein zunächst<br />

nach § 67 a AO geprüft werden, ob die Zweckbetriebseigenschaft gegeben<br />

ist. Erst wenn dies – bei Anwendung der Zweckbetriebsgrenze auch unter Berücksichtigung<br />

der anteiligen Einnahmen aus der Gemeinschaft – bei allen Beteiligten<br />

bejaht werden kann, findet die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 b UStG Anwendung.<br />

Wird eine Gemeinschaft hingegen teilweise auch gewerblich tätig – beispielsweise<br />

durch ein Konzert oder Bewirtung – führt dies insgesamt zum Ausschluss der<br />

Steuerermäßigung.<br />

72<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>

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