Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Lohnsteuer / Einkommensteuer<br />
Bei nebenberuflich tätigen Übungsleitern <strong>und</strong> vergleichbaren Personen wirkt sich<br />
der steuerfreie Betrag von 2.100 € (siehe „Sonderregelungen für nebenberufliche<br />
- ehrenamtliche - Tätigkeiten“) <strong>und</strong> bei anderen nebenberuflich Tätigen ein steuerfreier<br />
Betrag von 500 € (siehe „Sonderregelungen für andere nebenberufliche (ehrenamtliche)<br />
Tätigkeiten“) auch im Rahmen der Lohnsteuerpauschalierung zum<br />
Vorteil des Arbeitnehmers aus. Um diese Beträge werden die Bezüge des Übungsleiters<br />
<strong>und</strong> anderer Personen sowohl für die Berechnung der Pauschalsteuer als<br />
auch bei der Prüfung der Frage, ob die Pauschalierungsgrenzen eingehalten werden,<br />
gekürzt.<br />
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Wird von der Lohnsteuerpauschalierung Gebrauch gemacht, hat der Arbeitgeber<br />
die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen, d.h. er schuldet anstelle des Arbeitnehmers<br />
die pauschale Lohnsteuer. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer des<br />
Arbeitnehmers werden der pauschal besteuerte Arbeitslohn <strong>und</strong> die pauschalen<br />
Steuerabzugsbeträge dann nicht erfasst.<br />
Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer<br />
Bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, kann die Lohnsteuer<br />
mit einem Pauschsteuersatz von 25 v. H. des Arbeitslohns erhoben werden. Eine<br />
kurzfristige Beschäftigung liegt vor,<br />
• wenn der Arbeitnehmer bei dem Verein nur gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend<br />
beschäftigt wird <strong>und</strong><br />
• die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt<br />
<strong>und</strong><br />
• der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 € durchschnittlich je Arbeitstag<br />
nicht übersteigt. Eine höhere durchschnittliche Entlohnung je Arbeitstag<br />
ist nur zulässig, wenn die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt<br />
sofort erforderlich wird, z.B. in Havariefällen oder bei unvorhersehbarer,<br />
plötzlicher Erkrankung einer anderen Arbeitskraft.<br />
Der durchschnittliche St<strong>und</strong>enlohn darf jedoch 12 € nicht übersteigen. Diese Pauschalierungsmöglichkeit<br />
ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer bei demselben<br />
Arbeitgeber bereits für eine andere Beschäftigung Arbeitslohn bezieht, der dem<br />
„normalen“ Lohnsteuerabzug unterworfen ist.<br />
Geringfügig Beschäftigte<br />
Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (monatliche Lohnzahlung maximal<br />
400 €), für die der Arbeitgeber den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von<br />
15 % zu entrichten hat, beträgt die pauschale Steuer 2 %. Damit sind sowohl die<br />
Lohnsteuer als auch die Kirchensteuer <strong>und</strong> der Solidaritätszuschlag abgegolten.<br />
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