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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Lohnsteuer / Einkommensteuer<br />

Bei nebenberuflich tätigen Übungsleitern <strong>und</strong> vergleichbaren Personen wirkt sich<br />

der steuerfreie Betrag von 2.100 € (siehe „Sonderregelungen für nebenberufliche<br />

- ehrenamtliche - Tätigkeiten“) <strong>und</strong> bei anderen nebenberuflich Tätigen ein steuerfreier<br />

Betrag von 500 € (siehe „Sonderregelungen für andere nebenberufliche (ehrenamtliche)<br />

Tätigkeiten“) auch im Rahmen der Lohnsteuerpauschalierung zum<br />

Vorteil des Arbeitnehmers aus. Um diese Beträge werden die Bezüge des Übungsleiters<br />

<strong>und</strong> anderer Personen sowohl für die Berechnung der Pauschalsteuer als<br />

auch bei der Prüfung der Frage, ob die Pauschalierungsgrenzen eingehalten werden,<br />

gekürzt.<br />

9<br />

Wird von der Lohnsteuerpauschalierung Gebrauch gemacht, hat der Arbeitgeber<br />

die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen, d.h. er schuldet anstelle des Arbeitnehmers<br />

die pauschale Lohnsteuer. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer des<br />

Arbeitnehmers werden der pauschal besteuerte Arbeitslohn <strong>und</strong> die pauschalen<br />

Steuerabzugsbeträge dann nicht erfasst.<br />

Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer<br />

Bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, kann die Lohnsteuer<br />

mit einem Pauschsteuersatz von 25 v. H. des Arbeitslohns erhoben werden. Eine<br />

kurzfristige Beschäftigung liegt vor,<br />

• wenn der Arbeitnehmer bei dem Verein nur gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend<br />

beschäftigt wird <strong>und</strong><br />

• die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt<br />

<strong>und</strong><br />

• der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 € durchschnittlich je Arbeitstag<br />

nicht übersteigt. Eine höhere durchschnittliche Entlohnung je Arbeitstag<br />

ist nur zulässig, wenn die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt<br />

sofort erforderlich wird, z.B. in Havariefällen oder bei unvorhersehbarer,<br />

plötzlicher Erkrankung einer anderen Arbeitskraft.<br />

Der durchschnittliche St<strong>und</strong>enlohn darf jedoch 12 € nicht übersteigen. Diese Pauschalierungsmöglichkeit<br />

ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer bei demselben<br />

Arbeitgeber bereits für eine andere Beschäftigung Arbeitslohn bezieht, der dem<br />

„normalen“ Lohnsteuerabzug unterworfen ist.<br />

Geringfügig Beschäftigte<br />

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (monatliche Lohnzahlung maximal<br />

400 €), für die der Arbeitgeber den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von<br />

15 % zu entrichten hat, beträgt die pauschale Steuer 2 %. Damit sind sowohl die<br />

Lohnsteuer als auch die Kirchensteuer <strong>und</strong> der Solidaritätszuschlag abgegolten.<br />

88<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>

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