Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />
anderen Vorschriften<br />
Zu § 55 Abs. 1 Nr. 5:<br />
15<br />
25. Die Körperschaft muss ihre Mittel gr<strong>und</strong>sätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten<br />
satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist<br />
auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen,<br />
die satzungsmäßigen Zwecken dienen (z.B. Bau eines<br />
Altenheims, Kauf von Sportgeräten oder medizinischen Geräten). Die Bildung<br />
von Rücklagen ist nur unter den Voraussetzungen des § 58 Nrn. 6 <strong>und</strong> 7 zulässig.<br />
Davon unberührt bleiben Rücklagen in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb <strong>und</strong> Rücklagen im Bereich der Vermögensverwaltung<br />
(vgl. Nr. 3). Die Verwendung von Mitteln, die zeitnah für die steuerbegünstigten<br />
Zwecke zu verwenden sind, für die Ausstattung einer Körperschaft mit Vermögen<br />
ist ein Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, es sei<br />
denn, die Mittel werden von der empfangenden Körperschaft zeitnah für satzungsmäßige<br />
Zwecke verwendet, z.B. für die Errichtung eines Altenheims.<br />
26. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in<br />
dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten<br />
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Am Ende des Kalender-<br />
oder Wirtschaftsjahres noch vorhandene Mittel müssen in der Bilanz<br />
oder Vermögensaufstellung der Körperschaft zulässigerweise dem Vermögen<br />
oder einer zulässigen Rücklage zugeordnet oder als im zurückliegenden Jahr<br />
zugeflossene Mittel, die im folgenden Jahr für die steuerbegünstigten Zwecke<br />
zu verwenden sind, ausgewiesen sein. Soweit Mittel nicht schon im Jahr des<br />
Zuflusses für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet oder zulässigerweise<br />
dem Vermögen zugeführt werden, ist ihre zeitnahe Verwendung nachzuweisen,<br />
zweckmäßigerweise durch eine Nebenrechnung (Mittelverwendungsrechnung).<br />
27. Nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegt das Vermögen<br />
der Körperschaften, auch soweit es durch Umschichtungen innerhalb des<br />
Bereichs der Vermögensverwaltung entstanden ist (z.B. Verkauf eines zum<br />
Vermögen gehörenden Gr<strong>und</strong>stücks einschließlich des den Buchwert übersteigenden<br />
Teils des Preises). Außerdem kann eine Körperschaft die in § 58<br />
Nrn. 11 <strong>und</strong> 12 bezeichneten Mittel ohne für die Gemeinnützigkeit schädliche<br />
Folgen ihrem Vermögen zuführen.<br />
Zu § 55 Abs. 2:<br />
28. Wertsteigerungen bleiben für steuerbegünstigte Zwecke geb<strong>und</strong>en. Bei der<br />
Rückgabe des Wirtschaftsguts selbst hat der Empfänger die Differenz in Geld<br />
auszugleichen.<br />
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