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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />

anderen Vorschriften<br />

Zu § 55 Abs. 1 Nr. 5:<br />

15<br />

25. Die Körperschaft muss ihre Mittel gr<strong>und</strong>sätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten<br />

satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist<br />

auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen,<br />

die satzungsmäßigen Zwecken dienen (z.B. Bau eines<br />

Altenheims, Kauf von Sportgeräten oder medizinischen Geräten). Die Bildung<br />

von Rücklagen ist nur unter den Voraussetzungen des § 58 Nrn. 6 <strong>und</strong> 7 zulässig.<br />

Davon unberührt bleiben Rücklagen in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb <strong>und</strong> Rücklagen im Bereich der Vermögensverwaltung<br />

(vgl. Nr. 3). Die Verwendung von Mitteln, die zeitnah für die steuerbegünstigten<br />

Zwecke zu verwenden sind, für die Ausstattung einer Körperschaft mit Vermögen<br />

ist ein Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, es sei<br />

denn, die Mittel werden von der empfangenden Körperschaft zeitnah für satzungsmäßige<br />

Zwecke verwendet, z.B. für die Errichtung eines Altenheims.<br />

26. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in<br />

dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten<br />

satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Am Ende des Kalender-<br />

oder Wirtschaftsjahres noch vorhandene Mittel müssen in der Bilanz<br />

oder Vermögensaufstellung der Körperschaft zulässigerweise dem Vermögen<br />

oder einer zulässigen Rücklage zugeordnet oder als im zurückliegenden Jahr<br />

zugeflossene Mittel, die im folgenden Jahr für die steuerbegünstigten Zwecke<br />

zu verwenden sind, ausgewiesen sein. Soweit Mittel nicht schon im Jahr des<br />

Zuflusses für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet oder zulässigerweise<br />

dem Vermögen zugeführt werden, ist ihre zeitnahe Verwendung nachzuweisen,<br />

zweckmäßigerweise durch eine Nebenrechnung (Mittelverwendungsrechnung).<br />

27. Nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegt das Vermögen<br />

der Körperschaften, auch soweit es durch Umschichtungen innerhalb des<br />

Bereichs der Vermögensverwaltung entstanden ist (z.B. Verkauf eines zum<br />

Vermögen gehörenden Gr<strong>und</strong>stücks einschließlich des den Buchwert übersteigenden<br />

Teils des Preises). Außerdem kann eine Körperschaft die in § 58<br />

Nrn. 11 <strong>und</strong> 12 bezeichneten Mittel ohne für die Gemeinnützigkeit schädliche<br />

Folgen ihrem Vermögen zuführen.<br />

Zu § 55 Abs. 2:<br />

28. Wertsteigerungen bleiben für steuerbegünstigte Zwecke geb<strong>und</strong>en. Bei der<br />

Rückgabe des Wirtschaftsguts selbst hat der Empfänger die Differenz in Geld<br />

auszugleichen.<br />

136<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>

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