Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Lohnsteuer / Einkommensteuer<br />
- Personen, die künstlerisch tätig sind, z. B. als Organist, Orchestermusiker oder<br />
Sänger,<br />
- Personen, die zur Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen eingesetzt<br />
werden.<br />
Dagegen gehört nicht dazu der Personenkreis, der Tiere, z. B. Rennpferde oder<br />
Diensth<strong>und</strong>e ausbildet. Die Steuerbegünstigung greift nicht bei Einnahmen, die für<br />
eine Tätigkeit im Zusammenhang mit einer steuerpflichtigen sportlichen Veranstaltung<br />
erzielt werden.<br />
Steuerfreibetrag für andere nebenberufliche (ehrenamtliche) Betätigungen<br />
Die Aufgaben als Vorstandsmitglied, von Geräte- <strong>und</strong> Platzwarten u.ä. sowie von<br />
Personen, die Verwaltungsaufgaben für den Verein erfüllen, gehören nicht zu den<br />
begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter/Übungsleiterin o.ä.<br />
<strong>und</strong> sind nicht durch den Übungsleiterpauschbetrag von 2.100 € begünstigt. Für<br />
diese Tätigkeiten wurde ein Freibetrag in Höhe von 500 € im Kalenderjahr für entgeltliche<br />
ehrenamtliche Betätigungen eingeführt (§ 3 Nr. 26a EStG).<br />
9<br />
Handelt es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Verein (nebenberuflich<br />
unselbständige Tätigkeit), braucht der Verein als Arbeitgeber von den<br />
Vergütungen nur <strong>Steuern</strong> einzubehalten <strong>und</strong> abzuführen, wenn die Vergütungen<br />
den steuerfreien Betrag von 500 € im Kalenderjahr übersteigen. Eine zeitanteilige<br />
Aufteilung ist nicht erforderlich, selbst wenn feststeht, dass das Dienstverhältnis<br />
nicht bis zum Ende des Kalenderjahres bestehen wird. Um sicher zu stellen, dass<br />
der Steuerfreibetrag von 500 € jährlich nur einmal in Anspruch genommen wird,<br />
hat der entsprechende Arbeitnehmer dem Verein zu bestätigen, dass die Steuerbefreiung<br />
nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt worden<br />
ist oder berücksichtigt wird. Der Verein hat die Erklärung als Unterlage zum Lohnkonto<br />
zu nehmen.<br />
Das Finanzamt berücksichtigt pauschal 500 € jährlich als steuerfreie Einnahmen.<br />
Sind höhere Aufwendungen als 500 € im Jahr entstanden, so kann der Arbeitnehmer<br />
diese als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Die<br />
Aufwendungen müssen dann allerdings in vollem Umfang nachgewiesen werden.<br />
Als Werbungskosten oder Betriebsausgaben kommen insbesondere Mehraufwendungen<br />
bei Dienstreisen, Porti oder die Gebühren der für den Verein geführten<br />
Telefongespräche <strong>und</strong> Kosten für Lehrgänge in Betracht. Die Aufwendungen müssen<br />
in der Einkommensteuererklärung des Übungsleiters zusammengestellt <strong>und</strong><br />
belegt bzw. glaubhaft gemacht werden. Siehe auch die folgenden Beispiele.<br />
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