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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit<br />

Ausnahmen vom Gr<strong>und</strong>satz der zeitnahen Mittelverwendung<br />

Bestimmte Zuwendungen (Spenden) zum Vermögen des Vereins unterliegen nicht<br />

dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung:<br />

• Zuwendungen aus einer Erbschaft, wenn der Erblasser keine Verwendung für<br />

den laufenden Aufwand des Vereins vorgesehen hat,<br />

• Zuwendungen, die ausdrücklich für das Vermögen des Vereins bestimmt<br />

sind,<br />

• Zuwendungen aufgr<strong>und</strong> eines Spendenaufrufs des Vereins ausdrücklich zur<br />

Vermögensaufstockung,<br />

• Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören, wie etwa<br />

die Schenkung eines Mietwohngr<strong>und</strong>stückes.<br />

2<br />

• Ausnahme (nur für gemeinnützige Stiftungen)<br />

Eine Stiftung darf im Jahr ihrer Errichtung <strong>und</strong> in den zwei folgenden Kalenderjahren<br />

Überschüsse aus der Vermögensverwaltung <strong>und</strong> die Gewinne aus<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem<br />

Gr<strong>und</strong>stock zuführen.<br />

Eine Zuführung der Mittel zum Vermögen ist auch dann zulässig, wenn das Vermögen<br />

unmittelbar dem begünstigten Satzungszweck dient.<br />

Beispiel:<br />

Ein steuerbegünstigtes Altenheim finanziert aus seinen Mitteln einen neuen<br />

Bettentrakt.<br />

Bildung von Rücklagen<br />

Abweichend vom Gr<strong>und</strong>satz der zeitnahen Mittelverwendung dürfen <strong>Vereine</strong> zu<br />

festgelegten Zwecken aus bestimmten Einkünften beispielsweise folgende Rücklagen<br />

bilden:<br />

1. Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7 Bst. a AO<br />

Nach § 58 Nr. 7 Bst. a AO dürfen höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen<br />

über die Kosten aus Vermögensverwaltung <strong>und</strong> darüber hinaus höchstens<br />

10 v. H. der sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel<br />

einer freien Rücklage zugeführt werden. Gemeint sind damit Überschüsse beziehungsweise<br />

Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />

<strong>und</strong> Zweckbetrieben. Die Verwendung dieser Mittel zur Bildung der freien Rücklage<br />

<strong>und</strong> die Entwicklung der Rücklage im Laufe der Jahre sind dem Finanzamt<br />

im Einzelnen zu erläutern. Solange die steuerbegünstigte Körperschaft besteht,<br />

braucht die freie Rücklage nicht aufgelöst zu werden.<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 17

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