Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit<br />
Ausnahmen vom Gr<strong>und</strong>satz der zeitnahen Mittelverwendung<br />
Bestimmte Zuwendungen (Spenden) zum Vermögen des Vereins unterliegen nicht<br />
dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung:<br />
• Zuwendungen aus einer Erbschaft, wenn der Erblasser keine Verwendung für<br />
den laufenden Aufwand des Vereins vorgesehen hat,<br />
• Zuwendungen, die ausdrücklich für das Vermögen des Vereins bestimmt<br />
sind,<br />
• Zuwendungen aufgr<strong>und</strong> eines Spendenaufrufs des Vereins ausdrücklich zur<br />
Vermögensaufstockung,<br />
• Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören, wie etwa<br />
die Schenkung eines Mietwohngr<strong>und</strong>stückes.<br />
2<br />
• Ausnahme (nur für gemeinnützige Stiftungen)<br />
Eine Stiftung darf im Jahr ihrer Errichtung <strong>und</strong> in den zwei folgenden Kalenderjahren<br />
Überschüsse aus der Vermögensverwaltung <strong>und</strong> die Gewinne aus<br />
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem<br />
Gr<strong>und</strong>stock zuführen.<br />
Eine Zuführung der Mittel zum Vermögen ist auch dann zulässig, wenn das Vermögen<br />
unmittelbar dem begünstigten Satzungszweck dient.<br />
Beispiel:<br />
Ein steuerbegünstigtes Altenheim finanziert aus seinen Mitteln einen neuen<br />
Bettentrakt.<br />
Bildung von Rücklagen<br />
Abweichend vom Gr<strong>und</strong>satz der zeitnahen Mittelverwendung dürfen <strong>Vereine</strong> zu<br />
festgelegten Zwecken aus bestimmten Einkünften beispielsweise folgende Rücklagen<br />
bilden:<br />
1. Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7 Bst. a AO<br />
Nach § 58 Nr. 7 Bst. a AO dürfen höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen<br />
über die Kosten aus Vermögensverwaltung <strong>und</strong> darüber hinaus höchstens<br />
10 v. H. der sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel<br />
einer freien Rücklage zugeführt werden. Gemeint sind damit Überschüsse beziehungsweise<br />
Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />
<strong>und</strong> Zweckbetrieben. Die Verwendung dieser Mittel zur Bildung der freien Rücklage<br />
<strong>und</strong> die Entwicklung der Rücklage im Laufe der Jahre sind dem Finanzamt<br />
im Einzelnen zu erläutern. Solange die steuerbegünstigte Körperschaft besteht,<br />
braucht die freie Rücklage nicht aufgelöst zu werden.<br />
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