Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />
anderen Vorschriften<br />
keit gepflegt wird, die aber in erster Linie zur Betreuung behinderter Personen<br />
durchgeführt werden, können unter den Voraussetzungen der §§ 65, 66<br />
Zweckbetrieb sein.<br />
8. Unter § 68 ist eine Reihe von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege beispielhaft<br />
aufgezählt.<br />
Zu § 67a - Sportliche Veranstaltungen:<br />
Allgemeines<br />
1. Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind gr<strong>und</strong>sätzlich ein Zweckbetrieb,<br />
wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus allen sportlichen<br />
Veranstaltungen des Vereins die Zweckbetriebsgrenze von 35.000 € im<br />
Jahr nicht übersteigen (§ 67a Abs. 1 Satz 1). Übersteigen die Einnahmen die<br />
Zweckbetriebsgrenze von 35.000 €, liegt gr<strong>und</strong>sätzlich ein steuerpflichtiger<br />
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Der Verein kann auf die Anwendung der<br />
Zweckbetriebsgrenze verzichten (§ 67a Abs. 2). Die steuerliche Behandlung<br />
seiner sportlichen Veranstaltungen richtet sich dann nach § 67a Abs. 3.<br />
2. Unter Sportvereinen i.S. der Vorschrift sind alle gemeinnützigen Körperschaften<br />
zu verstehen, bei denen die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21) Satzungszweck<br />
ist; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesem Satzungszweck<br />
entsprechen (§ 59). § 67a gilt also z.B. auch für Sportverbände. Sie gilt<br />
auch für Sportvereine, die Fußballveranstaltungen unter Einsatz ihrer Lizenzspieler<br />
nach der Lizenzordnung Spieler der Organisation „Die Liga-Fußballverband<br />
e.V.-Ligaverband“ durchführen.<br />
3. Als sportliche Veranstaltung ist die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins<br />
anzusehen, die es aktiven Sportlern (die nicht Mitglieder des Vereins<br />
zu sein brauchen) ermöglicht, Sport zu treiben (BFH-Urteil vom 25.07.1996,<br />
BStBl 1997 II S. 154). Eine sportliche Veranstaltung liegt auch dann vor, wenn<br />
ein Sportverein in Erfüllung seiner Satzungszwecke im Rahmen einer Veranstaltung<br />
einer anderen Person oder Körperschaft eine sportliche Darbietung<br />
erbringt. Die Veranstaltung, bei der die sportliche Darbietung präsentiert<br />
wird, braucht keine steuerbegünstigte Veranstaltung zu sein (BFH-Urteil vom<br />
04.05.1994, BStBl 1994 II S. 886).<br />
4. Sportreisen sind als sportliche Veranstaltungen anzusehen, wenn die sportliche<br />
Betätigung wesentlicher <strong>und</strong> notwendiger Bestandteil der Reise ist (z.B.<br />
Reise zum Wettkampfort). Reisen, bei denen die Erholung der Teilnehmer im<br />
Vordergr<strong>und</strong> steht (Touristikreisen), zählen dagegen nicht zu den sportlichen<br />
Veranstaltungen, selbst wenn anlässlich der Reise auch Sport getrieben wird.<br />
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