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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />

anderen Vorschriften<br />

keit gepflegt wird, die aber in erster Linie zur Betreuung behinderter Personen<br />

durchgeführt werden, können unter den Voraussetzungen der §§ 65, 66<br />

Zweckbetrieb sein.<br />

8. Unter § 68 ist eine Reihe von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege beispielhaft<br />

aufgezählt.<br />

Zu § 67a - Sportliche Veranstaltungen:<br />

Allgemeines<br />

1. Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind gr<strong>und</strong>sätzlich ein Zweckbetrieb,<br />

wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus allen sportlichen<br />

Veranstaltungen des Vereins die Zweckbetriebsgrenze von 35.000 € im<br />

Jahr nicht übersteigen (§ 67a Abs. 1 Satz 1). Übersteigen die Einnahmen die<br />

Zweckbetriebsgrenze von 35.000 €, liegt gr<strong>und</strong>sätzlich ein steuerpflichtiger<br />

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Der Verein kann auf die Anwendung der<br />

Zweckbetriebsgrenze verzichten (§ 67a Abs. 2). Die steuerliche Behandlung<br />

seiner sportlichen Veranstaltungen richtet sich dann nach § 67a Abs. 3.<br />

2. Unter Sportvereinen i.S. der Vorschrift sind alle gemeinnützigen Körperschaften<br />

zu verstehen, bei denen die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21) Satzungszweck<br />

ist; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesem Satzungszweck<br />

entsprechen (§ 59). § 67a gilt also z.B. auch für Sportverbände. Sie gilt<br />

auch für Sportvereine, die Fußballveranstaltungen unter Einsatz ihrer Lizenzspieler<br />

nach der Lizenzordnung Spieler der Organisation „Die Liga-Fußballverband<br />

e.V.-Ligaverband“ durchführen.<br />

3. Als sportliche Veranstaltung ist die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins<br />

anzusehen, die es aktiven Sportlern (die nicht Mitglieder des Vereins<br />

zu sein brauchen) ermöglicht, Sport zu treiben (BFH-Urteil vom 25.07.1996,<br />

BStBl 1997 II S. 154). Eine sportliche Veranstaltung liegt auch dann vor, wenn<br />

ein Sportverein in Erfüllung seiner Satzungszwecke im Rahmen einer Veranstaltung<br />

einer anderen Person oder Körperschaft eine sportliche Darbietung<br />

erbringt. Die Veranstaltung, bei der die sportliche Darbietung präsentiert<br />

wird, braucht keine steuerbegünstigte Veranstaltung zu sein (BFH-Urteil vom<br />

04.05.1994, BStBl 1994 II S. 886).<br />

4. Sportreisen sind als sportliche Veranstaltungen anzusehen, wenn die sportliche<br />

Betätigung wesentlicher <strong>und</strong> notwendiger Bestandteil der Reise ist (z.B.<br />

Reise zum Wettkampfort). Reisen, bei denen die Erholung der Teilnehmer im<br />

Vordergr<strong>und</strong> steht (Touristikreisen), zählen dagegen nicht zu den sportlichen<br />

Veranstaltungen, selbst wenn anlässlich der Reise auch Sport getrieben wird.<br />

15<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 159

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