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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Lohnsteuer / Einkommensteuer<br />

Unselbstständig tätige Personen<br />

9<br />

Demgegenüber geht das Finanzamt von einer unselbständigen Arbeitnehmereigenschaft<br />

aus, wenn folgende Merkmale vorliegen:<br />

• Der Beschäftigte schuldet dem Verein seine Arbeitskraft (persönliche Abhängigkeit)<br />

<strong>und</strong> erhält dafür Lohn.<br />

• Der Verein ist hinsichtlich des Ortes, der Zeit sowie der Art <strong>und</strong> Weise der Ausführung<br />

der Tätigkeiten weisungsbefugt.<br />

• Es besteht Sozialversicherungspflicht.<br />

• Der Verein gewährt Urlaub <strong>und</strong> zahlt während des Urlaubs oder bei Krankheit<br />

den Lohn weiter.<br />

• Der Beschäftigte trägt kein unternehmerisches Risiko <strong>und</strong> bekommt erforderliche<br />

Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt.<br />

Für einen Verein tätige Arbeitnehmer sind daher z.B. Personen, die<br />

• in einem festen Anstellungsverhältnis zum Verein stehen, wie Hausmeister,<br />

Kassierer, Platzwarte, hauptberufliche Trainer,<br />

• Sportler (z.B. Vertragsamateure), die dem Sportverein ihre Arbeitskraft für<br />

eine Zeitdauer, die eine Reihe von sportlichen Veranstaltungen umfasst, gegen<br />

Entgelt zur Verfügung stellen (z.B. Teilnahme an Trainings- <strong>und</strong> Sportveranstaltungen),<br />

• nebenberufliche Übungsleiter, die in die Organisation des Vereinsbetriebs fest<br />

eingegliedert sind.<br />

Die Vergütungen, die ein unselbstständig Tätiger von seinem Verein (Arbeitgeber)<br />

erhält, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, sofern die Vergütungen die mit der Tätigkeit<br />

zusammenhängenden Aufwendungen wesentlich, d.h. um mehr als 10 %<br />

übersteigen. Der Verein als Arbeitgeber hat dann u. a. die Pflicht, bei jeder Lohnzahlung<br />

Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag <strong>und</strong> ggf. Kirchensteuer vom Arbeitslohn<br />

einzubehalten <strong>und</strong> beim Finanzamt anzumelden <strong>und</strong> abzuführen. Aus diesen Gründen<br />

muss dem Verein - außer in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer - eine<br />

Lohnsteuerkarte vorgelegt werden, wobei Folgendes zu beachten ist:<br />

Sofern jemand nicht bereits anderweitig als Arbeitnehmer beschäftigt ist, legt er<br />

seinem Verein die erste Lohnsteuerkarte vor (z.B. freiberuflich Tätige, Gewerbetreibende,<br />

Hausfrauen, Rentner oder Studenten). Steht er/sie aber bereits bei einem<br />

anderen Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis, legt er/sie dem Verein eine<br />

zweite oder weitere Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI vor. Die Lohnsteuerkarten<br />

werden von der Gemeinde auf Antrag ausgestellt.<br />

82<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>

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