Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />
anderen Vorschriften<br />
der Satzung angegeben sein. Es ist nicht erforderlich, die Körperschaften, für<br />
die Mittel beschafft werden sollen, in der Satzung aufzuführen.<br />
Die Körperschaft, für die Mittel beschafft werden, muss nur dann selbst steuerbegünstigt<br />
sein, wenn sie eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft<br />
des privaten Rechts ist. Werden Mittel für nicht unbeschränkt steuerpflichtige<br />
Körperschaften beschafft, muss die Verwendung der Mittel für die steuerbegünstigten<br />
Zwecke ausreichend nachgewiesen werden.<br />
Zu § 58 Nr. 2:<br />
2. Die teilweise (nicht überwiegende) Weitergabe eigener Mittel (auch Sachmittel)<br />
ist unschädlich. Ausschüttungen <strong>und</strong> sonstige Zuwendungen einer steuerbegünstigten<br />
Körperschaft sind unschädlich, wenn die Gesellschafter oder<br />
Mitglieder als Begünstigte ausschließlich steuerbegünstigte Körperschaften<br />
sind.<br />
Zu § 58 Nr. 3:<br />
3. Eine steuerlich unschädliche Betätigung liegt auch dann vor, wenn nicht nur<br />
Arbeitskräfte, sondern zugleich Arbeitsmittel (z.B. Krankenwagen) zur Verfügung<br />
gestellt werden.<br />
Zu § 58 Nr. 4:<br />
4. Zu den „Räumen“ i.S. der Nummer 4 gehören beispielsweise auch Sportstätten,<br />
Sportanlagen <strong>und</strong> Freibäder.<br />
15<br />
Zu § 58 Nr. 5:<br />
5. Eine Stiftung darf einen Teil ihres Einkommens - höchstens ein Drittel - dazu<br />
verwenden, die Gräber des Stifters <strong>und</strong> seiner nächsten Angehörigen zu pflegen<br />
<strong>und</strong> deren Andenken zu ehren. In diesem Rahmen ist auch gestattet, dem<br />
Stifter <strong>und</strong> seinen nächsten Angehörigen Unterhalt zu gewähren. Unter Einkommen<br />
ist die Summe der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten des<br />
§ 2 Abs. 1 EStG zu verstehen, unabhängig davon, ob die Einkünfte steuerpflichtig<br />
sind oder nicht. Positive <strong>und</strong> negative Einkünfte sind zu saldieren. Die<br />
Verlustverrechnungsbeschränkungen nach § 2 Abs. 3 EStG sind dabei unbeachtlich.<br />
Bei der Ermittlung der Einkünfte sind von den Einnahmen die damit<br />
zusammenhängenden Aufwendungen einschließlich der Abschreibungsbeträge<br />
abzuziehen.<br />
Zur steuerrechtlichen Beurteilung von Ausgaben für die Erfüllung von Verbindlichkeiten,<br />
die durch die Übertragung von belastetem Vermögen begründet<br />
worden sind, wird auf die Nummern 12 bis 14 zu § 55 hingewiesen.<br />
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