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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />

anderen Vorschriften<br />

der Satzung angegeben sein. Es ist nicht erforderlich, die Körperschaften, für<br />

die Mittel beschafft werden sollen, in der Satzung aufzuführen.<br />

Die Körperschaft, für die Mittel beschafft werden, muss nur dann selbst steuerbegünstigt<br />

sein, wenn sie eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft<br />

des privaten Rechts ist. Werden Mittel für nicht unbeschränkt steuerpflichtige<br />

Körperschaften beschafft, muss die Verwendung der Mittel für die steuerbegünstigten<br />

Zwecke ausreichend nachgewiesen werden.<br />

Zu § 58 Nr. 2:<br />

2. Die teilweise (nicht überwiegende) Weitergabe eigener Mittel (auch Sachmittel)<br />

ist unschädlich. Ausschüttungen <strong>und</strong> sonstige Zuwendungen einer steuerbegünstigten<br />

Körperschaft sind unschädlich, wenn die Gesellschafter oder<br />

Mitglieder als Begünstigte ausschließlich steuerbegünstigte Körperschaften<br />

sind.<br />

Zu § 58 Nr. 3:<br />

3. Eine steuerlich unschädliche Betätigung liegt auch dann vor, wenn nicht nur<br />

Arbeitskräfte, sondern zugleich Arbeitsmittel (z.B. Krankenwagen) zur Verfügung<br />

gestellt werden.<br />

Zu § 58 Nr. 4:<br />

4. Zu den „Räumen“ i.S. der Nummer 4 gehören beispielsweise auch Sportstätten,<br />

Sportanlagen <strong>und</strong> Freibäder.<br />

15<br />

Zu § 58 Nr. 5:<br />

5. Eine Stiftung darf einen Teil ihres Einkommens - höchstens ein Drittel - dazu<br />

verwenden, die Gräber des Stifters <strong>und</strong> seiner nächsten Angehörigen zu pflegen<br />

<strong>und</strong> deren Andenken zu ehren. In diesem Rahmen ist auch gestattet, dem<br />

Stifter <strong>und</strong> seinen nächsten Angehörigen Unterhalt zu gewähren. Unter Einkommen<br />

ist die Summe der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten des<br />

§ 2 Abs. 1 EStG zu verstehen, unabhängig davon, ob die Einkünfte steuerpflichtig<br />

sind oder nicht. Positive <strong>und</strong> negative Einkünfte sind zu saldieren. Die<br />

Verlustverrechnungsbeschränkungen nach § 2 Abs. 3 EStG sind dabei unbeachtlich.<br />

Bei der Ermittlung der Einkünfte sind von den Einnahmen die damit<br />

zusammenhängenden Aufwendungen einschließlich der Abschreibungsbeträge<br />

abzuziehen.<br />

Zur steuerrechtlichen Beurteilung von Ausgaben für die Erfüllung von Verbindlichkeiten,<br />

die durch die Übertragung von belastetem Vermögen begründet<br />

worden sind, wird auf die Nummern 12 bis 14 zu § 55 hingewiesen.<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 139

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