Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit<br />
Alle Rücklagen müssen von der steuerbegünstigten Körperschaft in ihrer Rechnungslegung,<br />
etwa durch eine Vermögensübersicht, - gegebenenfalls in einer Nebenrechnung<br />
- ausgewiesen werden, so dass eine Kontrolle jederzeit <strong>und</strong> ohne<br />
besonderen Aufwand möglich ist. Soweit Mittel nicht schon im Jahr des Zuflusses<br />
für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet oder zulässigerweise dem Vermögen<br />
(Rücklagen) zugeführt werden, muss ihre zeitnahe Verwendung nachgewiesen<br />
werden.<br />
2<br />
Verstöße gegen den Gr<strong>und</strong>satz der zeitnahen Mittelverwendung<br />
Das Finanzamt kann der gemeinnützigen Körperschaft eine Frist für die Verwendung<br />
der Mittel setzen, wenn Mittel angesammelt wurden, ohne dass die Voraussetzungen<br />
des § 58 Nr. 6 <strong>und</strong> 7 AO vorliegen. Der Verein kann seine Gemeinnützigkeit<br />
erhalten, wenn er die Mittel innerhalb der gesetzten Frist für steuerbegünstigte<br />
Zwecke verwendet. Über die Anwendung der Vorschrift entscheidet das Finanzamt<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen.<br />
Eine Fristsetzung kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen ein<br />
Verein in Unkenntnis der Rechtslage Mittelüberhänge nicht zeitgerecht verwendet,<br />
ansonsten aber seine steuerbegünstigten Zwecke verfolgt hat. Diese Vorschrift<br />
sollte jedoch keinen Verein dazu verleiten, Mittel nunmehr planmäßig anzusammeln.<br />
Stellt das Finanzamt eine planmäßige unzulässige Mittelansammlung fest,<br />
kann es in Ausübung seines Ermessens von einer Fristsetzung absehen <strong>und</strong> dem<br />
Verein die Gemeinnützigkeit für den gesamten Zeitraum des schädlichen Verhaltens<br />
versagen.<br />
Satzung <strong>und</strong> tatsächliche Geschäftsführung<br />
Für die Gemeinnützigkeit reicht es nicht, dass der Verein tatsächlich gemeinnützig<br />
tätig wird.<br />
Satzung<br />
Jeder Verein, der gemeinnützig sein will, muss sich für steuerliche Zwecke eine<br />
schriftliche Satzung geben, auch wenn er gar nicht in das Vereinsregister eingetragen<br />
werden möchte (<strong>und</strong> deshalb überhaupt keine schriftliche Satzung benötigen<br />
würde).<br />
In der Satzung muss festgelegt werden, dass der Verein steuerbegünstigte Zwecke<br />
verfolgt <strong>und</strong> auf welche Art <strong>und</strong> Weise er die Zwecke verwirklichen will. Satzungszwecke<br />
<strong>und</strong> die Art ihrer Verwirklichung müssen genau bestimmt werden. Es<br />
dürfen keine Zweifel bleiben, ob der Verein nicht auch andere als steuerbegünstigte<br />
Zwecke verfolgen will (§§ 59, 60 AO).<br />
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