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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit<br />

Alle Rücklagen müssen von der steuerbegünstigten Körperschaft in ihrer Rechnungslegung,<br />

etwa durch eine Vermögensübersicht, - gegebenenfalls in einer Nebenrechnung<br />

- ausgewiesen werden, so dass eine Kontrolle jederzeit <strong>und</strong> ohne<br />

besonderen Aufwand möglich ist. Soweit Mittel nicht schon im Jahr des Zuflusses<br />

für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet oder zulässigerweise dem Vermögen<br />

(Rücklagen) zugeführt werden, muss ihre zeitnahe Verwendung nachgewiesen<br />

werden.<br />

2<br />

Verstöße gegen den Gr<strong>und</strong>satz der zeitnahen Mittelverwendung<br />

Das Finanzamt kann der gemeinnützigen Körperschaft eine Frist für die Verwendung<br />

der Mittel setzen, wenn Mittel angesammelt wurden, ohne dass die Voraussetzungen<br />

des § 58 Nr. 6 <strong>und</strong> 7 AO vorliegen. Der Verein kann seine Gemeinnützigkeit<br />

erhalten, wenn er die Mittel innerhalb der gesetzten Frist für steuerbegünstigte<br />

Zwecke verwendet. Über die Anwendung der Vorschrift entscheidet das Finanzamt<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen.<br />

Eine Fristsetzung kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen ein<br />

Verein in Unkenntnis der Rechtslage Mittelüberhänge nicht zeitgerecht verwendet,<br />

ansonsten aber seine steuerbegünstigten Zwecke verfolgt hat. Diese Vorschrift<br />

sollte jedoch keinen Verein dazu verleiten, Mittel nunmehr planmäßig anzusammeln.<br />

Stellt das Finanzamt eine planmäßige unzulässige Mittelansammlung fest,<br />

kann es in Ausübung seines Ermessens von einer Fristsetzung absehen <strong>und</strong> dem<br />

Verein die Gemeinnützigkeit für den gesamten Zeitraum des schädlichen Verhaltens<br />

versagen.<br />

Satzung <strong>und</strong> tatsächliche Geschäftsführung<br />

Für die Gemeinnützigkeit reicht es nicht, dass der Verein tatsächlich gemeinnützig<br />

tätig wird.<br />

Satzung<br />

Jeder Verein, der gemeinnützig sein will, muss sich für steuerliche Zwecke eine<br />

schriftliche Satzung geben, auch wenn er gar nicht in das Vereinsregister eingetragen<br />

werden möchte (<strong>und</strong> deshalb überhaupt keine schriftliche Satzung benötigen<br />

würde).<br />

In der Satzung muss festgelegt werden, dass der Verein steuerbegünstigte Zwecke<br />

verfolgt <strong>und</strong> auf welche Art <strong>und</strong> Weise er die Zwecke verwirklichen will. Satzungszwecke<br />

<strong>und</strong> die Art ihrer Verwirklichung müssen genau bestimmt werden. Es<br />

dürfen keine Zweifel bleiben, ob der Verein nicht auch andere als steuerbegünstigte<br />

Zwecke verfolgen will (§§ 59, 60 AO).<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 19

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