Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />
anderen Vorschriften<br />
dem Vereinswechsel als bezahlter Sportler i.S. des § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1<br />
anzusehen ist. Zahlungen für einen Sportler, der beim aufnehmenden Verein<br />
nicht als bezahlter Sportler anzusehen ist, sind bei Anwendung des § 67a Abs.<br />
3 nur dann unschädlich für die Gemeinnützigkeit des zahlenden Vereins, wenn<br />
lediglich die Ausbildungskosten für den den Verein wechselnden Sportler erstattet<br />
werden. Eine derartige Kostenerstattung kann bei Zahlungen bis zur<br />
Höhe von 2.557 € je Sportler ohne weiteres angenommen werden. Bei höheren<br />
Kostenerstattungen sind sämtliche Ausbildungskosten im Einzelfall nachzuweisen.<br />
Die Zahlungen mindern nicht den Überschuss des steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „sportliche Veranstaltungen“. Zur steuerlichen<br />
Behandlung von Ablösezahlungen bei Anwendung der Zweckbetriebsgrenze<br />
des § 67a Abs. 1 Satz 1 siehe Nrn. 16 <strong>und</strong> 18.<br />
Zu § 68 - Einzelne Zweckbetriebe:<br />
1. § 68 enthält einen gesetzlichen Katalog einzelner Zweckbetriebe <strong>und</strong> geht<br />
als spezielle Norm der Regelung des § 65 vor (BFH-Urteil vom 4.6.2003 - I R<br />
25/02 - BStBl 2004 II, S. 660). Die beispielhafte Aufzählung von Betrieben, die<br />
ihrer Art nach Zweckbetriebe sein können, gibt wichtige Anhaltspunkte für die<br />
Auslegung der Begriffe Zweckbetrieb (§ 65) im Allgemeinen <strong>und</strong> Einrichtungen<br />
der Wohlfahrtspflege (§ 66) im Besonderen.<br />
Zu § 68 Nr. 1:<br />
15<br />
2. Wegen der Begriffe „Alten-, Altenwohn- <strong>und</strong> Pflegeheime“ Hinweis auf § 1 des<br />
Heimgesetzes. Eine für die Allgemeinheit zugängliche Cafeteria ist ein steuerpflichtiger<br />
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Soweit eine steuerbegünstigte<br />
Körperschaft Leistungen im Rahmen der häuslichen Pflege erbringt, liegt i.d.R.<br />
ein Zweckbetrieb nach § 66 vor (s. Nr. 4 zu § 66).<br />
3. Bei Kindergärten, Kinder-, Jugend- <strong>und</strong> Studentenheimen sowie bei Schullandheimen<br />
<strong>und</strong> Jugendherbergen müssen die geförderten Personen die Voraussetzungen<br />
nach § 53 nicht erfüllen. Jugendherbergen verlieren ihre Zweckbetriebseigenschaft<br />
nicht, wenn außerhalb ihres satzungsmäßigen Zwecks der<br />
Umfang der Beherbergung alleinreisender Erwachsener 10 v. H. der Gesamtbeherbergungen<br />
nicht übersteigt (BFH-Urteil vom 18.01.1995, BStBl 1995 II,<br />
S. 446).<br />
Zu § 68 Nr. 2:<br />
4. Begünstigt sind insbesondere so genannte Selbstversorgungseinrichtungen,<br />
die Teil der steuerbegünstigten Körperschaft sind. Bei Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen<br />
an Außenstehende tritt die Körperschaft mit Dritten in Leistungsbezie-<br />
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<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>