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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />

anderen Vorschriften<br />

dem Vereinswechsel als bezahlter Sportler i.S. des § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1<br />

anzusehen ist. Zahlungen für einen Sportler, der beim aufnehmenden Verein<br />

nicht als bezahlter Sportler anzusehen ist, sind bei Anwendung des § 67a Abs.<br />

3 nur dann unschädlich für die Gemeinnützigkeit des zahlenden Vereins, wenn<br />

lediglich die Ausbildungskosten für den den Verein wechselnden Sportler erstattet<br />

werden. Eine derartige Kostenerstattung kann bei Zahlungen bis zur<br />

Höhe von 2.557 € je Sportler ohne weiteres angenommen werden. Bei höheren<br />

Kostenerstattungen sind sämtliche Ausbildungskosten im Einzelfall nachzuweisen.<br />

Die Zahlungen mindern nicht den Überschuss des steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „sportliche Veranstaltungen“. Zur steuerlichen<br />

Behandlung von Ablösezahlungen bei Anwendung der Zweckbetriebsgrenze<br />

des § 67a Abs. 1 Satz 1 siehe Nrn. 16 <strong>und</strong> 18.<br />

Zu § 68 - Einzelne Zweckbetriebe:<br />

1. § 68 enthält einen gesetzlichen Katalog einzelner Zweckbetriebe <strong>und</strong> geht<br />

als spezielle Norm der Regelung des § 65 vor (BFH-Urteil vom 4.6.2003 - I R<br />

25/02 - BStBl 2004 II, S. 660). Die beispielhafte Aufzählung von Betrieben, die<br />

ihrer Art nach Zweckbetriebe sein können, gibt wichtige Anhaltspunkte für die<br />

Auslegung der Begriffe Zweckbetrieb (§ 65) im Allgemeinen <strong>und</strong> Einrichtungen<br />

der Wohlfahrtspflege (§ 66) im Besonderen.<br />

Zu § 68 Nr. 1:<br />

15<br />

2. Wegen der Begriffe „Alten-, Altenwohn- <strong>und</strong> Pflegeheime“ Hinweis auf § 1 des<br />

Heimgesetzes. Eine für die Allgemeinheit zugängliche Cafeteria ist ein steuerpflichtiger<br />

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Soweit eine steuerbegünstigte<br />

Körperschaft Leistungen im Rahmen der häuslichen Pflege erbringt, liegt i.d.R.<br />

ein Zweckbetrieb nach § 66 vor (s. Nr. 4 zu § 66).<br />

3. Bei Kindergärten, Kinder-, Jugend- <strong>und</strong> Studentenheimen sowie bei Schullandheimen<br />

<strong>und</strong> Jugendherbergen müssen die geförderten Personen die Voraussetzungen<br />

nach § 53 nicht erfüllen. Jugendherbergen verlieren ihre Zweckbetriebseigenschaft<br />

nicht, wenn außerhalb ihres satzungsmäßigen Zwecks der<br />

Umfang der Beherbergung alleinreisender Erwachsener 10 v. H. der Gesamtbeherbergungen<br />

nicht übersteigt (BFH-Urteil vom 18.01.1995, BStBl 1995 II,<br />

S. 446).<br />

Zu § 68 Nr. 2:<br />

4. Begünstigt sind insbesondere so genannte Selbstversorgungseinrichtungen,<br />

die Teil der steuerbegünstigten Körperschaft sind. Bei Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen<br />

an Außenstehende tritt die Körperschaft mit Dritten in Leistungsbezie-<br />

166<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>

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