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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Spenden <strong>und</strong> Mitgliedsbeiträge<br />

Nicht freiwillig geleistet werden z.B. Zahlungen<br />

• auf Gr<strong>und</strong> einer Bewährungsauflage,<br />

• anlässlich der Einstellung eines Strafverfahrens,<br />

• in Erfüllung eines Vermächtnisses durch den Erben (Zuwendungsbestätigung<br />

steht dem Erblasser zu).<br />

4<br />

In diesen Fällen dürfen keine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden.<br />

Die Spende muss unentgeltlich, d.h. nur der Sache wegen geleistet werden. Sie<br />

darf nicht in Erwartung eines besonderen Vorteils (auch nicht von einem Dritten)<br />

gegeben werden.<br />

Die Spende darf keinen - auch nicht teilweisen - Entgeltcharakter haben. Die Aufteilung<br />

eines einheitlichen Entgelts in einen steuerlich abziehbaren Spendenteil<br />

<strong>und</strong> ein nicht als Spende abzugsfähiges Leistungsentgelt ist nicht zulässig. Daher<br />

sind z.B. Aufwendungen für Eintrittskarten zu Wohltätigkeitsveranstaltungen, für<br />

Lose einer Wohlfahrtstombola oder für Wohlfahrtsbriefmarken keine Spenden.<br />

Was sind Mitgliedsbeiträge?<br />

Mitgliedsbeiträge sind Beiträge, die auf Gr<strong>und</strong> der Satzung von den Mitgliedern<br />

lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglied erhoben werden. Aufnahmegebühren <strong>und</strong><br />

Umlagen werden wie Mitgliedsbeiträge behandelt.<br />

Abzug von Spenden <strong>und</strong> Mitgliedsbeiträgen<br />

Seit 01.01.2007 sind Spenden für alle gemeinnützigen Zwecke steuerlich abziehbar.<br />

Mitgliedsbeiträge an die <strong>Vereine</strong>, die<br />

• den Sport,<br />

• kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (z. B.<br />

Laientheater, Laienchor, Laienorchester),<br />

• die Heimatpflege <strong>und</strong> Heimatk<strong>und</strong>e,<br />

• sogenannte Freizeitzwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO<br />

fördern, bleiben wie bisher vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen. Mitgliedsbeiträge<br />

für alle anderen Zwecke sind abziehbar.<br />

Soweit Zuwendungen die o.g. Höchstbeträge übersteigen oder im Veranlagungszeitraum<br />

der Leistung nicht abgezogen werden können, können sie ohne zeitliche<br />

Beschränkung auf die folgenden Veranlagungszeitpunkte vorgetragen werden.<br />

30<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>

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