Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Spenden <strong>und</strong> Mitgliedsbeiträge<br />
Nicht freiwillig geleistet werden z.B. Zahlungen<br />
• auf Gr<strong>und</strong> einer Bewährungsauflage,<br />
• anlässlich der Einstellung eines Strafverfahrens,<br />
• in Erfüllung eines Vermächtnisses durch den Erben (Zuwendungsbestätigung<br />
steht dem Erblasser zu).<br />
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In diesen Fällen dürfen keine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden.<br />
Die Spende muss unentgeltlich, d.h. nur der Sache wegen geleistet werden. Sie<br />
darf nicht in Erwartung eines besonderen Vorteils (auch nicht von einem Dritten)<br />
gegeben werden.<br />
Die Spende darf keinen - auch nicht teilweisen - Entgeltcharakter haben. Die Aufteilung<br />
eines einheitlichen Entgelts in einen steuerlich abziehbaren Spendenteil<br />
<strong>und</strong> ein nicht als Spende abzugsfähiges Leistungsentgelt ist nicht zulässig. Daher<br />
sind z.B. Aufwendungen für Eintrittskarten zu Wohltätigkeitsveranstaltungen, für<br />
Lose einer Wohlfahrtstombola oder für Wohlfahrtsbriefmarken keine Spenden.<br />
Was sind Mitgliedsbeiträge?<br />
Mitgliedsbeiträge sind Beiträge, die auf Gr<strong>und</strong> der Satzung von den Mitgliedern<br />
lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglied erhoben werden. Aufnahmegebühren <strong>und</strong><br />
Umlagen werden wie Mitgliedsbeiträge behandelt.<br />
Abzug von Spenden <strong>und</strong> Mitgliedsbeiträgen<br />
Seit 01.01.2007 sind Spenden für alle gemeinnützigen Zwecke steuerlich abziehbar.<br />
Mitgliedsbeiträge an die <strong>Vereine</strong>, die<br />
• den Sport,<br />
• kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (z. B.<br />
Laientheater, Laienchor, Laienorchester),<br />
• die Heimatpflege <strong>und</strong> Heimatk<strong>und</strong>e,<br />
• sogenannte Freizeitzwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO<br />
fördern, bleiben wie bisher vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen. Mitgliedsbeiträge<br />
für alle anderen Zwecke sind abziehbar.<br />
Soweit Zuwendungen die o.g. Höchstbeträge übersteigen oder im Veranlagungszeitraum<br />
der Leistung nicht abgezogen werden können, können sie ohne zeitliche<br />
Beschränkung auf die folgenden Veranlagungszeitpunkte vorgetragen werden.<br />
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<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>