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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Umsatzsteuer<br />

• den Zeitpunkt der ausgeführten Umsätze<br />

• für noch nicht ausgeführte Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen die bereits vereinnahmten<br />

Entgelte <strong>und</strong> Teilentgelte<br />

bei den Eingangsumsätzen:<br />

• den Nettorechnungsbetrag<br />

• den darauf entfallenden Vorsteuerbetrag<br />

Ausstellung von Rechnungen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist der Verein als leistender Unternehmer bei Leistungen gegenüber<br />

anderen Unternehmern für deren Unternehmen oder gegenüber juristischen Personen<br />

innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung zur Rechungsausstellung<br />

verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch bei Werklieferungen<br />

oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Gr<strong>und</strong>stück, auch wenn<br />

sie an einen Nichtunternehmer/an eine Privatperson ausgeführt werden.<br />

8<br />

Folgende Angaben müssen in den Rechnungen enthalten sein:<br />

• vollständiger Name <strong>und</strong> vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers<br />

<strong>und</strong> des Leistungsempfängers<br />

• <strong>Steuern</strong>ummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des leistenden Unternehmers<br />

• Ausstellungsdatum der Rechnung<br />

• einmalige fortlaufende Rechnungsnummer<br />

• die Menge <strong>und</strong> die Art (handelsübliche Bezeichnung) der Ware bzw. Umfang<br />

<strong>und</strong> Art der sonstigen Leistung<br />

• der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung; bei Anzahlungen die<br />

Vereinnahmung des Entgelts, soweit dieses feststeht<br />

• ein nach Steuersätzen <strong>und</strong> einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes<br />

Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung; darüber hinaus ist auch jede<br />

im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts anzuzeigen<br />

• der Steuersatz <strong>und</strong> der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag<br />

• soweit eine Leistung steuerfrei ist, ist auf die Steuerbefreiung hinzuweisen<br />

• soweit eine Werklieferung oder sonstige Leistung an eine Privatperson, die im<br />

Zusammenhang mit einem Gr<strong>und</strong>stück steht, ausgeführt wird, ist zusätzlich<br />

auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers von zwei Jahren hinzuweisen.<br />

Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 € nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnungen<br />

i. S. des § 33 UStDV), sind weniger Pflichtangaben notwendig.<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 77

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