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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag)<br />

6<br />

Gemeinnützige <strong>Vereine</strong>, die nicht im Besitz eines aktuellen Freistellungsbescheides<br />

sind, weil sie entweder steuerlich noch nicht erfasst waren oder ihr letzter Freistellungsbescheid<br />

älter als fünf Jahre ist, sind im Interesse einer Abstandnahme<br />

vom Kapitalertragsteuerabzug gehalten, bei dem für sie zuständigen Finanzamt<br />

die Erteilung eines Freistellungsbescheides oder einer NV 2 B-Bescheinigung zu<br />

beantragen. Auf diesen Antrag hin hat das Finanzamt zu überprüfen, ob der Verein<br />

die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt <strong>und</strong> die Kapitalerträge im<br />

Rahmen der Vermögensverwaltung, mithin nicht im Rahmen eines so genannten<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, angefallen sind.<br />

Die Möglichkeit der Erteilung eines Freistellungsauftrages an das Kreditinstitut haben<br />

gemeinnützige <strong>Vereine</strong> nicht.<br />

Legt der Verein die NV 2 B-Bescheinigung, den Freistellungsbescheid oder die<br />

vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit erst nachträglich dem Kreditinstitut<br />

vor, kann dieses den zu Unrecht vorgenommenen Kapitalertragsteuerabzug<br />

korrigieren. Erfolgt dies nicht, prüft das für den Verein zuständige Finanzamt<br />

auf Antrag des Vereins, ob eine nachträgliche Erstattung möglich ist.<br />

Nicht als gemeinnützig anerkannte <strong>Vereine</strong><br />

Nicht als gemeinnützig anerkannte <strong>und</strong> daher nicht von der Körperschaftsteuer<br />

befreite <strong>Vereine</strong> können von ihren Einnahmen aus Kapitalvermögen einen Sparer-<br />

Pauschbetrag von 801 € abziehen. In diesem Umfang kann der Verein seinem<br />

jeweiligen Kreditinstitut einen so genannten Freistellungsauftrag erteilen. Aufgr<strong>und</strong><br />

dieses Freistellungsauftrages wird das Kreditinstitut keinen Kapitalertragsteuerabzug<br />

vornehmen.<br />

Die v.g. Möglichkeit des Freistellungsauftrages gilt für rechtsfähige wie für nicht<br />

rechtfähige <strong>Vereine</strong>.<br />

Fließen dem Verein Kapitalerträge von mehr als 801 € zu, wird er jedoch nicht zur<br />

Körperschaftsteuer veranlagt, weil sein Einkommen den Freibetrag von 5.000 €<br />

nicht übersteigt, so kann er von seinem Finanzamt auf Antrag eine so genannte<br />

Nichtveranlagungsbescheinigung (Vordruck NV 3 B) erhalten. Auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />

dieser Nichtveranlagungsbescheinigung ist das Kreditinstitut berechtigt, auch bei<br />

über 801 € hinausgehenden Kapitalerträgen vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand<br />

zu nehmen.<br />

62<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>

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