Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag)<br />
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Gemeinnützige <strong>Vereine</strong>, die nicht im Besitz eines aktuellen Freistellungsbescheides<br />
sind, weil sie entweder steuerlich noch nicht erfasst waren oder ihr letzter Freistellungsbescheid<br />
älter als fünf Jahre ist, sind im Interesse einer Abstandnahme<br />
vom Kapitalertragsteuerabzug gehalten, bei dem für sie zuständigen Finanzamt<br />
die Erteilung eines Freistellungsbescheides oder einer NV 2 B-Bescheinigung zu<br />
beantragen. Auf diesen Antrag hin hat das Finanzamt zu überprüfen, ob der Verein<br />
die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt <strong>und</strong> die Kapitalerträge im<br />
Rahmen der Vermögensverwaltung, mithin nicht im Rahmen eines so genannten<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, angefallen sind.<br />
Die Möglichkeit der Erteilung eines Freistellungsauftrages an das Kreditinstitut haben<br />
gemeinnützige <strong>Vereine</strong> nicht.<br />
Legt der Verein die NV 2 B-Bescheinigung, den Freistellungsbescheid oder die<br />
vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit erst nachträglich dem Kreditinstitut<br />
vor, kann dieses den zu Unrecht vorgenommenen Kapitalertragsteuerabzug<br />
korrigieren. Erfolgt dies nicht, prüft das für den Verein zuständige Finanzamt<br />
auf Antrag des Vereins, ob eine nachträgliche Erstattung möglich ist.<br />
Nicht als gemeinnützig anerkannte <strong>Vereine</strong><br />
Nicht als gemeinnützig anerkannte <strong>und</strong> daher nicht von der Körperschaftsteuer<br />
befreite <strong>Vereine</strong> können von ihren Einnahmen aus Kapitalvermögen einen Sparer-<br />
Pauschbetrag von 801 € abziehen. In diesem Umfang kann der Verein seinem<br />
jeweiligen Kreditinstitut einen so genannten Freistellungsauftrag erteilen. Aufgr<strong>und</strong><br />
dieses Freistellungsauftrages wird das Kreditinstitut keinen Kapitalertragsteuerabzug<br />
vornehmen.<br />
Die v.g. Möglichkeit des Freistellungsauftrages gilt für rechtsfähige wie für nicht<br />
rechtfähige <strong>Vereine</strong>.<br />
Fließen dem Verein Kapitalerträge von mehr als 801 € zu, wird er jedoch nicht zur<br />
Körperschaftsteuer veranlagt, weil sein Einkommen den Freibetrag von 5.000 €<br />
nicht übersteigt, so kann er von seinem Finanzamt auf Antrag eine so genannte<br />
Nichtveranlagungsbescheinigung (Vordruck NV 3 B) erhalten. Auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />
dieser Nichtveranlagungsbescheinigung ist das Kreditinstitut berechtigt, auch bei<br />
über 801 € hinausgehenden Kapitalerträgen vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand<br />
zu nehmen.<br />
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<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>