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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />

anderen Vorschriften<br />

15<br />

cher Körperschaften ist, dass die aktiven Mitglieder ihre Dienstleistungen<br />

als Hilfspersonen der Körperschaft (§ 57 Abs. 1 Satz 2) ausüben. <strong>Vereine</strong>,<br />

deren Zweck die Förderung esoterischer Heilslehren ist, z.B. Reiki-<strong>Vereine</strong>,<br />

können nicht wegen Förderung des öffentlichen Ges<strong>und</strong>heitswesens<br />

oder der öffentlichen Ges<strong>und</strong>heitspflege als gemeinnützig anerkannt werden.<br />

6. Ein wesentliches Element des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21) ist die körperliche<br />

Ertüchtigung. Motorsport fällt unter den Begriff des Sports (BFH-Urteil<br />

vom 29.10.1997 - I R 13/97 - BStBl 1998 II, S. 9), ebenso Ballonfahren.<br />

Skat (BFH-Urteil vom 17.2.2000 - I R 108, 109/98 - BFH/NV S. 1071),<br />

Bridge, Gospiel, Gotcha, Paintball, Tischfußball <strong>und</strong> Tipp-Kick sind dagegen<br />

kein Sport im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts. Schützenvereine<br />

können auch dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nach<br />

ihrer Satzung neben dem Schießsport (als Hauptzweck) auch das Schützenbrauchtum<br />

(vgl. Nr. 11) fördern. Die Durchführung von volksfestartigen<br />

Schützenfesten ist kein gemeinnütziger Zweck.<br />

7. Die Förderung des bezahlten Sports ist kein gemeinnütziger Zweck, weil<br />

dadurch eigenwirtschaftliche Zwecke der bezahlten Sportler gefördert<br />

werden. Sie ist aber unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich für<br />

die Gemeinnützigkeit eines Sportvereins (s. §§ 58 Nr. 9 <strong>und</strong> 67a).<br />

8. Eine steuerbegünstigte allgemeine Förderung des demokratischen<br />

Staatswesens ist nur dann gegeben, wenn sich die Körperschaft umfassend<br />

mit den demokratischen Gr<strong>und</strong>prinzipien befasst <strong>und</strong> diese objektiv<br />

<strong>und</strong> neutral würdigt. Ist hingegen Zweck der Körperschaft die politische<br />

Bildung, der es auf der Gr<strong>und</strong>lage der Normen <strong>und</strong> Vorstellungen einer<br />

rechtsstaatlichen Demokratie um die Schaffung <strong>und</strong> Förderung politischer<br />

Wahrnehmungsfähigkeit <strong>und</strong> politischen Verantwortungsbewusstseins<br />

geht, liegt Volksbildung vor. Diese muss nicht nur in theoretischer Unterweisung<br />

bestehen, sie kann auch durch den Aufruf zu konkreter Handlung<br />

ergänzt werden. Keine politische Bildung ist demgegenüber die einseitige<br />

Agitation, die unkritische Indoktrination oder die parteipolitisch motivierte<br />

Einflussnahme (BFH-Urteil vom 23.9.1999 - XI R 63/98 - BStBl 2000 II, S.<br />

200).<br />

9. Die Förderung von Freizeitaktivitäten außerhalb des Bereichs des Sports<br />

ist nur dann als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen, wenn die<br />

Freizeitaktivitäten hinsichtlich der Merkmale, die ihre steuerrechtliche Förderung<br />

rechtfertigen, mit den im Katalog des § 52 Abs. 2 Nr. 23 genannten<br />

Freizeitgestaltungen identisch sind. Es reicht nicht aus, dass die Freizeitgestaltung<br />

sinnvoll <strong>und</strong> einer der in § 52 Abs. 2 Nr. 23 genannten ähnlich<br />

ist (BFH-Urteil vom 14.9.1994 - I R 153/93 - BStBl 1995 II, S. 499).<br />

Die Förderung des Baus <strong>und</strong> Betriebs von Schiffs-, Auto-, Eisenbahn- <strong>und</strong><br />

Drachenflugmodellen ist identisch im vorstehenden Sinne mit der Förderung<br />

des Modellflugs, die Förderung des CB-Funkens mit der Förderung<br />

124<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>

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