Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit<br />
Funktionsträger, z.B. Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter, Gerätewarte, aber auch<br />
Mitglieder ohne zusätzliche Funktionen, die für ihre gemeinnützige, mildtätige oder<br />
kirchliche Tätigkeit vom Verein ein Entgelt für ihre Tätigkeit oder - ohne Nachweis<br />
der Aufwendungen im Einzelnen - einen Aufwandsersatz pauschal erhalten, unterliegen<br />
ab 1.1.2007 mit diesen Einnahmen bis zu einem Betrag von 500 € im Jahr<br />
nicht der Einkommensteuer. Übersteigen die Einnahmen jedoch den Betrag von<br />
500 € im Jahr, so ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig (vgl. Tz. 9 - Steuerfreibetrag<br />
für andere nebenberufliche (ehrenamtliche) Betätigungen).<br />
2<br />
Ausschließlichkeit<br />
Die Förderung gemeinnütziger Zwecke darf nicht nur ein Ziel neben anderen<br />
- nicht begünstigten - Vereinszielen sein. Gemeinnützig ist ein Verein nur, wenn<br />
er ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt; diese müssen in seiner Satzung<br />
genau festgelegt sein.<br />
Dies bedeutet nicht, dass einem gemeinnützigen Verein jede wirtschaftliche Betätigung<br />
versagt wäre. Die Werbung, der Verkauf von Sportartikeln, der Betrieb<br />
einer Vereinsgaststätte stehen der Gemeinnützigkeit nicht entgegen, soweit die<br />
wirtschaftliche Betätigung nicht Selbstzweck wird; diese Tätigkeiten dürfen jedoch<br />
nicht als Ziele des Vereins in die Satzung aufgenommen werden.<br />
Der Verein darf allerdings für seine wirtschaftlichen Aktivitäten keine Mittel einsetzen,<br />
die er für seine satzungsmäßigen Zwecke verwenden muss. Er verstößt<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich gegen das Gebot der Selbstlosigkeit, wenn er solche Mittel zum Ausgleich<br />
von Verlusten aus nicht begünstigten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />
verwendet; z. B. wenn Spenden zum Ausgleich von Verlusten der<br />
Vereinsgaststätte verwendet werden.<br />
Gr<strong>und</strong>satz:<br />
Die wirtschaftliche Betätigung eines gemeinnützigen Vereins darf kein Selbstzweck<br />
sein.<br />
Dies gilt auch für gesellige Veranstaltungen des Vereins. Z. B. ist Tanzsport nur<br />
begünstigt, wenn er turnier- <strong>und</strong> sportmäßig betrieben wird <strong>und</strong> die Pflege der Geselligkeit<br />
von untergeordneter Bedeutung ist.<br />
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