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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit<br />

Funktionsträger, z.B. Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter, Gerätewarte, aber auch<br />

Mitglieder ohne zusätzliche Funktionen, die für ihre gemeinnützige, mildtätige oder<br />

kirchliche Tätigkeit vom Verein ein Entgelt für ihre Tätigkeit oder - ohne Nachweis<br />

der Aufwendungen im Einzelnen - einen Aufwandsersatz pauschal erhalten, unterliegen<br />

ab 1.1.2007 mit diesen Einnahmen bis zu einem Betrag von 500 € im Jahr<br />

nicht der Einkommensteuer. Übersteigen die Einnahmen jedoch den Betrag von<br />

500 € im Jahr, so ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig (vgl. Tz. 9 - Steuerfreibetrag<br />

für andere nebenberufliche (ehrenamtliche) Betätigungen).<br />

2<br />

Ausschließlichkeit<br />

Die Förderung gemeinnütziger Zwecke darf nicht nur ein Ziel neben anderen<br />

- nicht begünstigten - Vereinszielen sein. Gemeinnützig ist ein Verein nur, wenn<br />

er ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt; diese müssen in seiner Satzung<br />

genau festgelegt sein.<br />

Dies bedeutet nicht, dass einem gemeinnützigen Verein jede wirtschaftliche Betätigung<br />

versagt wäre. Die Werbung, der Verkauf von Sportartikeln, der Betrieb<br />

einer Vereinsgaststätte stehen der Gemeinnützigkeit nicht entgegen, soweit die<br />

wirtschaftliche Betätigung nicht Selbstzweck wird; diese Tätigkeiten dürfen jedoch<br />

nicht als Ziele des Vereins in die Satzung aufgenommen werden.<br />

Der Verein darf allerdings für seine wirtschaftlichen Aktivitäten keine Mittel einsetzen,<br />

die er für seine satzungsmäßigen Zwecke verwenden muss. Er verstößt<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich gegen das Gebot der Selbstlosigkeit, wenn er solche Mittel zum Ausgleich<br />

von Verlusten aus nicht begünstigten steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />

verwendet; z. B. wenn Spenden zum Ausgleich von Verlusten der<br />

Vereinsgaststätte verwendet werden.<br />

Gr<strong>und</strong>satz:<br />

Die wirtschaftliche Betätigung eines gemeinnützigen Vereins darf kein Selbstzweck<br />

sein.<br />

Dies gilt auch für gesellige Veranstaltungen des Vereins. Z. B. ist Tanzsport nur<br />

begünstigt, wenn er turnier- <strong>und</strong> sportmäßig betrieben wird <strong>und</strong> die Pflege der Geselligkeit<br />

von untergeordneter Bedeutung ist.<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 15

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