Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />
anderen Vorschriften<br />
20. Die Steuerbegünstigung ist auch dann zu versagen, wenn das Verhältnis der<br />
Verwaltungsausgaben zu den Ausgaben für die steuerbegünstigten Zwecke<br />
zwar insgesamt nicht zu beanstanden, eine einzelne Verwaltungsausgabe<br />
(z.B. das Gehalt des Geschäftsführers oder der Aufwand für die Mitglieder<br />
<strong>und</strong> Spendenwerbung) aber nicht angemessen ist (§ 55 Abs. 1 Nr. 3).<br />
21. Bei den Kosten für die Beschäftigung eines Geschäftsführers handelt es sich<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich um Verwaltungsausgaben. Eine Zuordnung dieser Kosten zu der<br />
steuerbegünstigten Tätigkeit ist nur insoweit möglich, als der Geschäftsführer<br />
unmittelbar bei steuerbegünstigten Projekten mitarbeitet. Entsprechendes gilt<br />
für die Zuordnung von Reisekosten.<br />
Zu § 55 Abs. 1 Nrn. 2 <strong>und</strong> 4:<br />
22. Die in § 55 Abs. 1 Nrn. 2 <strong>und</strong> 4 genannten Sacheinlagen sind Einlagen i.S.<br />
des Handelsrechts, für die dem Mitglied Gesellschaftsrechte eingeräumt worden<br />
sind. Insoweit sind also nur Kapitalgesellschaften, nicht aber <strong>Vereine</strong> angesprochen.<br />
Unentgeltlich zur Verfügung gestellte Vermögensgegenstände,<br />
für die keine Gesellschaftsrechte eingeräumt sind (Leihgaben, Sachspenden)<br />
fallen nicht unter § 55 Abs. 1 Nrn. 2 <strong>und</strong> 4. Soweit Kapitalanteile <strong>und</strong> Sacheinlagen<br />
von der Vermögensbindung ausgenommen werden, kann von dem<br />
Gesellschafter nicht die Spendenbegünstigung des § 10b EStG (§ 9 Abs. 1<br />
Nr. 2 KStG ) in Anspruch genommen werden.<br />
Zu § 55 Abs. 1 Nr. 4:<br />
23. Eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme der Selbstlosigkeit bildet<br />
der Gr<strong>und</strong>satz der Vermögensbindung für steuerbegünstigte Zwecke im Falle<br />
der Beendigung des Bestehens der Körperschaft oder des Wegfalles des bisherigen<br />
Zwecks (§ 55 Abs. 1 Nr. 4).<br />
Hiermit soll verhindert werden, dass Vermögen, das sich aufgr<strong>und</strong> der Steuervergünstigungen<br />
gebildet hat, später zu nicht begünstigten Zwecken verwendet<br />
wird. Die satzungsmäßigen Anforderungen an die Vermögensbindung sind<br />
in den §§ 61 <strong>und</strong> 62 geregelt.<br />
24. Eine Körperschaft ist nur dann steuerbegünstigt im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 4<br />
Satz 2, wenn sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit<br />
ist. Dies kann nur eine Körperschaft sein, die unbeschränkt steuerpflichtig ist<br />
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG ). Eine satzungsmäßige Vermögensbindung auf eine<br />
nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaft genügt deshalb<br />
nicht den Anforderungen (vgl. Nr. 1 zu § 61).<br />
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