20.05.2014 Aufrufe

Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />

anderen Vorschriften<br />

20. Die Steuerbegünstigung ist auch dann zu versagen, wenn das Verhältnis der<br />

Verwaltungsausgaben zu den Ausgaben für die steuerbegünstigten Zwecke<br />

zwar insgesamt nicht zu beanstanden, eine einzelne Verwaltungsausgabe<br />

(z.B. das Gehalt des Geschäftsführers oder der Aufwand für die Mitglieder<br />

<strong>und</strong> Spendenwerbung) aber nicht angemessen ist (§ 55 Abs. 1 Nr. 3).<br />

21. Bei den Kosten für die Beschäftigung eines Geschäftsführers handelt es sich<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich um Verwaltungsausgaben. Eine Zuordnung dieser Kosten zu der<br />

steuerbegünstigten Tätigkeit ist nur insoweit möglich, als der Geschäftsführer<br />

unmittelbar bei steuerbegünstigten Projekten mitarbeitet. Entsprechendes gilt<br />

für die Zuordnung von Reisekosten.<br />

Zu § 55 Abs. 1 Nrn. 2 <strong>und</strong> 4:<br />

22. Die in § 55 Abs. 1 Nrn. 2 <strong>und</strong> 4 genannten Sacheinlagen sind Einlagen i.S.<br />

des Handelsrechts, für die dem Mitglied Gesellschaftsrechte eingeräumt worden<br />

sind. Insoweit sind also nur Kapitalgesellschaften, nicht aber <strong>Vereine</strong> angesprochen.<br />

Unentgeltlich zur Verfügung gestellte Vermögensgegenstände,<br />

für die keine Gesellschaftsrechte eingeräumt sind (Leihgaben, Sachspenden)<br />

fallen nicht unter § 55 Abs. 1 Nrn. 2 <strong>und</strong> 4. Soweit Kapitalanteile <strong>und</strong> Sacheinlagen<br />

von der Vermögensbindung ausgenommen werden, kann von dem<br />

Gesellschafter nicht die Spendenbegünstigung des § 10b EStG (§ 9 Abs. 1<br />

Nr. 2 KStG ) in Anspruch genommen werden.<br />

Zu § 55 Abs. 1 Nr. 4:<br />

23. Eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme der Selbstlosigkeit bildet<br />

der Gr<strong>und</strong>satz der Vermögensbindung für steuerbegünstigte Zwecke im Falle<br />

der Beendigung des Bestehens der Körperschaft oder des Wegfalles des bisherigen<br />

Zwecks (§ 55 Abs. 1 Nr. 4).<br />

Hiermit soll verhindert werden, dass Vermögen, das sich aufgr<strong>und</strong> der Steuervergünstigungen<br />

gebildet hat, später zu nicht begünstigten Zwecken verwendet<br />

wird. Die satzungsmäßigen Anforderungen an die Vermögensbindung sind<br />

in den §§ 61 <strong>und</strong> 62 geregelt.<br />

24. Eine Körperschaft ist nur dann steuerbegünstigt im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 4<br />

Satz 2, wenn sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit<br />

ist. Dies kann nur eine Körperschaft sein, die unbeschränkt steuerpflichtig ist<br />

(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG ). Eine satzungsmäßige Vermögensbindung auf eine<br />

nicht unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaft genügt deshalb<br />

nicht den Anforderungen (vgl. Nr. 1 zu § 61).<br />

15<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 135

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!