Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />
anderen Vorschriften<br />
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Auch in diesem Fall muss die Körperschaft aber in der Regel innerhalb von<br />
3 Jahren nach dem Ende des Entstehungsjahres des Verlustes dem ideellen<br />
Bereich wieder Mittel, die gemeinnützigkeitsunschädlich dafür verwendet werden<br />
dürfen, zuführen.<br />
9. Die Regelungen in Nrn. 4 bis 8 gelten entsprechend für die Vermögensverwaltung.<br />
10. Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.<br />
Dies gilt nicht, soweit es sich um Annehmlichkeiten handelt, wie sie im Rahmen<br />
der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich <strong>und</strong> nach allgemeiner<br />
Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind.<br />
11. Keine Zuwendung im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 liegt vor, wenn der Leistung<br />
der Körperschaft eine Gegenleistung des Empfängers gegenübersteht (z.B.<br />
bei Kauf-, Dienst- <strong>und</strong> Werkverträgen) <strong>und</strong> die Werte von Leistung <strong>und</strong> Gegenleistung<br />
nach wirtschaftlichen Gr<strong>und</strong>sätzen gegeneinander abgewogen sind.<br />
12. Ist einer Körperschaft zugewendetes Vermögen mit vor der Übertragung wirksam<br />
begründeten Ansprüchen (z.B. Nießbrauch, Gr<strong>und</strong>- oder Rentenschulden,<br />
Vermächtnisse aufgr<strong>und</strong> testamentarischer Bestimmungen des Zuwendenden)<br />
belastet, deren Erfüllung durch die Körperschaft keine nach wirtschaftlichen<br />
Gr<strong>und</strong>sätzen abgewogene Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens<br />
darstellt, mindern die Ansprüche das übertragene Vermögen bereits im Zeitpunkt<br />
des Übergangs. Wirtschaftlich betrachtet wird der Körperschaft nur das<br />
nach der Erfüllung der Ansprüche verbleibende Vermögen zugewendet. Die<br />
Erfüllung der Ansprüche aus dem zugewendeten Vermögen ist deshalb keine<br />
Zuwendung i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1. Dies gilt auch, wenn die Körperschaft<br />
die Ansprüche aus ihrem anderen zulässigen Vermögen einschließlich der<br />
Rücklage nach § 58 Nr. 7 Buchstabe a erfüllt.<br />
13. Soweit die vorhandenen flüssigen Vermögensmittel nicht für die Erfüllung der<br />
Ansprüche ausreichen, darf die Körperschaft dafür auch Erträge verwenden.<br />
Ihr müssen jedoch ausreichende Mittel für die Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten<br />
Zwecke verbleiben. Diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen,<br />
wenn für die Erfüllung der Verbindlichkeiten höchstens ein Drittel des Einkommens<br />
der Körperschaft verwendet wird. Die Ein-Drittel-Grenze umfasst<br />
bei Rentenverpflichtungen nicht nur die über den Barwert hinausgehenden,<br />
sondern die gesamten Zahlungen. Sie bezieht sich auf den Veranlagungszeitraum.<br />
14. § 58 Nr. 5 enthält eine Ausnahmeregelung zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 für Stiftungen.<br />
Diese ist nur anzuwenden, wenn eine Stiftung Leistungen erbringt, die dem<br />
Gr<strong>und</strong>e nach gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 verstoßen, also z.B. freiwillige Zuwendungen<br />
an den in § 58 Nr. 5 genannten Personenkreis leistet oder für die<br />
Erfüllung von Ansprüchen dieses Personenkreises aus der Übertragung von<br />
Vermögen nicht das belastete oder anderes zulässiges Vermögen, sondern<br />
Erträge einsetzt. Im Unterschied zu anderen Körperschaften kann eine Stiftung<br />
unter den Voraussetzungen des § 58 Nr. 5 auch dann einen Teil ihres<br />
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<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>