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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />

anderen Vorschriften<br />

15<br />

Auch in diesem Fall muss die Körperschaft aber in der Regel innerhalb von<br />

3 Jahren nach dem Ende des Entstehungsjahres des Verlustes dem ideellen<br />

Bereich wieder Mittel, die gemeinnützigkeitsunschädlich dafür verwendet werden<br />

dürfen, zuführen.<br />

9. Die Regelungen in Nrn. 4 bis 8 gelten entsprechend für die Vermögensverwaltung.<br />

10. Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.<br />

Dies gilt nicht, soweit es sich um Annehmlichkeiten handelt, wie sie im Rahmen<br />

der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich <strong>und</strong> nach allgemeiner<br />

Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind.<br />

11. Keine Zuwendung im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 liegt vor, wenn der Leistung<br />

der Körperschaft eine Gegenleistung des Empfängers gegenübersteht (z.B.<br />

bei Kauf-, Dienst- <strong>und</strong> Werkverträgen) <strong>und</strong> die Werte von Leistung <strong>und</strong> Gegenleistung<br />

nach wirtschaftlichen Gr<strong>und</strong>sätzen gegeneinander abgewogen sind.<br />

12. Ist einer Körperschaft zugewendetes Vermögen mit vor der Übertragung wirksam<br />

begründeten Ansprüchen (z.B. Nießbrauch, Gr<strong>und</strong>- oder Rentenschulden,<br />

Vermächtnisse aufgr<strong>und</strong> testamentarischer Bestimmungen des Zuwendenden)<br />

belastet, deren Erfüllung durch die Körperschaft keine nach wirtschaftlichen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen abgewogene Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens<br />

darstellt, mindern die Ansprüche das übertragene Vermögen bereits im Zeitpunkt<br />

des Übergangs. Wirtschaftlich betrachtet wird der Körperschaft nur das<br />

nach der Erfüllung der Ansprüche verbleibende Vermögen zugewendet. Die<br />

Erfüllung der Ansprüche aus dem zugewendeten Vermögen ist deshalb keine<br />

Zuwendung i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1. Dies gilt auch, wenn die Körperschaft<br />

die Ansprüche aus ihrem anderen zulässigen Vermögen einschließlich der<br />

Rücklage nach § 58 Nr. 7 Buchstabe a erfüllt.<br />

13. Soweit die vorhandenen flüssigen Vermögensmittel nicht für die Erfüllung der<br />

Ansprüche ausreichen, darf die Körperschaft dafür auch Erträge verwenden.<br />

Ihr müssen jedoch ausreichende Mittel für die Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten<br />

Zwecke verbleiben. Diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen,<br />

wenn für die Erfüllung der Verbindlichkeiten höchstens ein Drittel des Einkommens<br />

der Körperschaft verwendet wird. Die Ein-Drittel-Grenze umfasst<br />

bei Rentenverpflichtungen nicht nur die über den Barwert hinausgehenden,<br />

sondern die gesamten Zahlungen. Sie bezieht sich auf den Veranlagungszeitraum.<br />

14. § 58 Nr. 5 enthält eine Ausnahmeregelung zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 für Stiftungen.<br />

Diese ist nur anzuwenden, wenn eine Stiftung Leistungen erbringt, die dem<br />

Gr<strong>und</strong>e nach gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 verstoßen, also z.B. freiwillige Zuwendungen<br />

an den in § 58 Nr. 5 genannten Personenkreis leistet oder für die<br />

Erfüllung von Ansprüchen dieses Personenkreises aus der Übertragung von<br />

Vermögen nicht das belastete oder anderes zulässiges Vermögen, sondern<br />

Erträge einsetzt. Im Unterschied zu anderen Körperschaften kann eine Stiftung<br />

unter den Voraussetzungen des § 58 Nr. 5 auch dann einen Teil ihres<br />

132<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>

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