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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />

anderen Vorschriften<br />

15<br />

Bei anderen steuerbegünstigten Körperschaften sind die im Kalenderjahr zugeflossenen<br />

Einnahmen (§ 11 EStG) maßgeblich. Ob die Einnahmen die Besteuerungsgrenze<br />

übersteigen, ist für jedes Jahr gesondert zu prüfen. Nicht<br />

leistungsbezogene Einnahmen sind nicht den für die Besteuerungsgrenze<br />

maßgeblichen Einnahmen zuzurechnen (vgl. Nr. 16).<br />

15. Zu den Einnahmen i.S. des § 64 Abs. 3 gehören leistungsbezogene Einnahmen<br />

einschließlich Umsatzsteuer aus dem laufenden Geschäft, wie Einnahmen<br />

aus dem Verkauf von Speisen <strong>und</strong> Getränken. Dazu zählen auch erhaltene<br />

Anzahlungen.<br />

16. Zu den leistungsbezogenen Einnahmen i.S. der Nr. 15 gehören z.B. nicht<br />

a) der Erlös aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens<br />

des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs;<br />

b) Betriebskostenzuschüsse sowie Zuschüsse für die Anschaffung oder<br />

Herstellung von Wirtschaftsgütern des steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebs;<br />

c) Investitionszulagen;<br />

d) der Zufluss von Darlehen;<br />

e) Entnahmen i.S. des § 4 Abs. 1 EStG;<br />

f) die Auflösung von Rücklagen;<br />

g) erstattete Betriebsausgaben, z.B. Gewerbe- oder Umsatzsteuer;<br />

h) Versicherungsleistungen mit Ausnahme des Ersatzes von leistungsbezogenen<br />

Einnahmen.<br />

17. Ist eine steuerbegünstigte Körperschaft an einer Personengesellschaft oder<br />

Gemeinschaft beteiligt, sind für die Beurteilung, ob die Besteuerungsgrenze<br />

überschritten wird, die anteiligen (Brutto-)Einnahmen aus der Beteiligung<br />

- nicht aber der Gewinnanteil - maßgeblich. Bei Beteiligung einer steuerbegünstigten<br />

Körperschaft an einer Kapitalgesellschaft sind die Bezüge i.S. des<br />

§ 8b Abs. 1 KStG <strong>und</strong> die Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen i.S. des<br />

§ 8b Abs. 2 KStG als Einnahmen i.S. des § 64 Abs. 3 zu erfassen, wenn die<br />

Beteiligung einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt<br />

(vgl. Nr. 3) oder in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

gehalten wird.<br />

18. In den Fällen des § 64 Abs. 5 <strong>und</strong> 6 sind für die Prüfung, ob die Besteuerungsgrenze<br />

i.S. des § 64 Abs. 3 überschritten wird, die tatsächlichen Einnahmen<br />

anzusetzen.<br />

19. Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen, die nach § 67a Abs. 1 Satz 1<br />

oder - bei einer Option - Abs. 3 kein Zweckbetrieb sind, gehören zu den Einnahmen<br />

i.S. des § 64 Abs. 3.<br />

154<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>

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