Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />
anderen Vorschriften<br />
15<br />
Bei anderen steuerbegünstigten Körperschaften sind die im Kalenderjahr zugeflossenen<br />
Einnahmen (§ 11 EStG) maßgeblich. Ob die Einnahmen die Besteuerungsgrenze<br />
übersteigen, ist für jedes Jahr gesondert zu prüfen. Nicht<br />
leistungsbezogene Einnahmen sind nicht den für die Besteuerungsgrenze<br />
maßgeblichen Einnahmen zuzurechnen (vgl. Nr. 16).<br />
15. Zu den Einnahmen i.S. des § 64 Abs. 3 gehören leistungsbezogene Einnahmen<br />
einschließlich Umsatzsteuer aus dem laufenden Geschäft, wie Einnahmen<br />
aus dem Verkauf von Speisen <strong>und</strong> Getränken. Dazu zählen auch erhaltene<br />
Anzahlungen.<br />
16. Zu den leistungsbezogenen Einnahmen i.S. der Nr. 15 gehören z.B. nicht<br />
a) der Erlös aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens<br />
des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs;<br />
b) Betriebskostenzuschüsse sowie Zuschüsse für die Anschaffung oder<br />
Herstellung von Wirtschaftsgütern des steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebs;<br />
c) Investitionszulagen;<br />
d) der Zufluss von Darlehen;<br />
e) Entnahmen i.S. des § 4 Abs. 1 EStG;<br />
f) die Auflösung von Rücklagen;<br />
g) erstattete Betriebsausgaben, z.B. Gewerbe- oder Umsatzsteuer;<br />
h) Versicherungsleistungen mit Ausnahme des Ersatzes von leistungsbezogenen<br />
Einnahmen.<br />
17. Ist eine steuerbegünstigte Körperschaft an einer Personengesellschaft oder<br />
Gemeinschaft beteiligt, sind für die Beurteilung, ob die Besteuerungsgrenze<br />
überschritten wird, die anteiligen (Brutto-)Einnahmen aus der Beteiligung<br />
- nicht aber der Gewinnanteil - maßgeblich. Bei Beteiligung einer steuerbegünstigten<br />
Körperschaft an einer Kapitalgesellschaft sind die Bezüge i.S. des<br />
§ 8b Abs. 1 KStG <strong>und</strong> die Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen i.S. des<br />
§ 8b Abs. 2 KStG als Einnahmen i.S. des § 64 Abs. 3 zu erfassen, wenn die<br />
Beteiligung einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt<br />
(vgl. Nr. 3) oder in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
gehalten wird.<br />
18. In den Fällen des § 64 Abs. 5 <strong>und</strong> 6 sind für die Prüfung, ob die Besteuerungsgrenze<br />
i.S. des § 64 Abs. 3 überschritten wird, die tatsächlichen Einnahmen<br />
anzusetzen.<br />
19. Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen, die nach § 67a Abs. 1 Satz 1<br />
oder - bei einer Option - Abs. 3 kein Zweckbetrieb sind, gehören zu den Einnahmen<br />
i.S. des § 64 Abs. 3.<br />
154<br />
<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>