Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Körperschaftsteuer<br />
Ausgaben, die dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung oder dem steuerbegünstigten<br />
Zweckbetrieb zuzurechnen sind, dürfen bei der Gewinnermittlung für<br />
den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht abgezogen werden.<br />
Liegen Aufwendungen vor, die verschiedenen Bereichen zuzurechen sind, ist eine<br />
Berücksichtigung nur möglich, wenn <strong>und</strong> soweit die Aufwendungen ohne diesen<br />
Betrieb nicht oder nicht in dieser Höhe angefallen wären.<br />
5<br />
Beispiel:<br />
Ein steuerbegünstigter Musikverein führt im Rahmen einer Konzertveranstaltung<br />
auch einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Getränkeausschank“<br />
durch. Die Kosten zur Durchführung des Konzertes wären auch<br />
ohne den Getränkeausschank angefallen <strong>und</strong> dürfen nicht bei der Ermittlung<br />
des Gewinns aus dem Getränkeausschank abgezogen werden.<br />
Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen<br />
Auch <strong>Vereine</strong> müssen ihre Geschäftsunterlagen mindestens für die folgenden Zeiträume<br />
aufbewahren:<br />
• 10 Jahre: Kassenbücher, Konten, Inventare, Vermögensaufstellungen,Bilanzen<br />
<strong>und</strong> ähnliche Unterlagen<br />
• 6 Jahre: Geschäftsbriefe, Rechnungen <strong>und</strong> andere Belege über Einnahmen<br />
<strong>und</strong> Ausgaben sowie die Doppelausfertigung der ausgestellten Spendenbestätigung<br />
Die Aufbewahrungsfrist beginnt zum Ende des Jahres, in welchem die jeweilige<br />
Unterlage zuletzt bearbeitet worden ist.<br />
56<br />
<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>