Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />
anderen Vorschriften<br />
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von der Körperschaft als Arbeitslohn behandelt wird (z.B. Abführung von Lohnsteuer<br />
<strong>und</strong> Sozialversicherungsbeiträgen).<br />
Maßnahmen, für die eine Rücklage nach § 58 Nr. 6 gebildet worden ist, dürfen<br />
sich durch die Gewährung von Darlehen nicht verzögern.<br />
17. Die Vergabe von Darlehen ist als solche kein steuerbegünstigter Zweck. Sie<br />
darf deshalb nicht Satzungszweck einer steuerbegünstigten Körperschaft<br />
sein. Es ist jedoch unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn die Vergabe<br />
von zinsgünstigen oder zinslosen Darlehen nicht als Zweck, sondern als Mittel<br />
zur Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks in der Satzung der Körperschaft<br />
aufgeführt ist.<br />
18. Eine Körperschaft kann nicht als steuerbegünstigt behandelt werden, wenn<br />
ihre Ausgaben für die allgemeine Verwaltung einschließlich der Werbung um<br />
Spenden einen angemessenen Rahmen übersteigen (§ 55 Abs. 1 Nrn. 1 <strong>und</strong><br />
3). Dieser Rahmen ist in jedem Fall überschritten, wenn eine Körperschaft,<br />
die sich weitgehend durch Geldspenden finanziert, diese - nach einer Aufbauphase<br />
- überwiegend zur Bestreitung von Ausgaben für Verwaltung <strong>und</strong> Spendenwerbung<br />
statt für die Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen<br />
Zwecke verwendet (BFH-Beschluss vom 23.09.1998, BStBl 2000 II S.<br />
320). Die Verwaltungsausgaben einschließlich Spendenwerbung sind bei der<br />
Ermittlung der Anteile ins Verhältnis zu den gesamten vereinnahmten Mitteln<br />
(Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />
usw.) zu setzen. Für die Frage der Angemessenheit der Verwaltungsausgaben<br />
kommt es entscheidend auf die Umstände des jeweiligen<br />
Einzelfalls an. Eine für die Steuerbegünstigung schädliche Mittelverwendung<br />
kann deshalb auch schon dann vorliegen, wenn der prozentuale Anteil der<br />
Verwaltungsausgaben einschließlich der Spendenwerbung deutlich geringer<br />
als 50 v. H. ist.<br />
19. Während der Gründungs- oder Aufbauphase einer Körperschaft kann auch<br />
eine überwiegende Verwendung der Mittel für Verwaltungsausgaben <strong>und</strong><br />
Spendenwerbung unschädlich für die Steuerbegünstigung sein. Die Dauer der<br />
Gründungs- oder Aufbauphase, während der dies möglich ist, hängt von den<br />
Verhältnissen des Einzelfalls ab.<br />
Der in dem BFH-Beschluss vom 23.09.1998 (BStBl 2000 II S. 320 zugestandene<br />
Zeitraum von 4 Jahren für die Aufbauphase, in der höhere anteilige<br />
Ausgaben für Verwaltung <strong>und</strong> Spendenwerbung zulässig sind, ist durch die<br />
Besonderheiten des entschiedenen Falles begründet (insbesondere zweite<br />
Aufbauphase nach Aberkennung der Steuerbegünstigung). Er ist deshalb als<br />
Obergrenze zu verstehen. In der Regel ist von einer kürzeren Aufbauphase<br />
auszugehen.<br />
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<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>