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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Auszüge aus wichtigen Gesetzen <strong>und</strong><br />

anderen Vorschriften<br />

15<br />

von der Körperschaft als Arbeitslohn behandelt wird (z.B. Abführung von Lohnsteuer<br />

<strong>und</strong> Sozialversicherungsbeiträgen).<br />

Maßnahmen, für die eine Rücklage nach § 58 Nr. 6 gebildet worden ist, dürfen<br />

sich durch die Gewährung von Darlehen nicht verzögern.<br />

17. Die Vergabe von Darlehen ist als solche kein steuerbegünstigter Zweck. Sie<br />

darf deshalb nicht Satzungszweck einer steuerbegünstigten Körperschaft<br />

sein. Es ist jedoch unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn die Vergabe<br />

von zinsgünstigen oder zinslosen Darlehen nicht als Zweck, sondern als Mittel<br />

zur Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks in der Satzung der Körperschaft<br />

aufgeführt ist.<br />

18. Eine Körperschaft kann nicht als steuerbegünstigt behandelt werden, wenn<br />

ihre Ausgaben für die allgemeine Verwaltung einschließlich der Werbung um<br />

Spenden einen angemessenen Rahmen übersteigen (§ 55 Abs. 1 Nrn. 1 <strong>und</strong><br />

3). Dieser Rahmen ist in jedem Fall überschritten, wenn eine Körperschaft,<br />

die sich weitgehend durch Geldspenden finanziert, diese - nach einer Aufbauphase<br />

- überwiegend zur Bestreitung von Ausgaben für Verwaltung <strong>und</strong> Spendenwerbung<br />

statt für die Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen<br />

Zwecke verwendet (BFH-Beschluss vom 23.09.1998, BStBl 2000 II S.<br />

320). Die Verwaltungsausgaben einschließlich Spendenwerbung sind bei der<br />

Ermittlung der Anteile ins Verhältnis zu den gesamten vereinnahmten Mitteln<br />

(Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben<br />

usw.) zu setzen. Für die Frage der Angemessenheit der Verwaltungsausgaben<br />

kommt es entscheidend auf die Umstände des jeweiligen<br />

Einzelfalls an. Eine für die Steuerbegünstigung schädliche Mittelverwendung<br />

kann deshalb auch schon dann vorliegen, wenn der prozentuale Anteil der<br />

Verwaltungsausgaben einschließlich der Spendenwerbung deutlich geringer<br />

als 50 v. H. ist.<br />

19. Während der Gründungs- oder Aufbauphase einer Körperschaft kann auch<br />

eine überwiegende Verwendung der Mittel für Verwaltungsausgaben <strong>und</strong><br />

Spendenwerbung unschädlich für die Steuerbegünstigung sein. Die Dauer der<br />

Gründungs- oder Aufbauphase, während der dies möglich ist, hängt von den<br />

Verhältnissen des Einzelfalls ab.<br />

Der in dem BFH-Beschluss vom 23.09.1998 (BStBl 2000 II S. 320 zugestandene<br />

Zeitraum von 4 Jahren für die Aufbauphase, in der höhere anteilige<br />

Ausgaben für Verwaltung <strong>und</strong> Spendenwerbung zulässig sind, ist durch die<br />

Besonderheiten des entschiedenen Falles begründet (insbesondere zweite<br />

Aufbauphase nach Aberkennung der Steuerbegünstigung). Er ist deshalb als<br />

Obergrenze zu verstehen. In der Regel ist von einer kürzeren Aufbauphase<br />

auszugehen.<br />

134<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong>

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