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Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.

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Lohnsteuer / Einkommensteuer<br />

Die Erstattung dieser Aufwendungen durch den Arbeitgeber (den Verein) ist beim<br />

Arbeitnehmer in folgendem Umfang lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 16 EStG):<br />

• Fahrtkosten bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs in tatsächlicher, nachgewiesener<br />

Höhe oder pauschal:<br />

Kraftwagen 0,30 €<br />

Motorrad/Motorroller 0,13 €<br />

Moped/Mofa 0,08 €<br />

Fahrrad<br />

0,05 € für den gefahrenen Kilometer<br />

• Verpflegungsmehraufwand stets nur bis zur Höhe der folgenden Pauschalen:<br />

Reisedauer<br />

Pauschale<br />

Abwesenheit bei Inlandsreisen von 24 St<strong>und</strong>en 24 €<br />

weniger als 24 St<strong>und</strong>en aber mind. 14 St<strong>und</strong>en 12 €<br />

weniger als 14 St<strong>und</strong>en aber mind. 8 St<strong>und</strong>en 6 €<br />

9<br />

Werden mehrere Dienstreisen an einem Kalendertag durchgeführt, sind die Abwesenheitszeiten<br />

an diesem Kalendertag zusammenzurechnen.<br />

• Übernachtungskosten in der tatsächlichen, nachgewiesenen Höhe oder in<br />

Höhe eines Pauschbetrags von 20 € im Inland. Übernachtungskosten im Ausland<br />

können in Höhe der vom B<strong>und</strong>esministerium der Finanzen regelmäßig<br />

bekannt gemachten Pauschbeträge steuerfrei erstattet werden. Wird der Preis<br />

für das Frühstück, Mittag- oder Abendessen bei den tatsächlichen Aufwendungen<br />

nicht gesondert ausgewiesen, ist der Gesamtpreis bei einer Übernachtung<br />

im Inland:<br />

- für Frühstück um 20%,<br />

- für Mittag <strong>und</strong> Abendessen um jeweils 40% zu kürzen.<br />

Lohnsteuer-Anmeldung<br />

Beschäftigt der Verein Arbeitnehmer <strong>und</strong> hat er deshalb Lohnsteuer einzubehalten<br />

<strong>und</strong> abzuführen, so ist diese beim Finanzamt der Betriebsstätte anzumelden<br />

<strong>und</strong> dorthin abzuführen. Die Lohnsteuer-Anmeldung ist entweder monatlich, vierteljährlich<br />

oder jährlich abzugeben. Dies hängt von der Höhe der abzuführenden<br />

Lohnsteuer des vorangegangenen Jahres ab (§ 41a EStG):<br />

- mehr als 3.000 € monatlich<br />

- mehr als 800 €, aber nicht mehr als 3.000 € vierteljährlich<br />

- nicht mehr als 800 €. jährlich<br />

<strong>Vereine</strong> <strong>und</strong> <strong>Steuern</strong> 85

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