Vereine und Steuern - Landessportbund Bremen e.V.
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Lohnsteuer / Einkommensteuer<br />
Die Erstattung dieser Aufwendungen durch den Arbeitgeber (den Verein) ist beim<br />
Arbeitnehmer in folgendem Umfang lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 16 EStG):<br />
• Fahrtkosten bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs in tatsächlicher, nachgewiesener<br />
Höhe oder pauschal:<br />
Kraftwagen 0,30 €<br />
Motorrad/Motorroller 0,13 €<br />
Moped/Mofa 0,08 €<br />
Fahrrad<br />
0,05 € für den gefahrenen Kilometer<br />
• Verpflegungsmehraufwand stets nur bis zur Höhe der folgenden Pauschalen:<br />
Reisedauer<br />
Pauschale<br />
Abwesenheit bei Inlandsreisen von 24 St<strong>und</strong>en 24 €<br />
weniger als 24 St<strong>und</strong>en aber mind. 14 St<strong>und</strong>en 12 €<br />
weniger als 14 St<strong>und</strong>en aber mind. 8 St<strong>und</strong>en 6 €<br />
9<br />
Werden mehrere Dienstreisen an einem Kalendertag durchgeführt, sind die Abwesenheitszeiten<br />
an diesem Kalendertag zusammenzurechnen.<br />
• Übernachtungskosten in der tatsächlichen, nachgewiesenen Höhe oder in<br />
Höhe eines Pauschbetrags von 20 € im Inland. Übernachtungskosten im Ausland<br />
können in Höhe der vom B<strong>und</strong>esministerium der Finanzen regelmäßig<br />
bekannt gemachten Pauschbeträge steuerfrei erstattet werden. Wird der Preis<br />
für das Frühstück, Mittag- oder Abendessen bei den tatsächlichen Aufwendungen<br />
nicht gesondert ausgewiesen, ist der Gesamtpreis bei einer Übernachtung<br />
im Inland:<br />
- für Frühstück um 20%,<br />
- für Mittag <strong>und</strong> Abendessen um jeweils 40% zu kürzen.<br />
Lohnsteuer-Anmeldung<br />
Beschäftigt der Verein Arbeitnehmer <strong>und</strong> hat er deshalb Lohnsteuer einzubehalten<br />
<strong>und</strong> abzuführen, so ist diese beim Finanzamt der Betriebsstätte anzumelden<br />
<strong>und</strong> dorthin abzuführen. Die Lohnsteuer-Anmeldung ist entweder monatlich, vierteljährlich<br />
oder jährlich abzugeben. Dies hängt von der Höhe der abzuführenden<br />
Lohnsteuer des vorangegangenen Jahres ab (§ 41a EStG):<br />
- mehr als 3.000 € monatlich<br />
- mehr als 800 €, aber nicht mehr als 3.000 € vierteljährlich<br />
- nicht mehr als 800 €. jährlich<br />
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