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Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region ...

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2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 99 -<br />

2.5.1 Bo<strong>den</strong><br />

2.5 Sonstige Schutzgüter<br />

2.5.1 Bo<strong>den</strong><br />

Vorbemerkung:<br />

(1) Das ROG (§ 2), das BauGB (§§ 1a, 5 und 179) und das LEPro (§ 2) enthalten mit ihren<br />

Vorgaben zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen auch die Verpflichtung zum Schutz<br />

des Bo<strong>den</strong>s.<br />

Bo<strong>den</strong> im Sinne des Bundes-Bo<strong>den</strong>schutzgesetzes (BBodSchG) ist die obere Schicht der<br />

Erdkruste einschließlich des Bo<strong>den</strong>wassers (Bo<strong>den</strong>lösung) und der Bo<strong>den</strong>luft, soweit sie<br />

Träger der natürlichen Funktionen als<br />

a) Lebensgrundlage und Lebensraum <strong>für</strong> Menschen, Tiere, Pflanzen und Bo<strong>den</strong>organismen,<br />

b) Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,<br />

c) Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium <strong>für</strong> stoffliche Einwirkungen aufgrund der Filter-,<br />

Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des<br />

Grundwassers<br />

der Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie der Nutzungsfunktionen als<br />

a) Rohstofflagerstätte,<br />

b) Fläche <strong>für</strong> Siedlung und Erholung,<br />

c) Standort <strong>für</strong> die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,<br />

d) Standort <strong>für</strong> sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und<br />

Entsorgung<br />

sind.<br />

(2) Zweck dieses Gesetzes 7 ist es, nachhaltig die Funktionen des Bo<strong>den</strong>s zu sichern oder<br />

wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bo<strong>den</strong>veränderungen abzuwehren, der Bo<strong>den</strong> und<br />

Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge<br />

gegen nachteilige Einwirkungen auf <strong>den</strong> Bo<strong>den</strong> zu treffen. Bei Einwirkungen auf <strong>den</strong> Bo<strong>den</strong><br />

sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der<br />

Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>.<br />

(3) Die <strong><strong>Region</strong>alplan</strong>ung entspricht diesen Verpflichtungen, indem sie bei der Plankonzeption des<br />

GEP und Abwägung der verschie<strong>den</strong>en Belange die Ziele des Bo<strong>den</strong>schutzes berücksichtigt.<br />

(4) Fachliche Basis hier<strong>für</strong> ist die auf der Grundlage der digitalen Bo<strong>den</strong>karte vom GD NRW<br />

Krefeld erstellte Karte „Schutzwürdige Bö<strong>den</strong> in Nordrhein-Westfalen“ im Maßstab<br />

M = 1:50000 mit textlichen Erläuterungen.<br />

7 Gesetz zum Schutz des Bo<strong>den</strong>s (BBodSchG) vom 17.03.1998

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