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Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region ...

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2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 41 -<br />

2.1.1 Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche<br />

2.1.1 Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche<br />

Vorbemerkung:<br />

Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche (AFAB) sind nach der Anlage 1, Teil B zur 3. DVO zum<br />

LPlG durch folgende Planzeicheninhalte und -merkmale gekennzeichnet:<br />

- Flächen <strong>für</strong> landwirtschaftliche Nutzung, die aus agrarwirtschaftlichen oder ökologischen<br />

Grün<strong>den</strong> zu erhalten oder zu entwickeln sind,<br />

- Agrarbrachen,<br />

- Grün-, Sport- und sonstige Gemeinbedarfsflächen sowie Freizeit- und Erholungsflächen, deren<br />

Erscheinungsbild nicht durch Bebauung oder Bo<strong>den</strong>versiegelung geprägt ist,<br />

- bisherige Siedlungsbereiche oder Teile von Siedlungsbereichen, die zum Ausgleich <strong>für</strong> die<br />

planerische Inanspruchnahme von Freiraum <strong>für</strong> Siedlungszwecke als Freiraum zu sichern sind<br />

(Tausch- und Ersatzflächen),<br />

- sonstige Flächen, die als Freiraum zu sichern sind.<br />

Sie umfassen im Plangebiet darüber hinaus Siedlungen und Verkehrswege unterhalb der<br />

regionalbedeutsamen Darstellungsschwelle sowie Dauerbrachen, Gehölze, kleinere Waldflächen und<br />

andere, zum Teil baulich genutzte Flächen, <strong>für</strong> die die 3. DVO zum LPlG keine eigenständige<br />

Darstellung vorsieht.<br />

Für die überwiegend durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten Teile des Freiraums gelten die<br />

folgen<strong>den</strong>, in § 17 LEPro formulierten Grundsätze:<br />

Landwirtschaftliche Flächen sollen unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes und<br />

der Landschaftspflege, der wirtschaftlichen und siedlungsstrukturellen Erfordernisse als Freiflächen<br />

erhalten bleiben. Ihre Nutzung soll auch dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen<br />

sowie die Kulturlandschaft zu erhalten und zu gestalten.<br />

Die <strong>für</strong> überwiegend durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten Teile des Freiraumes in § 17 LEPro<br />

formulierten Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung führen zu nachstehen<strong>den</strong>, in § 27 LEPro<br />

konkretisierten Allgemeinen Zielen <strong>für</strong> die Landwirtschaft:<br />

Die Landwirtschaft ist ihrer wirtschaftlichen und landeskulturellen Aufgabenstellung entsprechend als<br />

leistungsfähiger bäuerlich strukturierter Wirtschaftszweig unter Wahrung der ökologischen Belange,<br />

insbesondere des Bo<strong>den</strong>- und Gewässerschutzes, zu erhalten, zu fördern und zu entwickeln.<br />

Die ländliche Bo<strong>den</strong>ordnung soll außer <strong>den</strong> agrarsiedlungs- und infrastrukturellen Erfordernissen<br />

insbesondere <strong>den</strong> Erfordernissen des Umweltschutzes und der Landschaftspflege sowie der<br />

angestrebten Landschaftsentwicklung Rechnung tragen.<br />

Weitere Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung hinsichtlich der Landbewirtschaftung sind<br />

im LEP NRW im Ziel B.III.1.26 wie folgt formuliert:<br />

Zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Gestaltung einer abwechslungsreichen Kultur-<br />

und Erholungslandschaft ist im Freiraum eine auf Nachhaltigkeit ausgerichtete, standort- und<br />

umweltgerechte Landbewirtschaftung erforderlich. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Bö<strong>den</strong> sind

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