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Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region ...

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0 Einführung - 7 -<br />

0.4 Die Rolle der <strong><strong>Region</strong>alplan</strong>ung bei der Realisierung einer nachhaltigen Raumordnung<br />

0.4 Die Rolle der <strong><strong>Region</strong>alplan</strong>ung bei der Realisierung einer nachhaltigen Raumordnung<br />

(1) Das ROG (1998) hat in <strong>den</strong> Allgemeinen Vorschriften explizit aufgeführt, dass bei <strong>den</strong><br />

Aufgaben der Raumordnung die nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und<br />

wirtschaftlichen Ansprüche an <strong>den</strong> Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang<br />

bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt, als Leitvorstellung<br />

dienen soll.<br />

(2) Als übergeordnete und fachübergreifende Planung ist die <strong><strong>Region</strong>alplan</strong>ung – übereinstimmend<br />

mit der Vorstellung einer nachhaltigen Entwicklung – seit jeher auf die Abstimmung<br />

ökologischer, ökonomischer und sozialer Ansprüche an <strong>den</strong> Raum ausgerichtet.<br />

(3) Die <strong><strong>Region</strong>alplan</strong>ung schafft damit die notwendige Voraussetzung <strong>für</strong> eine nachhaltige<br />

Entwicklung, ohne diese aber weitergehend steuern bzw. umsetzen zu können. Die<br />

notwendigen steuer-, wirtschafts- oder beschäftigungspolitischen Instrumente zur<br />

Beeinflussung und Lenkung des Verhaltens der regionalen Akteure fehlen ihr. Daher kann die<br />

Annahme und Umsetzung einer nachhaltigen <strong>Region</strong>alentwicklung im Ergebnis immer nur<br />

vom Zusammenspiel aller regionalen Akteure, wie <strong>den</strong> Kommunen, <strong>den</strong> Fachplanungsträgern<br />

und <strong>den</strong> Sozialpartnern gemeinsam abhängen.<br />

(4) Der GEP und das zu seiner Aufstellung notwendige Verfahren leisten einen Beitrag dazu, die<br />

rahmensetzen<strong>den</strong> Ziele einer nachhaltigen Raum- und Siedlungsentwicklung (entsprechend<br />

<strong>den</strong> Anforderungen des § 1 Abs. 2 ROG ) und im Gegenstromprinzip gemäß § 1 Abs. 3 ROG<br />

eines breit angelegten Beteiligungsverfahrens konsensfähig zu erarbeiten.

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