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Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region ...

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2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 66 -<br />

2.2.2 Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung<br />

(2) In <strong>den</strong> Waldbereichen erfolgt die Umsetzung der Ziele <strong>für</strong> die BSLE z.B. bei Planungen,<br />

Maßnahmen und Entscheidungen bezüglich der Nutzung, Pflege und Entwicklung der Wälder<br />

sowie bei Entscheidungen über Waldumwandlungen und Erstaufforstungen.<br />

(3) Bei Flurbereinigungen geschieht dies z.B. dadurch, dass reizvolle landschaftscharakteristische<br />

morphologische Formen, eine landschaftstypische Kleingliederung und belebende, ökologisch<br />

wertvolle Landschaftsbestandteile erhalten und naturferne Gewässerausbauten soweit<br />

vertretbar vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>.<br />

(4) Bei Aussiedlungen wer<strong>den</strong> z.B. exponierte Standorte ausgeschlossen und bei der Objektgestaltung<br />

durch angemessene Bauweise und hofnahe Gehölzpflanzungen eine harmonische<br />

Eingliederung in die Landschaft erreicht.<br />

(5) Bei der Festlegung der Zweckbestimmung der <strong>für</strong> die landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr<br />

interessanten und aus dieser ausschei<strong>den</strong><strong>den</strong> Flächen geschieht dies z.B. dadurch, dass die<br />

Flächen Nutzungen zugeführt wer<strong>den</strong>, die <strong>den</strong> Biotop- und Artenschutz fördern und zur<br />

Erhaltung oder Entwicklung eines landschaftsökologisch wertvollen Freiraumes und eines<br />

reizvollen Landschaftsbildes sowie der Erholungseignung beitragen.<br />

(6) Bei der Behandlung der dargestellten Gewässer erfolgt die Umsetzung der Ziele <strong>für</strong> die BSLE<br />

z.B. dadurch, dass sie im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in ihrer<br />

natürlichen Ausprägung erhalten bleiben und Gewässerausbauten nur in unumgänglichen<br />

Fällen und dann naturnah vorgenommen wer<strong>den</strong>.<br />

(7) Hinsichtlich des Baues von Elektrizitätsfern- und Rohrleitungen können die BSLE-Ziele<br />

dadurch umgesetzt wer<strong>den</strong>, dass die Leitungen so geplant wer<strong>den</strong>, dass der Naturhaushalt und<br />

das Landschaftsbild nicht bzw. nur gering beeinträchtigt wer<strong>den</strong>. Bei <strong>den</strong> Elektrizitätsfernleitungen<br />

können technisch durch Verkabelung oder Auflage auf bestehendes Leitungsgestänge<br />

mögliche Beeinträchtigungen minimiert oder durch Abbau entbehrlicher Leitungstrassen<br />

kompensiert wer<strong>den</strong>.<br />

(8) Störende Immissionen, die u.a. durch<br />

- Industrie- und Gewerbebetriebe (einschließlich gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz<br />

(BImSchG) genehmigungspflichtige Anlagen),<br />

- Sportstätten und sonstige Freizeitanlagen,<br />

- Abgrabungen und Aufschüttungen,<br />

- Abfallentsorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen,<br />

- genehmigungspflichtige Veranstaltungen,<br />

- die Nutzung von Straßen, Schienenwegen und Flugplätzen<br />

verursacht wer<strong>den</strong> können, lassen sich in der Regel durch organisatorische, ordnungsbehördliche,<br />

technische und/oder planerische Maßnahmen auf ein verträgliches Maß reduzieren.<br />

(9) Als Maßnahmen zur Sicherung der Zugänglichkeit der Landschaft und Lenkung der<br />

Erholungssuchen<strong>den</strong> kommen u.a. in Betracht:<br />

- Anlage von Wander-, Rad- und Reitwegen,<br />

- Anlage von Wanderparkplätzen,

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