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Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region ...

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2 Freiraumgliederung, -entwicklung und -funktionen - 63 -<br />

2.2.2 Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung<br />

2.2.2 Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung<br />

Vorbemerkung:<br />

(1) Bereiche <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) sind nach<br />

der Anlage 1, Teil B zur 3. DVO zum LPlG durch folgende Planzeicheninhalte und<br />

-merkmale gekennzeichnet:<br />

- Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche, Waldbereiche und Oberflächengewässer,<br />

- in <strong>den</strong>en wesentliche Landschaftsstrukturen und deren landschaftstypische<br />

Ausstattung mit natürlichen Landschaftsbestandteilen gesichert oder zielgerecht<br />

entwickelt wer<strong>den</strong> sollen,<br />

- die hinsichtlich der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes und<br />

anderer Bedingungen <strong>für</strong> die landschaftsgebun<strong>den</strong>e Erholung gesichert oder<br />

zielgerecht entwickelt wer<strong>den</strong> sollen,<br />

- festgesetzte Landschaftsschutzgebiete und Freiraumbereiche, die künftig in ihren<br />

wesentlichen Teilen entsprechend geschützt wer<strong>den</strong> sollen.<br />

(2) Zur Umsetzung des LEP-Zieles B.III.2.25 – siehe Kapitel 2.2 Natur- und Landschaft,<br />

Vorbemerkung (2) – wer<strong>den</strong> in die BSLE auch Landschaftsteile einbezogen, die an<br />

natürlichen Landschaftselementen verarmt oder in ihrer Landschaftsstruktur oder ihrem<br />

Landschaftsbild geschädigt sind und daher wiederhergestellt bzw. saniert wer<strong>den</strong> sollen (z.B.<br />

BSAB und Braunkohlenabbauflächen).<br />

(3) Soweit die im LEP NRW zeichnerisch dargestellten Gebiete <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schutz der Natur im GEP<br />

nicht durch die Darstellung von BSN umgesetzt sind, führen sie in der Regel zu Darstellungen<br />

von BSLE.<br />

(4) Die BSLE-Darstellungen überlagern die Grundnutzungen Landwirtschaft, Wald und<br />

Wasserflächen. Über mögliche, lokal begrenzte konkurrierende Nutzungsansprüche, die im<br />

Regelfall ohne regionale Bedeutung sind, wird im fachplanerischen Verfahren bzw. im<br />

Rahmen der Bauleitplanung entschie<strong>den</strong>.<br />

(5) Angesichts der Belastung der natürlichen Umwelt wird davon ausgegangen, dass es<br />

gerechtfertigt und notwendig ist, alle z.Z. nach der Landschaftsbewertung wertvollen bzw. <strong>für</strong><br />

die genannten Funktionen geeigneten Teile des Freiraumes zu sichern. Die Abgrenzung der<br />

BSLE erfolgte entsprechend der Bewertung der Schutzwürdigkeit bzw. der Schutzbedürftigkeit<br />

nach folgen<strong>den</strong> Kriterien:<br />

- besondere Bedeutung <strong>für</strong> die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,<br />

- charakteristisches, vielfältig strukturiertes oder als harmonisch empfun<strong>den</strong>es Landschaftsbild,<br />

- prägende Landschaftsstrukturen und deren landschaftstypische Ausstattung mit<br />

natürlichen Landschaftsbestandteilen,<br />

- besondere Bedeutung hinsichtlich Umweltschutzfunktionen,<br />

- besondere Bedeutung <strong>für</strong> die nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter.

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